Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 50 (NJ DDR 1976, S. 50); örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung Die Zuständigkeit für die Vollstreckung ergibt sich aus der den Gerichten insoweit übertragenen Verantwortung. "Folgerichtig ist daher nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZPO dasjenige Kreisgericht zuständig, bei dem das Verfahren in erster Instanz durchgeführt oder eine Vollstreckbarkeitserklärung (§ 89 ZPO) erlassen wurde. Lediglich dann, wenn aus einer erstinstanzlichen Entscheidung eines Bezirksgerichts oder aus Urkunden und Entscheidungen anderer Organe vollstreckt werden soll, wird das zuständige Kreisgericht durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt (§93 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). Dieses Kreisgericht kann ohne seine Zuständigkeit aufzugeben ein anderes Kreisgericht um Vollstrek-kungshilfe ersuchen (§ 93 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Fall ist ein enges Zusammenwirken zwischen dem zuständigen und dem ersuchten Kreisgericht erforderlich, insbesondere wenn bei beiden Gerichten gleichzeitig Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, damit keine Überpfändung eintritt. Wohnt der Schuldner nicht mehr im Bereich des zuständigen Kreisgerichts, kann die Vollstreckungssache durch Beschluß an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Kreisgericht verwiesen werden. Dieses ist an die Verweisung solange gebunden, bis eine erneute Verweisung erforderlich wird, weil der Schuldner wiederum verzogen ist. Gegen die Verweisung gibt es kein Rechtsmittel; sie soll nur dann erfolgen, wenn die schnelle und sachgemäße Vollstreckung das erfordert Deshalb hat eine Verweisung dann zu unterbleiben, wenn die Vollstreckung vom ursprünglich zuständigen Kreisgericht auch nach dem Wohnsitzwechsel des Schuldners ohne besondere Schwierigkeiten weitergeführt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur Arbeitseinkünfte gepfändet werden. Einleitung der Vollstreckung sowie ihre vorläufige oder endgültige Einstellung Der zur Einleitung der Vollstreckung erforderliche Antrag des Gläubigers (§ 86 Abs. 1 ZPO) ist beim zuständigen Gericht einzureichen, im Falle der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung beim erstinstanzlichen Gericht. Dieser Antrag soll alle für die Vollstreckung erforderlichen Angaben enthalten (§ 91 ZPO). Soweit diese nicht ausreichen, kann sich der Sekretär durch Einholen von Auskünften und durch Vernehmung des Schuldners (§ 95 ZPO) die zur Durchführung der Vollstreckung erforderlichen Kenntnisse verschaffen. Der Antrag des Gläubigers leitet die Vollstreckung ein, die nunmehr vom Sekretär des zuständigen Kreisgerichts bis zur vollständigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers (§ 86 Abs. 1 und 3 ZPO) oder bis zur Rücknahme des Vollstreckungsantrags durchzuführen ist. Die Rücknahme des Vollstreckungsantrags führt zur endgültigen Einstellung der Vollstreckung (§ 134 Abs. 1 ZPO); diese ist nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses nicht mehr widerrufbar. Mit der endgültigen Einstellung der Vollstreckung werden alle laufenden Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben; ein späterer Wiederbeginn der Vollstreckung ist ausgeschlossen. Deshalb muß sich der Sekretär, bevor er entscheidet, völlige Gewißheit darüber verschaffen, ob der Gläubiger infolge Erfüllung oder Verzichts keine Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel mehr herleiten kann und deshalb die endgültige Einstellung beantragt oder ob er infolge direkter Vereinbarungen mit dem Schuldner oder aus anderen Erwägungen nur zeitweilig keine Vollstreckung will. Im letzten Fall ist die Vollstreckung auf Grund des Antrags des Gläubigers nur vorläufig einzustellen (§ 131 Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 ZPO). Bei Wegfall des Einstellungsgrunds kann die Vollstreckung fortgesetzt werden (§ 131 Abs. 3 ZPO). Die vorläufige oder endgültige Einstellung einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme (z. B. Pfändung einer bestimmten Forderung oder Sache) schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nicht aus. Dagegen führt die einstweilige oder endgültige Einstellung der Vollstreckung insgesamt zur einstweiligen oder dauernden Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel schlechthin. Eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme ist nur dann endgültig einzustellen, wenn diese Maßnahme nach §§ 132 Abs. 2 oder 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO für unzulässig erklärt wurde. Die endgültige Einstellung der Vollstreckung insgesamt setzt die Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO voraus, sofern sie nicht auf Grund der Rücknahme des Vollstreckungsantrags erfolgt (§ 134 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Sekretär soll bei der Vollstreckung eines Zahlungsanspruchs der Pfändung von Arbeitseinkünften den Vorzug geben, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der sonstigen Verpflichtungen bestimmt sind. Diese Orientierung des Gesetzes auf die Pfändung der Arbeitseinkünfte schließt die Anwendung anderer Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung anderer Forderungen, von Sachen oder Grundstücken) nicht aus, wenn dadurch eine schnellere Erfüllung des Anspruchs erreicht werden kann. Der Sekretär kann auch mehrere Vollstreckungsmaßnahmen zugleich oder nacheinander ergreifen (§ 86 Abs. 4 ZPO). Die Vollstreckung darf erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, d. h. der Rechtskraft oder Verbindlichkeit (§ 83 Abs. 1 und 4 ZPO) des Vollstreckungstitels (§ 88 Abs. 1) und nach dessen Zustellung an den Schuldner (§ 90 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorgenommen werden. Eine Ausnahme bildet die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung, die bereits vor Rechtskraft und Zustel-lung/6/ vollstreckt werden kann (§ 90 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit von Entscheidungen gibt es nicht mehr. Der Grundsatz, daß nur ein fälliger Anspruch vollstreckt werden darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich enthalten. Er ergibt sich jedoch aus § 85 Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner die pünktliche Erfüllung seiner Verpflichtung, d. h. die Erfüllung zum Zeitpunkt der Fälligkeit auferlegt Wegen erst künftig fällig werdender vollstreckbarer Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt oder Familienaufwand, des Mietpreises für die Wohnung, von Schadensrente und von gerichtlich festgelegten Tilgungsraten kann jedoch vollstreckt werden, wenn zugleich wegen eines fälligen Anspruchs (Rückstand) vollstreckt wird (§ 96 Abs. 3 ZPO) und die Vollstreckung durch die Pfändung künftiger Forderungen des Schuldners erfolgt (§ 96 Abs. 2 ZPO). Eine Pfändung von Forderungen des Schuldners ist nur zulässig, soweit die Pfändung oder Übertragung durch Rechtsvorschriften/7/ nicht untersagt ist Ablehnung der Vollstreckung Der Sekretär hat die Einleitung der Vollstreckung abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht vorliegen. Über Einwendungen des Gläubigers gegen die Ablehnung entscheidet der Sekretär durch Beschluß (§ 135 Abs. 3 ZPO). Beim Eintritt der /6/ In diesen Fällen sollte jedoch die einstweilige Anordnung zugleich mit der Einleitung der Vollstreckung (z. B. gemeinsam mit der Pfändungsanordnung oder bei Vornahme der Sach-pfändung) zugestellt werden. /7/ Die ZPO enthält in den §§ 98, 97 Abs. 2 Satz 3, 115 und 103 derartige Pfändungsverbote bzw. -einschränkungen. Durch die Regelungen der §§ 87 Abs. 2, 114 ZPO sind die im Abschn. II der 1. DVO zum LPG-Gesetz vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905) enthaltenen Vollstreckungsbeschränkungen gegenstandslos geworden. 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 50 (NJ DDR 1976, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 50 (NJ DDR 1976, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit und der Leitungstätigkeit, Wesentliche Aspekte der Entwicklung der Untersuchungsarbeit. Im Mittelpunkt der Untersuchungsarbeit stand die weitere konsequente Durchsetzung der vom Genossen Minister auf der llreisdelegiortenkctyFersns: in jedoza erantwer iungsbcreicb. und der insgesamt eine hohe politische Stabilität, Sicherheit und Ordnung gewährleisten und die Friedens und Dialogpolitik der Partei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X