Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 516 (NJ DDR 1976, S. 516); Das zweite Kriterium der Definition bezieht sich auf die Anwerbung der Söldner im Ausland. Zwar ist das der Normaltatbestand, denn Söldner werden in den meisten Fällen im Ausland angeworben. (Im Prozeß von Luanda ist dafür eine Menge eindeutiges Beweismaterial offenkundig gemacht worden.) Es ist jedoch durchaus vorstellbar, daß auch im „Inland“ oder in dem Territorium, das Kampfgebiet ist, Söldner angeworben werden. Sowohl in Südafrika als auch in Rhodesien kann bereits auf Grund der vorliegenden Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden, daß neben „regulären“ Streitkräften auch private Söldnerformationen aufgestellt oder zugelassen werden, die, ohne den Streitkräften angegliedert oder unterstellt zu sein, Terrorakte gegen die einheimische Bevölkerung verüben. Die Rekrutierung im Ausland, die bisher in der Regel durchaus typisch war, muß daher kein notwendiges Kriterium sein. Allgemein akzeptiert ist das dritte Kriterium der nigerianischen Definition, das die persönliche, auf Bereicherung gerichtete Motivation der Söldner hervorhebt. In den Beratungen wurde gelegentlich eingewandt, daß es besonders im Rahmen von Berufsarmeen durchaus materielle Motivationen für einzelne Soldaten und Offi- ziere gibt. Das trifft zweifellos zu. Aber niemand hat vorgeschlagen, den Soldaten oder Offizier der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei deshalb als Söldner zu betrachten, weil er zu irgendeinem Zeitpunkt aus materiellen Beweggründen in den Dienst dieser Streitkräfte getreten ist. Die private Bereicherungsmotivation korrespondiert in der von Nigeria vorgeschlagenen Definition durchaus mit dem privaten Charakter der Söldneraktion, der darin zum Ausdruck kommt, daß es sich eben nicht um Angehörige der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei oder eines mit ihm verbündeten Staates handelt. * Die Beratungen über diesen von Nigeria vorgeschlagenen Artikel werden im nächsten Jahr auf der 4. Session der Diplomatenkonferenz zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts fortgesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt wird das reichhaltige Material des Prozesses von Luanda vollständig zur Verfügung stehen. Es ist zu hoffen, daß es auch die Formulierung des Artikels erleichtern wird, dessen Funktion es ist, eindeutig festzustellen, daß Söldner Kriminelle und keine Kombattanten sind. TRAUTLINDE PIEPER, Oberrichter am Bezirksgericht Magdeburg Erfahrungen mit der Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens zum Zwecke der Aussöhnung der Ehegatten In das gesamtgesellschaftliche Anliegen, Ehe und Familie zu schützen und den Ehegatten zu helfen, eine von sozialistischen Wertmaßstäben geprägte Lebensweise in diesem persönlichen Lebensbereich zu entwickeln, reiht sich auch die gerichtliche Tätigkeit in Ehescheidungsverfahren ein. Die Gerichte sind verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob die Ehe noch erhalten werden kann. Es ist ihre Aufgabe, bei noch erhaltensfähig erscheinenden Ehen aktiv auf die Überwindung der Konflikte Einfluß zu nehmen und die Ehegatten zu befähigen, ihrer Verantwortung in vollem Umfange gerecht zu werden, ganz besonders dann, wenn Kinder vorhanden sind. Die Bedeutung der Aussöhnungsverhandlung für die Aussetzung des Verfahrens Im Rahmen der gerichtlichen Bemühungen zur Eheerhaltung bietet vor allem die Aussetzung des Ehescheidungsverfahrens (§ 49 ZPO) eine gute Grundlage, weil während der Aussetzungszeit der weitere Eheverlauf wirksam beeinflußt werden kann./l/ Die Aussetzung des Verfahrens ist insbesondere dann angebracht und erforderlich, wenn begründete Aussicht auf Aussöhnung der Prozeßparteien besteht, diese aber noch einige Zeit benötigen, um die Ursachen des Ehekonflikts beseitigen und stabile Eheverhältnisse wiederherstellen zu können. Untersuchungen im Bezirk Magdeburg haben ergeben, daß das Eheverfahren überwiegend im Ergebnis der Aussöhnungsverhandlung ausgesetzt wird. Teilweise /!/ Auf die beaditliche eheerhaltende Wirkung der Aussetzung des Verfahrens wurde auf der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts am 13. Dezember 1972 zur Aufgabe der Gerichte Im Eheverfähren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren, nachdrücklich hingewiesen. Vgl. dazu den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts (NJ 1973 S. 37), W. Stras-berg (NJ 1973 S. 44) und H. Hugot (NJ 1973 S. 47 f.). Vgl. ferner Arbeitsergebnisse aus dem Bezirk Leipzig (NJ 1970 S. 333 und NJ 1972 S. 712); Materialien der 27. Plenartagung des Obersten Gerichts am 24. Juni 1970 (NJ 1970 S. 447 f. und S. 451) ; G. Knecht/K.-H. Hiller in NJ 1971 S. 609 S.; E. Barleben in NJ 1973 S. 84. 516 wird diese Entscheidung auch im zweiten Termin vor Eintritt in die streitige Verhandlung getroffen, weil die Prozeßparteien inzwischen die in der Aussöhnungsverhandlung gegebenen Hinweise des Gerichts überdacht haben, einer Aussöhnung nicht mehr so ablehnend wie vordem gegenüberstehen und deshalb die Aussetzung des Verfahrens beantragen. In Ausnahmefällen wird sie erst nach Abschluß der streitigen Verhandlung angeordnet, nachdem das Gericht durch die Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt ist, daß noch Aussöhnungsmöglichkeiten bestehen. Die Aussöhnungsverhandlung ist somit von besonderer Bedeutung, um die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens zu schaffen. Dabei kommt es wesentlich darauf an, daß der Richter und die Schöffen sich einen gründlichen Überblick über die eheliche Situation verschaffen, den Ehekonflikt und dessen Ursachen mit den Prozeßparteien erörtern, die Ehegatten auf ihre mit der Eheschließung übernommenen Pflichten, auf ihre Verantwortung füreinander und die gemeinsame Verantwortung für die Kinder hinweisen und die Bereitschaft der Ehegatten wecken, sich auszusöhnen und an der Überwindung des Konflikts mitzuwirken. Die Erfahrungen bestätigen, daß vor allem diejenigen Gerichte Erfolge bei Aussetzungen von Ehescheidungsverfahren zu verzeichnen haben, die auf Grund einer einfühlsamen, auf die Probleme und die charakterlichen Eigenheiten der Prozeßparteien abgestimmte Verhand-lungsführung/2/ die Ehegatten dazu anregen, selbst nach Ansatzpunkten für die Erhaltung der Ehe zu suchen, geeignete Möglichkeiten für die Überwindung des Konflikts aufzuzeigen und die Dauer der Aussetzungszeit mitzubestimmen. Dadurch wird gesichert, daß die Ent- /2/ Vgl. hierzu J. Mühlmann/R. Rindert, „Einige psychologische Aspekte der Verhandlungsführung in Eheverfahren“, NJ 1976 S. 384 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 516 (NJ DDR 1976, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 516 (NJ DDR 1976, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sind vom Leiter der Abteilung der im Ergebnis der allseitigen Einschätzung der Moniereten Ein-Satzbedingungen und den operativen Erfordernissen fest zulegen und zu kontrollieren.

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