Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 49 (NJ DDR 1976, S. 49); Schuldner zur Vernehmung bzw. zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses vorladen (§ 95 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Hilfe und Unterstützung staatlicher Organe in Anspruch nehmen (§ 95 Abs. 3 ZPO) bzw. den Richter ersuchen, Auskünfte über Konten des Schuldners einzuholen (§ 95 Abs. 4 ZPO). Der bisherige Grundsatz, daß der Schuldner von einer bevorstehenden Vollstreckung nicht informiert werden darf, ist damit aufgegeben; denn es kommt in erster Linie darauf an, den Schuldner zur freiwilligen Erfüllung seiner Verpflichtung zu veranlassen. Auch hierzu kann die Vorladung des Schuldners genutzt werden. Die während der Vollstreckung vom Sekretär getroffenen Entscheidungen (Beschlüsse) unterliegen nur der Nachprüfung durch das Bezirksgericht, das über Beschwerden entscheidet (§§ 135, 158, 159 ZPO). Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Sekretärs, die nicht durch Beschluß angeordnet wurde, dann hat der Sekretär über die Berechtigung dieser Einwendungen durch beschwerdefähigen Beschluß zu entscheiden. Eine Überprüfung seiner Entscheidung durch eine Kammer oder einen Richter des Kreisgerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufgaben des Richters oder der Kammer des Kreisgerichts in der Vollstreckung Die ZPO sieht jedoch vor, daß in bestimmten Fällen ein Richter oder eine Kammer des Kreisgerichts tätig werden müssen. So ist dem Richter/2/ die Vollstreckung gegen einen volkseigenen Betrieb übertragen. Die insoweit allein mögliche Vollstreckungsmaßnahme ergibt sich aus § 87 Abs. 1 ZPO (Verpflichtung des übergeordneten Organs, den Anspruch aus Mitteln des Betriebes zu erfüllen). Der Richter soll auch die in §95 Abs. 2 und 4 ZPO vorgesehenen Anordnungen bzw. Ersuchen (Vorführung des Schuldners durch die Volkspolizei bzw. Einholung von Auskünften über Konten) erlassen, wenn der Sekretär ohne das Tätigwerden des Richters in der Vollstreckung nicht vorankommt und das Vollstrek-kungsziel es erfordert. Da die „Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert“/3/ in der ZPO nicht mehr vorgesehen ist, muß die Herausgabe von Sachen des Schuldners an den Sekretär dann durch den Richter veranlaßt werden, wenn sich diese Sachen im Besitz eines Dritten befinden und dieser zur Herausgabe nicht bereit ist. Durch Beschluß ersetzt der Richter die Erklärungen des Schuldners, die zur Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Schuldner und dem Dritten erforderlich sind, und ordnet die Herausgabe der Sachen an den Sekretär an, wenn diese Sachen für einen Gläubiger gepfändet werden sollen (§ 119 Abs. 5 ZPO) oder der Schuldner zur Herausgabe dieser Sachen an den Gläubiger verurteilt ist (§ 127 Abs. 2 ZPO). Einige Entscheidungen sind der zuständigen Kammer des Kreisgerichts übertragen, bei dem die Vollstreckung durchgeführt wird. Zuständig ist immer die Kammer, die aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten zur Entscheidung berufen ist, im Fall der Vollstreckung eines familienrechtlichen Anspruchs z. B. die Kammer für Familienrecht. So sieht § 89 ZPO vor, daß die Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Aufgabe der Kammern für Zivilrecht ■4 /2/ Es handelt sich hierbei um einen durch die Geschäftsvertei-lung zu bezeichnenden Richter, der nicht Vorsitzender einer bestimmten Kammer sein muß. 131 Vgl. § 836 ZPO (alt). Die Überweisung berechtigt den Gläubiger zur Geltendmachung der gepfändeten und ihm überwiesenen (übertragenen) Forderung des Schuldners gegen einen Dritten. Da die neue ZPO die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung als staatlichen Autoritätsakt regelt, muß die Geltendmachung gepfändeter Forderungen unter Wegfall der Überweisung Sache des Vollstreckungsorgans sein. oder für Arbeitsrecht ist, die in diesem Fall auch außerhalb der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Schöffen entscheiden müssen. Die Zulassung der Vollstreckung nach Eintritt der Verjährung gemäß § 480 Abs. 3 ZGB (§ 92 Abs. 2 ZPO) und die Anordnung von Maßnahmen zur Erzwingung der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung, falls das Urteil keine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 ZPO enthält (§ 130 Abs. 1, 3 und 4 ZPO), erfolgen ebenfalls durch Beschluß der zuständigen Kammer. Kann eine solche Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, dann kann der Vorsitzende der Kammer allein entscheiden (§25 Abs. 2 GVG). Die Kammer entscheidet auch über einen Antrag des Schuldners oder eines durch die Vollstreckung betroffenen Dritten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß (§ 133 ZPO). Sie hat die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, wenn der Anspruch des Gläubigers aus Gründen nicht mehr besteht, die im Laufe des Verfahrens oder durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht geltend gemacht werden konnten (§ 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), oder wenn einem Dritten an der gepfändeten Sache oder Forderung ein Recht zusteht, das der Vollstreckung entgegensteht (§133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) 74/ Behauptet der Schuldner das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers oder behauptet ein Dritter, ein die Vollstreckung hinderndes Recht am Pfandgegenstand (an der gepfändeten Forderung) zu haben, hat der Sekretär die Vollstreckungsakten der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, sofern nicht der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag nach entsprechender Information durch den Sekretär zurücknimmt oder der Aufhebung der Pfändung zustimmt. Die nach § 133 Abs. 1 ZPO zulässigen Anträge können auch vor Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gestellt werden, wenn der jeweilige Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung nachweist. Die durch § 132 Abs. 2 ZPO der zuständigen Kammer für Familienrecht übertragene Entscheidung über den Widerspruch des nichtschuldenden Ehegatten gegen die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum wegen eines gegen den anderen Ehegatten gerichteten Anspruchs (§ 16 FGB) nimmt in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung eine Sonderstellung ein. Während in den vorhergenannten Fällen, in denen der Richter oder die zuständige Kammer in der Vollstreckung tätig werden, die Sache mit Ausnahme des Antrags auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung vor Einleitung dem Richter oder dem Vorsitzenden der Kammer vom Sekretär zugeleitet wird, muß im letztgenannten Fall der Gläubiger innerhalb eines Monats, nachdem der Sekretär seine Vollstreckungsmaßnahme wegen des Widerspruchs des nichtschuldenden Ehegatten vorläufig eingestellt hat (§ 132 Abs. 1 ZPO), einen Antrag auf Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch bei der nach § 24 ZPO/5/ zuständigen Kammer für Familienrecht stellen. Unterläßt der Gläubiger dies, muß der Sekretär nach Fristablauf seine Vollstreckungsmaßnahme endgültig einstellen und die Vollstreckung durch Anwendung anderer Maßnahmen betreiben (§ 132 Abs. 3 ZPO). /4/ In § 133 ZPO ist anstelle der bisherigen Vollstreckungsgegenklage. und Drittwiderspruchs- oder Interventionsklage ein einfaches, innerhalb der Vollstreckung ablaufendes Verfahren geregelt worden. Die Rechte der an der Vollstreckung Beteiligten sind ausreichend berücksichtigt, weil nach § 8 Abs. 2 letzter Satz ZPO für die auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Bestimmungen über die Klage entsprechend gelten. Deswegen ist auch in diesem Verfahren die gründliche Erörterung streitiger Auffassungen erforderlich und eine Beweiserhebung zulässig. 151 Da die Verhandlung über den Widerspruch des nichtschuldenden Ehegatten überwiegend zur vorzeitigen Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft führt (§ 16 Abs. 3 FGB), muß die Entscheidung insoweit auch der nach § 24 Abs. 2 ZPO zuständigen Kammer für FamilienreCht Vorbehalten bleiben. 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 49 (NJ DDR 1976, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 49 (NJ DDR 1976, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit dem und der schadensverhütenden vorbeugenden Arbeit sind die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände aufzuklären, damit sie ausgeräumt werden können.

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