Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 500 (NJ DDR 1976, S. 500); Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von Schadenersatz an ihn zu verurteilen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und dazu ausgeführt: Die gegen sie wegen Nichterfüllung des Frachtvertrags bestehenden Schadenersatzansprüche seien nicht mehr durchsetzbar. Nach Art. 30 §§ 1 und 2 Ziff. 2 i. V. m. Art. 14 SMGS hätte der Kläger die Schadenersatzansprüche bis spätestens 24. Juni 1974 bei der Verklagten anmelden müssen. Das Ersuchen vom 30. November 1973 um Nachforschung nach dem Verbleib des Waggons sei einem Schadenersatzantrag nicht gleichzusetzen. Dieses und das spätere Nachforschungsersuchen vom 20. März 1974 hätten den Lauf der Verjährungsfrist nicht hemmen können. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Es hat zunächst festgestellt, daß für den geltend gemachten Anspruch der Gerichtsweg zulässig und das angerufene Gericht zuständig ist. Zur Sache hat es ausgeführt: Das Schreiben des Klägers vom 30. November 1973 stelle eine Reklamation i. S. von Art. 30 § 3 SMGS dar. Nach Art. 28 § 8 SMGS sei die Verklagte verpflichtet, Reklamationen innerhalb von 180 Tagen zu beantworten. Da die Verklagte innerhalb dieser Frist lediglich den Eingang des Nachforschungsersuchens des Klägers vom 20. März 1974 bestätigt habe, hätte der Lauf der seit dem 30. November 1973 gehemmten Verjährungsfrist am 31. Mai 1974 wieder eingesetzt. Somit sei die am 12. Dezember 1974 beim Gericht eingegangene Klage auch unter Berücksichtigung der vor der Hemmung abgelaufenen zwei Monate und sechs Tage noch rechtzeitig innerhalb der Neunmonatefrist des Art. 30 § 1 SMGS erhoben worden. Die gegen dieses Urteil von der Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht mit Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend haben die Instanzgerichte zunächst die Zulässigkeit des Gerichtswegs bejaht Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um Streitigkeiten aus einem Wirtschaftsvertrag (§ 1 VG), für die nach § 14 Abs. 1 SVG-VO grundsätzlich das Staatliche Vertragsgericht zuständig ist. Das gilt jedoch nur, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes festgelegt ist. Eine solche spezielle Festlegung ergibt sich aus Art. 29 § 3 des Abkommens über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) vom 1. November 1951 in der Fassung vom 1. Juli 1966, wonach eine Klage nur vor dem zuständigen Gericht des Landes erhoben werden kann, bei dessen Eisenbahn der Anspruch geltend gemacht wurde. Dieses Abkommen haben die Instanzgerichte richtigerweise angewandt, da die Güterbeförderung zwischen den beteiligten Ländern, wozu die DDR und die Volksrepublik Polen gehören, nach den Bestimmungen dieses Abkommens abzuwickeln ist (vgl. OG, Urteil vom 29. Mai 1970 - 2 Uz 10/68 - [OGZ Bd. 12 S. 488; NJ 1970 S. 714]). Damit haben gemäß § 4 GVG die Gerichte über diesen Streitfall zu verhandeln und zu entscheiden. Der vorliegende Rechtsstreit konzentriert sich auf die Frage, ob der Klageanspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde oder bei Klageerhebung bereits verjährt war. Für das der Verklagten am 18. August 1973 zur Beförderung übergebene Frachtgut betrug die gesetzliche Lieferfrist für die Beförderungsstrecke von B. nach W. gemäß Art. 14 § 1 Ziff. 2.3. SMGS unstreitig sechs Tage und endete somit am 24. August 1973. Nach Art. 30 § 1 SMGS konnte der Kläger seinen Schadenersatzanspruch für den gänzlichen Verlust des Gutes gegen die Verklagte innerhalb von neun Monaten, beginnend mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist (Art. 30 § 2 Ziff. 2 SMGS), geltend machen. Da der Tag, mit dem die Verjährung beginnt, nicht mitgerechnet wird (Art. 30 § 2 Abs. 2 SMGS), lief die Verjährungsfrist seit dem 24. September 1973 und endete demnach am 23. Juni 1974. Sie war daher im Zeitpunkt der Klageerhebung (Dezember 1974) abgelaufen. Ein Fristablauf wäre nur dann nicht eingetreten, wenn der Kläger in nichtverjährter Zeit gemäß Art. 28 § 2 SMGS den Schaden reklamiert hätte, was gemäß Art. 30 § 3 Abs. 1 SMGS zur Hemmung der Verjährung geführt hätte. Darauf hat sich der Kläger unter Hinweis auf seine Nachforschungsersuchen vom 30. November 1973 und 20. März 1974 berufen. Diesem Vorbringen kann entgegen der Auffassung der Instanzgerichte nicht gefolgt werden. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an eine Schadensreklamation zu stellen sind und ob diese von den genannten Schreiben des Klägers erfüllt werden. Genaue Festlegungen über die an eine Reklamation des Absenders oder Empfängers zu stellenden Anforderungen sind in Art. 28 SMGS getroffen. Danach sind Reklamationen schriftlich mit entsprechender Begründung und Angabe des Betrags einzureichen (§ 2). Der Reklamation des Absenders ist ferner bei gänzlichem Verlust des Frachtguts das Frachtbriefdoppel und soweit erforderlich ein Beleg über den Wert des in Verlust geratenen Gutes beizufügen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2). Einzureichen sind die Reklamationen bei den in der Anlage 13 zu Art. 28 SMGS genannten zuständigen Eisenbahnstellen (§ 6). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 30. November 1973 nicht. Es ist lediglich ein Ersuchen um Nachforschung nach dem Verbleib des Waggons und mithin des Frachtguts. Aus ihm geht weder hervor, daß Schadenersatz gefordert wird, noch wird ein der Höhe nach bezifferter Geldanspruch genannt. Es enthielt auch keinerlei Belege, auch nicht das Frachtgutdoppel. Schließlich war es lediglich an die Güterabfertigung des Bahnhofs B. gerichtet, während die Reklamation wegen des Verlusts des Frachtguts bei der Reichsbahndirektion der Verklagten hätte eingereicht werden müssen. Dieses Schreiben kann daher nicht als Reklamation beurteilt werden. Das entspricht auch den in der Literatur zum internationalen und innerstaatlichen Eisenbahnfrachtrecht vertretenen Auffassungen (vgl. V. Kolloch, Abkommen über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr [SMGS], Erläuterte Ausgabe für die Praxis, Berlin 1959, S. 213 ;G. Bailach, Eisenbahn-Verkehrsordnung mit Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen, Berlin 1962, S. 350). Auch aus dem Schreiben des Klägers vom 20. März 1974 läßt sich eine ordnungsgemäße Reklamation nicht herleiten. & enthält unter Bezugnahme auf das Ersuchen vom 30. November 1973 lediglich eine Erinnerung an die Durchführung der erbetenen Ermittlungen. Zwar wird hier erwähnt, daß der Empfänger des Frachtguts die Bezahlung der Rechnung ablehne, jedoch sind auch damit wie vorstehend ausgeführt die gemäß Art. 28 SMGS an eine Reklamation zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Daraus folgt, daß die Schreiben des Klägers vom 30. November l973 und 20. März 1974 nicht geeignet waren, den Lauf der Verjährungsfrist zu hem-pien. Somit war der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Frachtvertrags durch die Verklagte und gänzlichen Verlusts des Frachtguts seit dem 24. Juni 1974 verjährt. Der Antrag des Klägers auf Schadenersatz vom 25. September 1974 wurde daher verspätet gestellt. Er kann deshalb auch nicht mehr im Klageweg geltend gemacht werden (Art. 30 § 4 SMGS), wobei darauf hinzuweisen ist, daß auch die Klage innerhalb der neunmonatigen Frist hätte erhoben werden müssen (Art. 30 § 1 SMGS). 500;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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