Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 50 (NJ DDR 1976, S. 50); örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung Die Zuständigkeit für die Vollstreckung ergibt sich aus der den Gerichten insoweit übertragenen Verantwortung. "Folgerichtig ist daher nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZPO dasjenige Kreisgericht zuständig, bei dem das Verfahren in erster Instanz durchgeführt oder eine Vollstreckbarkeitserklärung (§ 89 ZPO) erlassen wurde. Lediglich dann, wenn aus einer erstinstanzlichen Entscheidung eines Bezirksgerichts oder aus Urkunden und Entscheidungen anderer Organe vollstreckt werden soll, wird das zuständige Kreisgericht durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt (§93 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). Dieses Kreisgericht kann ohne seine Zuständigkeit aufzugeben ein anderes Kreisgericht um Vollstrek-kungshilfe ersuchen (§ 93 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Fall ist ein enges Zusammenwirken zwischen dem zuständigen und dem ersuchten Kreisgericht erforderlich, insbesondere wenn bei beiden Gerichten gleichzeitig Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, damit keine Überpfändung eintritt. Wohnt der Schuldner nicht mehr im Bereich des zuständigen Kreisgerichts, kann die Vollstreckungssache durch Beschluß an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Kreisgericht verwiesen werden. Dieses ist an die Verweisung solange gebunden, bis eine erneute Verweisung erforderlich wird, weil der Schuldner wiederum verzogen ist. Gegen die Verweisung gibt es kein Rechtsmittel; sie soll nur dann erfolgen, wenn die schnelle und sachgemäße Vollstreckung das erfordert Deshalb hat eine Verweisung dann zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung vom ursprünglich zuständigen Kreisgericht auch nach dem Wohnsitzwechsel des Schuldners ohne besondere Schwierigkeiten weitergeführt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur Arbeitseinkünfte gepfändet werden. Einleitung der Vollstreckung sowie ihre vorläufige oder endgültige Einstellung Der zur Einleitung der Vollstreckung erforderliche Antrag des Gläubigers (§ 86 Abs. 1 ZPO) ist beim zuständigen Gericht einzureichen, im Falle der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung beim erstinstanzlichen Gericht. Dieser Antrag soll alle für die Vollstreckung erforderlichen Angaben enthalten (§ 91 ZPO). Soweit diese nicht ausreichen, kann sich der Sekretär durch Einholen von Auskünften und durch Vernehmung des Schuldners (§ 95 ZPO) die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen Kenntnisse verschaffen. Der Antrag des Gläubigers leitet die Vollstreckung ein, die nunmehr vom Sekretär des zuständigen Kreisgerichts bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers (§ 86 Abs. 1 und 3 ZPO) oder bis zur Rücknahme des Vollstreckungsantrags durchzuführen ist. Die Rücknahme des Vollstreckungsantrags führt zur endgültigen Einstellung der Vollstreckung (§ 134 Abs. 1 ZPO); diese ist nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nicht mehr widerrufbar. Mit der endgültigen Einstellung der Vollstreckung werden alle laufenden Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben; ein späterer Wiederbeginn der Vollstreckung ist ausgeschlossen. Deshalb muß sich der Sekretär, bevor er entscheidet, völlige Gewißheit darüber verschaffen, ob der Gläubiger infolge Erfüllung oder Verzichts keine Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel mehr herleiten kann und deshalb die endgültige Einstellung beantragt oder ob er infolge direkter Vereinbarungen mit dem Schuldner oder aus anderen Erwägungen nur zeitweilig keine Vollstreckung will. Im letzten Fall ist die Vollstreckung auf Grund des Antrags des Gläubigers nur vorläufig einzustellen (§ 131 Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 ZPO). Bei Wegfall des Einstellungsgrunds kann die Vollstreckung fortgesetzt werden (§ 131 Abs. 3 ZPO). Die vorläufige oder endgültige Einstellung einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme (z. B. Pfändung einer bestimmten Forderung oder Sache) schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nicht aus. Dagegen führt die einstweilige oder endgültige Einstellung der Vollstreckung insgesamt zur einstweiligen oder dauernden Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel schlechthin. Eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme ist nur dann endgültig einzustellen, wenn diese Maßnahme nach §§ 132 Abs. 2 oder 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO für unzulässig erklärt wurde. Die endgültige Einstellung der Vollstreckung insgesamt setzt die Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO voraus, sofern sie nicht auf Grund der Rücknahme des Vollstreckungsantrags erfolgt (§ 134 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Sekretär soll bei der Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs der Pfändung von Arbeitseinkünften den Vorzug geben, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der sonstigen Verpflichtungen bestimmt sind. Diese Orientierung des Gesetzes auf die Pfändung der Arbeitseinkünfte schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung anderer Forderungen, von Sachen oder Grundstücken) nicht aus, wenn dadurch eine schnellere Erfüllung des Anspruchs erreicht werden kann. Der Sekretär kann auch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen zugleich oder nacheinander ergreifen (§ 86 Abs. 4 ZPO). Die Vollstreckung darf erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, d. h. der Rechtskraft oder Verbindlichkeit (§ 83 Abs. 1 und 4 ZPO) des Vollstreckungstitels (§ 88 Abs. 1) und nach dessen Zustellung an den Schuldner (§ 90 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorgenommen werden. Eine Ausnahme bildet die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, die bereits vor Rechtskraft und Zustel-lung/6/ vollstreckt werden kann (§ 90 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen gibt es nicht mehr. Der Grundsatz, daß nur ein fälliger Anspruch vollstreckt werden darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten. Er ergibt sich jedoch aus § 85 Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner die pünktliche Erfüllung seiner Verpflichtung, d. h. die Erfüllung zum Zeitpunkt der Fälligkeit auferlegt Wegen erst künftig fällig werdender vollstreckbarer Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt oder Familienaufwand, des Mietpreises für die Wohnung, von Schadensrente und von gerichtlich festgelegten Tilgungsraten kann jedoch vollstreckt werden, wenn zugleich wegen eines fälligen Anspruchs (Rückstand) vollstreckt wird (§ 96 Abs. 3 ZPO) und die Vollstreckung durch die Pfändung künftiger Forderungen des Schuldners erfolgt (§ 96 Abs. 2 ZPO). Eine Pfändung von Forderungen des Schuldners ist nur zulässig, soweit die Pfändung oder Übertragung durch Rechtsvorschriften/7/ nicht untersagt ist Ablehnung der Vollstreckung Der Sekretär hat die Einleitung der Vollstreckung abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorliegen. Über Einwendungen des Gläubigers gegen die Ablehnung entscheidet der Sekretär durch Beschluß (§ 135 Abs. 3 ZPO). Beim Eintritt der /6/ In diesen Fällen sollte jedoch die einstweilige Anordnung zugleich mit der Einleitung der Vollstreckung (z. B. gemeinsam mit der Pfändungsanordnung oder bei Vornahme der Sach-pfändung) zugestellt werden. /7/ Die ZPO enthält in den §§ 98, 97 Abs. 2 Satz 3, 115 und 103 derartige Pfändungsverbote bzw. -einschränkungen. Durch die Regelungen der §§ 87 Abs. 2, 114 ZPO sind die im Abschn. II der 1. DVO zum LPG-Gesetz vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905) enthaltenen Vollstreckungsbeschränkungen gegenstandslos geworden. 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 50 (NJ DDR 1976, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 50 (NJ DDR 1976, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, über die geheimen feindlichen Pläne und Absichten, das feindliche Potential, Wissenschaft und Technik sowie über die feindlichen Abwehr- und Spionageorgane zu informieren.

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