Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 515 (NJ DDR 1976, S. 515); tionale Befreiungsbewegungen benutzt werden, als Verbrecher anzusehen sind./15/ Der Vorschlag Nigerias Auf der'3. Session der Diplomatenkonferenz zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts im Jahre 1976 schlug Nigeria vor, folgenden speziellen Artikel über Söldner in das Protokoll aufzunehmen/16/: „1. Der Status eines Kombattanten oder Kriegsgefangenen darf nicht einem Söldner gewährt werden, der an bewaffneten Konflikten teilnimmt, auf die sich die (Genfer) Abkommen oder dieses Protokoll beziehen. 2. Söldner ist jede Person, die nicht Mitglied der Streitkräfte einer Konfliktpartei ist, die im Ausland speziell & angeworben wurde und deren Teilnahme am Kampf oder am bewaffneten Konflikt im wesentlichen durch Geld-, Lohn oder Vergütung oder anderen privaten Gewinn motiviert ist.“ Der Vorschlag wurde ausführlich in der Arbeitsgruppe der 3. Kommission beraten. Über das Ergebnis lag der Kommission ein kurzer Bericht vor/17/, der deutlich erkennen läßt, daß der Vorschlag breite Unterstützung fand. Einige Delegationen ließen jedoch nichts unversucht, ihn inhaltlich auszuhöhlen. Das geschah insbesondere auf zwei Wegen. Versuche zur inhaltlichen Aushöhlung des nigerianischen Vorschlags Zum einen wurde vorgeschlagen, das Verbot im Abs. 1 durch eine Erlaubnis zu ersetzen, indem an die Stelle des Wortes „darf“ das Wort „braucht“ gesetzt wird./18/ Es ist unschwer zu erkennen, daß damit der nigerianische Vorschlag in sein Gegenteil verkehrt würde. Die Argumentation, daß man eine Partei, die den Söldnern diesen Status gewähren will, nicht daran hindern sollte, ist ebenso scheinheilig wie gefährlich: Sie stellt es nicht nur in das Ermessen einer Konfliktpartei, Söldner wie Kombattanten zu behandeln und damit den Unterschied zwischen Söldnern und Kombattanten aufzuheben, sondern sie schafft auch die Grundlage dafür, daß imperialistische Massenmedien jede Konfliktpartei, die Söldner in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Verbrecher behandelt, als eine Macht darstellen, die unmenschlich handelt, weil sie nicht von der ihr anheimgegebenen Möglichkeit Gebrauch macht, auch Söldner wie Kombattanten zu behandeln und ihnen den Kriegsgefangenenstatus zu gewähren. Welche Art Propagandakampagne man da zu erwarten hat, hat die Reaktion einer gewissen Presse in Westeuropa und den USA auf den Söldnerprozeß in Luanda gelehrt. Für sie schien das Verbrechen nicht darin zu bestehen, daß Söldner eingesetzt wurden, sondern darin, daß ihnen der Prozeß gemacht wurde. Hauptsächlich aber waren die Versuche darauf gerichtet, die Definition der Söldner durch so viel Wenn und Aber zu belasten, daß damit das in Abs. 1 ausgesprochene Verbot praktisch gegenstandslos gemacht würde. In dem kurzen Bericht über die Beratungen zu diesem Gegenstand wird das in dem zurückhaltenden Satz ausgedrückt/19/: „Einige Delegationen befürworteten eine kurze und einfache Definition der Söldner wegen der Gefahr, daß (viele) Qualifikationen dem Konzept jede reale Bedeutung nehmen würden.“ Diese Befürchtungen waren durchaus begründet. Einige „Verbesserungsvorschläge“ zielten im Grunde nur darauf ab, /15/ CDDH/rn/SR. 33-36, Annex, S. 54. /16/ CDDH/m/GT/82 und CDDH/UI/361/Add. 1. tili CDDH/m/361/Add. 1. /18/ CDDH/m/GT/96 und GT/97; CDDH/HI/361/Add. 1, S. 3. .191 CDDH/III/361/Add. 1, S. 1. sicherzustellen, daß jedenfalls kein Söldner ohne ein gehöriges Verfahren verurteilt werden darf. Sie waren weniger darauf bedacht, die klare Unterscheidung zwischen Söldnern und Kombattanten zu sichern, die eine Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit des „humanitären Völkerrechts“ ist, als vielmehr darauf, Schutzvorschriften für Söldner zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund versteht sich die Erklärung des nigerianischen Vertreters, daß seine Delegation nicht bereit sei, irgendeinem Vorschlag zuzustimmen, der darauf gerichtet ist, diese notorischen Räuber zu schützen, die seine Delegation als Gelegenheitsverbrecher betrachtet, denen keinerlei Schutz gegeben werden sollte. „Wir als eines der Länder, das Opfer der schmutzigen und unmenschlichen Aktivitäten der Söldner geworden ist, wissen genau, daß sie keinerlei Status und keinerlei Schutz im Rahmen eines solchen Dokumentes verdienen, wie wir es jetzt beraten.“ /20/ Kriterien einer Definition für Söldner Die von Nigeria vorgeschlagene Definition für Söldner stützt sich auf drei Kriterien: Das erste Kriterium besagt, daß es sich um Personen handelt, die nicht Mitglied der Streitkräfte einer Konfliktpartei sind. In den Beratungen war man weitgehend darüber einig, daß es sich um Personen handelt, die nicht als Mitglieder der Streitkräfte einer Konfliktpartei oder eines Staates an den Kampfhandlungen teilnehmen. Entscheidend ist hier, daß kein Staat bereit ist, die völkerrechtliche Verantwortung für die Aktivitäten der Söldner zu übernehmen weder derjenige, auf dessen Seite oder in dessen Interesse sie tätig werden, noch derjenige, der sie ausgerüstet oder finanziert hat oder aus dessen Streitkräften sie u. U. kommen. Die Formulierung „zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören“, auf die hier Bezug genommen wird, stammt aus Art. 4 Abs. 2 des III. Genfer Abkommens./21/ Sie wird bereits in Art. 3 des IV. Haager Abkommens als entscheidendes Kriterium verwendet. Dort heißt es: Eine Kriegspartei „ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden“./22/ Die Zugehörigkeit zu einer Konfliktpartei stellt das Bindeglied dar, über das ein Völkerrechtssubjekt für die Handlungen der Mitglieder der Streitkräfte verantwortlich gemacht werden kann. Dieses Kriterium trifft den entscheidenden Punkt, durch den Söldner von Kombattanten selbst solchen, die an einem verbrecherischen Aggressionsakt teilnehmen unterschieden werden. Kein Staat übernimmt für die Aktionen von Söldnern die Verantwortung. Die Zugehörigkeit zu den Streitkräften ist daher ein klares Kriterium. Denn natürlich trägt der Staat für die Mitglieder seiner Streitkräfte die Verantwortung. Personen, die in die Streitkräfte einer Konfliktpartei eingegliedert sind, auch wenn sie anderer Nationalität sind oder aus den Streitkräften anderer Staaten stammen, die dem Kommando einer Konfliktpartei unterstellt sind und für deren Tätigkeit die Konfliktpartei oder der Staat, der die Verbände zur Verfügung stellt, die völkerrechtliche Verantwortung trägt, sind keine Söldner. Damit ist noch nichts über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit ihrer Aktionen ausgesagt. Damit ist aber gesagt, daß sie im Sinne der Genfer Abkommen von 1949 als Kombattanten zu behandeln sind und ihnen ggf. der Kriegsgefangenenstatus zu gewähren ist. /20/ CDDH/III/SR. 33-36, Annex, S. 88. /21/ Vgl. Fußnote 6. /22l Vgl. Fußnote 10. Auf diese Frage ging auch der indische Vertreter ausführlich ein (CDDH/III/SR. 33 36, Annex, S. 86). 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 515 (NJ DDR 1976, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 515 (NJ DDR 1976, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X