Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 51 (NJ DDR 1976, S. 51); Vollstreckungsverjährung (§ 480 ZGB), die der Sekretär in jedem Fall zu prüfen hat, ist der Vollstreckungsantrag durch Beschluß zurückzuweisen (§ 92 Abs. 1 ZPO), sofern die Vollstreckung nicht durch das Gericht zugelassen wurde (§ 480 Abs. 3 Satz 3 ZGB, § 92 Abs. 2 ZPO). Hält der Sekretär die Zulassung der Vollstrek-kung trotz Verjährung für möglich, sollte er vor seiner Entscheidung über den Vollstreckungsantrag dem Gläubiger die Möglichkeit geben, an das Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Zulassung der Vollstreckung dürfte vor allem in solchen Fällen gerechtfertigt sein, in denen wegen eines langen unbekannten Auslandsaufenthalts des Schuldners Unterhaltsrückstände nicht vollstreckt werden konnten/8/ und dadurch verjährt sind. Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigten Härten und Nachteilen Durch die Regelung der Vollstreckung wird der Schuldner im notwendigen Maße vor ungerechtfertigten Härten und Nachteilen geschützt. Zu diesen Regelungen zählen z. B. § 98 und die §§ 102 und 103 sowie die §§ 97 Abs. 2 und 115 ZPO, die die völlige oder teilweise Unpfändbarkeit für bestimmte Forderungen des Schuldners festlegen. Durch § 118 Abs. 2 ZPO werden die für die Lebenshaltung oder die Berufsausübung vom Schuldner benötigten Sachen der Pfändung entzogen, und mit § 122 Abs. 1 ZPO wird gesichert, daß gepfändete Sachen nicht zu einem zu geringen Preis verwertet werden. Weiterhin kann in Ausnahmefällen ein pfändbarer Forderungsbetrag herabgesetzt werden, wenn das dringend erforderlich ist, um durch außergewöhnliche Umstände bedingte, ungerechtfertigte Härten für den Schuldner und seine Familie zu vermeiden; die Herabsetzung muß aber auch dem Gläubiger zuzumuten sein (§ 107 Abs. 1 ZPO). Diese Entscheidung kann der Sekretär ohne besonderen Antrag treffen, wenn er einen derartigen Härtefall feststellt (§ 107 Abs. 3 ZPO). Die Herabsetzung des pfändbaren Betrags kann aber auch vom Gläubiger, vom Schuldner oder vom Drittschuldner beantragt werden. Der Betrieb soll als Drittschuldner einen solchen Antrag immer dann stellen, wenn er erkennt, daß beim Schuldner ein solcher Härtefall vorliegt (§ 107 Abs. 4 ZPO). Auch die mit § 122 Abs. 3 ZPO eingeräumte Möglichkeit, auf Antrag des Schuldners die Verwertung gepfändeter Sachen auszusetzen und ihm zur Tilgung des Anspruchs Ratenzahlungen aufzuerlegen, die dem Gläubiger zuzumuten sind, verhindert das Eintreten ungerechtfertigter Nachteile für den Schuldner durch die Verwertung der Pfandgegenstände. Mit den §§ 107 Abs. 1 und 122 Abs. 3 ZPO können im Interesse des Schuldners nur bestimmte einzelne Vollstreckungsmaßnahmen eingeschränkt werden. Nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO kann der Sekretär auch ohne Antrag die Vollstreckung insgesamt vorläufig einstellen, wenn sie „für den Schuldner infolge außergewöhnlicher Umstände eine ungerechtfertigte Härte bedeuten oder ihm nicht ausgleichbare Nachteile zufügen würde und die vorläufige Einstellung dem Gläubiger insofern zuzumuten ist“. Die vorläufige Einstellung führt - wie bereits dargelegt zur zeitweiligen Unzu- /8/ In diesem Fall beträgt die Frist, in der die Vollstreckung beantragt werden konnte, vier Jahre (§ 460 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Sie wird im Regelfall durch den Vollstreckungsantrag unterbrochen (§ 86 Abs. 1 ZPO, § 480 Abs. 3 Satz 1 ZGB). Jedoch kann ein Vollstreckungsantrag nach § 86 Abs. 1 ZPO dann nicht gestellt und die Unterbrechung der Verjährung nicht herbeigeführt werden, wenn außerhalb der DDR volistreckt werden muß (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Die Regelung, daß der nur einmal zu stellende Vollstreckungsantrag die Vollstreckung bis zur endgültigen Erfüllung des Anspruchs aus dem Vollstrek-kungstitel und damit auch eine Unterbrechung der Verjährung herbeiführt, gilt natürlich nur im Geltungsbereich der ZPO. lässigkedt der Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Da diese Vollstreckungsbesthränkung so umfass send und dem Vollstreckungsziel völlig entgegengerichtet ist, bedarf es einer gründlichen Prüfung aller Entscheidungskriterien durch den Sekretär. Die Anwendung dieser außerordentlichen Schutzbestimmung ist nur zulässig, wenn die vom Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang soll betont werden, daß die Vollstreckung in der Regel für den Schuldner eine Härte bedeuten wird, die aber dadurch gerechtfertigt ist, daß er seiner aus § 85 Abs. 1 ZPO folgenden Verpflichtung zur pünktlichen und vollständigen Erfüllung des gegen ihn bestehenden Anspruchs nicht nachgekommen ist. Wahrung der Rechte des Gläubigers Da die Vollstreckung zur Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung und zur Wahrung der sich daraus für den Gläubiger ergebenden Rechte betrieben wird, sieht das Gesetz auch Maßnahmen in dieser Hinsicht vor. Nach § 94 Abs. 2 ZPO kann der Sekretär zur Wahrung der Rechte des Gläubigers, aber auch zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten für den Schuldner eine vom Gericht nach § 79 Abs. 1 ZPO getroffene rechtskräftige Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs durch Beschluß ändern oder, falls das Urteil eine solche Entscheidung nicht enthält, Ratenzahlungen oder Leistungsfristen festlegen, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners das zuläßt oder erfordert./9/ Erfolgt die Änderung oder Festlegung im Interesse des Schuldners, muß sie dem Gläubiger zuzumuten sein. Im Interesse des Gläubigers wird eine solche Entscheidung immer dann liegen, wenn der Anspruch schneller getilgt werden kann, ohne daß ungerechtfertigte Härten für den Schuldner entstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Heraufsetzung eines Pfändungsbetrags bei der Forderungspfändung zulässig (§ 107 Abs. 2 ZPO). Vollstreckung in Arbeitseinkünfte Da das Gesetz bei der Vollstreckung von Zahlungsansprüchen vorrangig auf die Pfändung der Arbeitseinkünfte des Schuldners orientiert (§ 86 Abs. 4 ZPO), sind die Bestimmungen über die Forderungspfändung auf diese Vollstreckungsmaßnahme zugeschnitten. In § 117 Abs. 1 ZPO werden die Vorschriften bezeichnet, die auch auf die Pfändung anderer Forderungen und auf die Pfändung von Rechten (§ 117 Abs. 4 ZPO) anzuwenden sind. Weitere Besonderheiten der Forderungspfändung, nämlich die Pfändung von in einem öffentlichen Register eingetragenen Forderungen (z. B. Hypotheken) oder von Forderungen, über die Urkunden ausgestellt sind (z. B. Sparguthaben, Obligationen), regelt § 117 Abs. 2 und 3 ZPO. Pfändungsanordnung Eine Forderung des Schuldners wird durch eine vom Sekretär nach § 99 ZPO zu erlassende Pfändungsanordnung gepfändet, die dem Drittschuldner zuzustellen sowie dem Gläubiger und dem Schuldner zu übersenden ist Mit der Zustellung an den Drittschuldner wird die Pfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers bewirkt, d. h., der Schuldner darf über die gepfändete Forderung nicht mehr verfügen, und der Drittschuldner darf in Höhe der Pfändung nicht mehr an den Schuldner leisten. In der Pfändungsanordnung hat der Sekretär zugleich 19/ Eine vom Gericht getroffene Festlegung über die Art und Weise der Erfüllung kann vom Sekretär nur dann verändert werden, wenn sich gegenüber dem Zeitpunkt des Urteilserlasses die wirtschaftliche Lage der Beteiligten verändert hat oder wenn insoweit die Beteiligten eine Einigung herbeigeführt haben. 51;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 51 (NJ DDR 1976, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 51 (NJ DDR 1976, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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