Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 498 (NJ DDR 1976, S. 498); drohten Freiheitsstrafe nach §35 Abs. 4 Ziff. 2 StGB sehr gewissenhaft und immer vom Standpunkt des politisch-moralischen Verhaltens des Verurteilten im Hinblick auf seine Wiedergutmachungsbereitschaft zu erforschen und zu beurteilen sind, bevor festgestellt wird, daß sich der zur Bewährung und Wiedergutmachung Verpflichtete seiner ihm im Urteil gemäß §33 Abs. 3 und 4 StGB sowie § 34 StGB auferlegten Verpflichtung entzogen hat. Das in der Kann-Bestimmung des §35 Abs. 4 StGB enthaltene Merkmal des Sich-Entziehens hinsichtlich einer auferlegten Verpflichtung ist für den Fall der Schadenswiedergutmachung nicht gleichzusetzen mit bloßem Nichtleisten des Schadenersatzes in der im Urteil festgesetzen Frist. Vielmehr verlangt es eine inhaltliche Einschätzung der Einstellung des Verurteilten zu den ihm auferlegten Verpflichtungen. Ein Sich-Ent-ziehen wäre z. B. dann zu bejahen, wenn der Betreffende die Arbeitsstellen wechselt, um den Schadenersatz nicht leisten zu müssen, oder wenn er mit bestimmten irreführenden Erklärungen oder anderen Verhaltensweisen versucht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen hinauszuzögern oder gar zu vereiteln. Dabei spielt die innerhalb der Wiedergutmachungsfrist vorzunehmende Prüfung des Gesamtverhaltens des Verurteilten auch insoweit eine Rolle, als das Gericht einzuschätzen hat, ob über die mit der Strafe ohne Freiheitsentzug hinaus ausgesprochenen noch weitere Verpflichtungen Vorlagen oder ggf. hinzugekommen sind und welche Anstrengungen der Verurteilte insgesamt unternommen hat, um einen größtmöglichen Beitrag zur Beseitigung der durch die Straftat angerichteten materiellen Schäden sowie der in seiner Person liegenden Ursachen und Bedingungen zu leisten. Erst wenn er diese Voraussetzungen nicht erfüllt hat, besteht die Möglichkeit, wegen schuldhafter Nichterfüllung der Verpflichtungen aus § 35 Abs. 4 StGB den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen. Dem Kassationsantrag ist aus den vorgenannten Gründen darin zuzustimmen, daß die Instanzgerichte einige Umstände außer acht gelassen haben, die auf die grundsätzliche Bereitschaft der Verurteilten schließen lassen, durch eigene Anstrengungen den Bewährungsund Wiedergutmachungsprozeß positiv zu gestalten. Darüber hinaus wird mit Recht gerügt, daß die Kontrolle über die Wiedergutmachung des Schadens beim VE Handelsbetrieb erst mehrere Monate nach Ablauf der durch das eigene Urteil gesetzten Frist eingesetzt hat. Kritikwürdig ist, daß das Kreisgericht bereits zum Zeitpunkt seiner Beschlußfassung Kenntnis davon hatte, daß die Verurteilte noch am Tage der Urteilsverkündung die Zusatzgeldstrafe sowie ausweislich einer Quittung des Konsum-Kaufhauses am gleichen Tage den dort angerichteten Sachschaden in Höhe von 28 Mark beglichen hat. Das Bezirksgericht hat den Einwand der Verurteilten nicht berücksichtigt, sie sei zum damaligen Zeitpunkt der Auffassung gewesen, der Schadensbetrag von 53,90 Mark sei von ihrem Arbeitslohn abgezogen worden. Im Zusammenhang mit diesem Einwand wurde nachgewiesen, daß sie am 30. Januar 1976 den Schadensbetrag in vollem Umfang beglichen hat. Mithin ergibt sich, daß keinerlei Gründe bestehen, den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe wegen der Nichtzahlung eines Teiles des Schadenersatzes innerhalb der vorgeschriebenen Frist anzuordnen. Der Beschluß des Kreisgerichts war in Anwendung des § 322 Abs. 1 und 4 StPO ersatzlos aufzuheben, womit gleichzeitig die fehlerhafte Rechtsmittelentscheidung des Bezirksgerichts gegenstandslos wird. § 162 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 StGB. 1. Erst die Feststellung sowohl des Inhalts der von den einzelnen Gruppenmitgliedern geleisteten Tatbeiträge als auch der damit konkret verwirklichten Täter- und Teilnahmeformen ermöglicht eine zuverlässige Einschätzung, welche Bedeutung die einzelnen Tatbeiträge für das Gruppenverbrecfaen hatten und welche Stellung die einzelnen Gruppenmitglieder einnahmen. 2. Von einer untergeordneten Tatbeteiligung L S. des §162 Abs. 2 StGB ist dann auszugehen, wenn der Tatbeitrag eines Gruppentäters von nicht erheblicher Schwere ist und sich im Hinblick auf den körperlichen oder geistigen Aufwand bzw. auch in seinen Auswirkungen deutlich von den Tatbeiträgen der übrigen Gruppentäter unterscheidet. OG, Urteil vom 3. Juni 1976 - 2b OSK 8/76. Die Angeklagte ist Hausfrau und Mutter von sechs Kindern. Das älteste Kind ist zehn Jahre alt. Auf Initiative ihrer Tante, der im vorliegenden Verfahren Verurteilten T., wurde zwischen beiden, unter Einbeziehung einer Cousine der Angeklagten, der Verurteilten G., vereinbart, freitags zum „Einkauf“ in die Stadt zu gehen. Dabei wurde unter „Einkauf“ verstanden, je nach Bedarf und Gelegenheit Diebstahlshandlungen zu begehen. Zumeist nahm die Verurteilte T. die Waren weg, während die Angeklagte und die Verurteilte G. die Aufgabe hatten, die Verurteilte T. vor Beobachtungen durch das Verkaufspersonal abzuschirmen. Derartige Diebstähle wurden von Dezember 1973 bis Juni 1974 in verschiedenen Warenhäusern, Kaufhallen und Einzelhandelsgeschäften durchgeführt. Bei den Diebstählen, an denen die Angeklagte beteiligt war die Verurteilten T. und G. haben auch ohne die Angeklagte derartige Straftaten begangen , wurden Lebens- und Genußmittel, Textil- und Haushaltswaren sowie in wenigen Fällen auch Schuhe im Gesamtwert von ca. 2 100 M entwendet. In geringem Umfang entwendete auch die Angeklagte selbst für sich bzw. ihre Familie Textilien und Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 200 M. Auf Grund dieses Sachverhalts bat das Kreisgericht die Angeklagte wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 162 Abs. 2 StGB sowie gröblich unrichtigen Strafausspruch rügt. Der Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus denG ründen: Die vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt werden vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Es ist daher von diesen Feststellungen auszugehen. Das Kreisgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Verurteilten T. und G. sowie die Angeklagte sich durch gegenseitige, überwiegend stillschweigende Verständigung mit dem Ziel der wiederholten Begehung von Straftaten gegen das sozialistische Eigentum zu einer Gruppe zusammengeschlossen und eine Vielzahl von Straftaten als Gruppentäter begangen haben. Das Kreisgericht hätte bei der rechtlichen Beurteilung jedoch beachten müssen, daß erst die Feststellung sowohl des Inhalts der von den einzelnen Gruppenmitgliedem geleisteten Tatbeiträge als auch der damit konkret verwirklichten Täter- und Teilnahmeformen eine zuverlässige Einschätzung ermöglicht, welche Bedeutung die 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 498 (NJ DDR 1976, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 498 (NJ DDR 1976, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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