Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 495 (NJ DDR 1976, S. 495); kretariats des Zentralrates der FDJ vom 25. April 1974 über Maßnahmen zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Jugendlichen und zur politischen Arbeit mit Jugendlichen, die in ihrer sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung Zurückbleiben. Bei der Erläuterung dieser Komplexe wird vor allem Wert darauf gelegt, die rechtlichen Regelungen in die gesellschaftlichen Zusammenhänge einzuordnen, sie rechtspolitisch zu begründen, weil nur so das bewußte Handeln der Jugendlichen zur weiteren Gestaltung und Festigung der sozialistischen Gesellschaftsordnung gefördert werden kann. Die Vermittlung der Rechtskenntnisse erfolgte zuerst in Wochenendschulungen der Jugendvertrauensleute und der FDJ-Funktionäre durch den FDGB-Kreisvorstand und die FDJ-Kreisleitung. Jetzt geschieht dies regelmäßig in den einzelnen Betrieben, wobei die Mitarbeiter der Justfz- und Sicherheitsorgane des Kreises die erforderliche Unterstützung geben. Die ersten Ergebnisse der verstärkten und koordinierten Rechtserziehung Jugendlicher zeigen sich in folgendem: 1. Die Jugendlichen setzen sich selbst mehr für die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte ein. So forderte z. B. das FDJ-Aktiv des Jugendklubs Grubenlampe im Zusammenwirken mit Vertretern des FDGB von der Betriebsleitung auf der Grundlage der AO über die Förderung von Jü-gendveranstaltungen vom 29. Januar 1974 (GBl. I S. 83) Maßnahmen zur besseren Unterstützung des Klubs, um die Freizeitgestaltung der Jugendlichen zu verbessern. 2. Bei Fehlverhaltensweisen Jugendlicher geht die Initiative zur Erziehung und Unterstützung der Selbsterziehung viel stärker als früher von den gesellschaftlichen Kräften in den Betrieben aus. So empfahl der FDJ-Sekretär in der Hauptverhandlung gegen einen straffällig gewordenen Jugendlichen des Betriebes, die Teilnahme von Jugendlichen an der vorgesehenen Auswertung der Strafsache zu organisieren, um eine größere gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens zu erreichen. 3. Die gesellschaftlichen Kräfte verstehen es in wachsendem Maße, schnell und wirksam auf jugendliche Straftäter erzieherisch einzuwirken. Dies beweist folgendes Beispiel : Der aus einer Einrichtung der Jugendhilfe entlassene 19jährige H. war ohne familiäre Bindung. Als er die Arbeit im VEB Sachsenring aufnahm, war gegen ihn ein Strafverfahren anhängig. Noch vor Abschluß des Verfahrens übernahm das Kollektiv, in dem er arbeitete, unter Leitung der FDJ-Gruppe, des Jugendvertrauensmannes und des Abteilungsleiters die Patenschaft über ihn. Konkret sah das so aus: Ein Gewerkschaftsfunktionär kümmerte sich um die Betreuung des Jugendlichen am Wohnort und unterstützte ihn in persönlichen Belangen. Am Arbeitsplatz bemühten sich ein älteres und ein jüngeres Mitglied des Kollektivs um die Qualifizierung des jugendlichen Hilfsarbeiters. Die Mitglieder der FDJ-Gruppe bezogen den Jugendlichen fest in die gesellschaftliche Arbeit ein. Diese drei Aufgaben und die Verantwortung für ihre Erfüllung waren in einer Bürgschaft des Kollektivs zusammengefaßt, die auch die persönlichen Verpflichtungen des Straffälligen enthielt. Die Bürgschaft wurde in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Vertreter des Kollektivs konnte in der Hauptverhandlung bereits berichten, daß sich die Arbeitsergebnisse des Angeklagten verbessert haben und deshalb Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet werden konnten. Auch in den Wohnverhältnissen des Ange- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterscheiden sich voneinander durch den unterschiedlichen Grad der Verletzung der Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner Bürger. Beide Arten von Rechtsverletzungen sind deshalb in verschiedenen Rechtszweigen erfaßt und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Ordnungswidrigkeiten sind ihrem Wesen nach Disziplinlosigkeiten, die die staatliche Leitungstätigkeit erschweren oder die Entwicklung des sozialistischen Gemeinschaftslebens stören und die in gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die durch sie bewirkte Verletzung der Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Bürger ist nicht so schwerwiegend wie bei Straftaten. Durch Ordnungswidrigkeiten werden ordnungsrechtliche Pflichten verletzt. Auf den Rechtsverletzer wird mit Ordnungsstrafmaßnahmen oder anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehungsmaßnahmen eingewirkt (z. B. §§ 22 Abs. 2, 31 und 32 OWG), um ihn zur künftigen disziplinierten Wahrnehmung seiner gesetzlichen Pflichten anzuhalten, auf andere Bürger erzieherisch einzuwirken und weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Werden ordnungsrechtliche Pflichten mehrmals durch ein und dieselbe Person verletzt, so kann bereits eine größere Beeinträchtigung vorliegen. Soweit das aus der Art der Ordnungswidrigkeit und deren störenden Auswirkungen abzuleiten ist, wird schon in den Ordnungsstrafbestimmungen für die wiederholte Begehung innerhalb von zwei Jahren eine höhere Ordnungsstrafe (in der Regel bis zu 1000 Mark) vorgesehen. Gegenwärtig enthalten etwa 65 Ordnungsstrafbestimmungen Ordnungsstrafandrohungen bis zu 1 000 Mark wegen wiederholt begangener Ordnungswidrigkeiten. Damit wird zu- klagten war bereits eine Veränderung eingetreten: das Kollektiv hatte ihm bei der Ausgestaltung der Wohnung geholfen, und damit wurden Voraussetzungen für eine sinnvolle Nutzung der Freizeit geschaffen. Diese guten Ergebnisse widerspiegeln natürlich bei weitem nicht alle Seiten der schöpferischen Umsetzung erworbener Rechtskenntnisse durch die Jugendlichen. Sie zeigen aber, daß ungeachtet der spezifischen Aufgaben von Gewerkschaft und Jugendverband die gemeinsame Zielstellung und die Orientierung auf die territorialen Schwerpunkte für das Zusammenwirken beider Organisationen bei der sozialistischen Rechtserziehung der Jugend ausschlaggebend sind. HELENE HARTMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Zwickau gleich festgestellt, daß diese Ordnungswidrigkeiten trotz ihrer wiederholten Begehung und der damit verknüpften störenden Auswirkungen nicht den Charakter von Straftaten erlangen, sondern Ordnungswidrigkeiten bleiben, auf die allerdings mit einer strengeren Maßnahme reagiert werden muß. Bei einer anderen Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ist dagegen auch für die wiederholte Begehung keine höhere Ordnungsstrafmaßnahme vorgesehen. Hier ist im Rahmen der angedrohten Ordnungsstrafmaßnahmen entsprechend zu differenzieren. Es ist also in der Regel davon auszugehen, daß sich der Charakter der Ordnungswidrigkeiten als Disziplinlosigkeiten durch die mehrmalige Begehung nicht ändert und daß sie wegen der wiederholten Begehung keine Straftaten werden (vgl. OG, Urteil vom 19. November 1973 lb Zst 9/73 - NJ 1974 S. 241). . Straftaten liegen erst dann vor, wenn schuldhaft gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgefährliche Handlungen begangen werden, die als Verbrechen oder Vergehen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Die Verletzung der Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner ihrer Mitglieder ist hier tiefgreifender als bei Ordnungswidrigkeiten. Trotz der Wesensunterschiede zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und der Tatsache, daß eine mehrmalige Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten in der Regel keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, gibt es verschiedene Zusammenhänge zwischen ihnen, weil sie oft ähnliche gesellschaftliche Beziehungen berühren. Gemeinsamkeiten zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gibt es dort, wo sie hinsichtlich ihrer Begehungsweise trotz unterschiedlicher Schwere einander ähneln, wie z. B. bei Rowdytum gemäß § 215 Mehrmalige Begehung von Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verantwortlichkeit 495;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 495 (NJ DDR 1976, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 495 (NJ DDR 1976, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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