Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 49 (NJ DDR 1976, S. 49); Schuldner zur Vernehmung bzw. zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses vorladen (§ 95 Abs. 1 und 2 ZPO) und die Hilfe und Unterstützung staatlicher Organe in Anspruch nehmen (§ 95 Abs. 3 ZPO) bzw. den Richter ersuchen, Auskünfte über Konten des Schuldners einzuholen (§ 95 Abs. 4 ZPO). Der bisherige Grundsatz, daß der Schuldner von einer bevorstehenden Vollstreckung nicht informiert werden darf, ist damit aufgegeben; denn es kommt in erster Linie darauf an, den Schuldner zur freiwilligen Erfüllung seiner Verpflichtung zu veranlassen. Auch hierzu kann die Vorladung des Schuldners genutzt werden. Die während der Vollstreckung vom Sekretär getroffenen Entscheidungen (Beschlüsse) unterliegen nur der Nachprüfung durch das Bezirksgericht, das über Beschwerden entscheidet (§§ 135, 158, 159 ZPO). Erhebt ein Verfahrensbeteiligter Einwendungen gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Sekretärs, die nicht durch Beschluß angeordnet wurde, dann hat der Sekretär über die Berechtigung dieser Einwendungen durch beschwerdefähigen Beschluß zu entscheiden. Eine Überprüfung seiner Entscheidung durch eine Kammer oder einen Richter des Kreisgerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufgaben des Richters oder der Kammer des Kreisgerichts in der Vollstreckung Die ZPO sieht jedoch vor, daß in bestimmten Fällen ein Richter oder eine Kammer des Kreisgerichts tätig werden müssen. So ist dem Richter/2/ die Vollstreckung gegen einen volkseigenen Betrieb übertragen. Die insoweit allein mögliche Vollstreckungsmaßnahme ergibt sich aus § 87 Abs. 1 ZPO (Verpflichtung des übergeordneten Organs, den Anspruch aus Mitteln des Betriebes zu erfüllen). Der Richter soll auch die in §95 Abs. 2 und 4 ZPO vorgesehenen Anordnungen bzw. Ersuchen (Vorführung des Schuldners durch die Volkspolizei bzw. Einholung von Auskünften über Konten) erlassen, wenn der Sekretär ohne das Tätigwerden des Richters in der Vollstreckung nicht vorankommt und das Vollstrek-kungsziel es erfordert. Da die „Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert“/3/ in der ZPO nicht mehr vorgesehen ist, muß die Herausgabe von Sachen des Schuldners an den Sekretär dann durch den Richter veranlaßt werden, wenn sich diese Sachen im Besitz eines Dritten befinden und dieser zur Herausgabe nicht bereit ist. Durch Beschluß ersetzt der Richter die Erklärungen des Schuldners, die zur Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Schuldner und dem Dritten erforderlich sind, und ordnet die Herausgabe der Sachen an den Sekretär an, wenn diese Sachen für einen Gläubiger gepfändet werden sollen (§ 119 Abs. 5 ZPO) oder der Schuldner zur Herausgabe dieser Sachen an den Gläubiger verurteilt ist (§ 127 Abs. 2 ZPO). Einige Entscheidungen sind der zuständigen Kammer des Kreisgerichts übertragen, bei dem die Vollstreckung durchgeführt wird. Zuständig ist immer die Kammer, die aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten zur Entscheidung berufen ist, im Fall der Vollstreckung eines familienrechtlichen Anspruchs z. B. die Kammer für Familienrecht. So sieht § 89 ZPO vor, daß die Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Aufgabe der Kammern für Zivilrecht ■4 /2/ Es handelt sich hierbei um einen durch die Geschäftsvertei-lung zu bezeichnenden Richter, der nicht Vorsitzender einer bestimmten Kammer sein muß. 131 Vgl. § 836 ZPO (alt). Die Überweisung berechtigt den Gläubiger zur Geltendmachung der gepfändeten und ihm überwiesenen (übertragenen) Forderung des Schuldners gegen einen Dritten. Da die neue ZPO die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung als staatlichen Autoritätsakt regelt, muß die Geltendmachung gepfändeter Forderungen unter Wegfall der Überweisung Sache des Vollstreckungsorgans sein. oder für Arbeitsrecht ist, die in diesem Fall auch außerhalb der mündlichen Verhandlung unter Mitwirkung der Schöffen entscheiden müssen. Die Zulassung der Vollstreckung nach Eintritt der Verjährung gemäß § 480 Abs. 3 ZGB (§ 92 Abs. 2 ZPO) und die Anordnung von Maßnahmen zur Erzwingung der Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung, falls das Urteil keine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 ZPO enthält (§ 130 Abs. 1, 3 und 4 ZPO), erfolgen ebenfalls durch Beschluß der zuständigen Kammer. Kann eine solche Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, dann kann der Vorsitzende der Kammer allein entscheiden (§25 Abs. 2 GVG). Die Kammer entscheidet auch über einen Antrag des Schuldners oder eines durch die Vollstreckung betroffenen Dritten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß (§ 133 ZPO). Sie hat die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, wenn der Anspruch des Gläubigers aus Gründen nicht mehr besteht, die im Laufe des Verfahrens oder durch Einlegung eines Rechtsmittels nicht geltend gemacht werden konnten (§ 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), oder wenn einem Dritten an der gepfändeten Sache oder Forderung ein Recht zusteht, das der Vollstreckung entgegensteht (§133 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) 74/ Behauptet der Schuldner das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers oder behauptet ein Dritter, ein die Vollstreckung hinderndes Recht am Pfandgegenstand (an der gepfändeten Forderung) zu haben, hat der Sekretär die Vollstreckungsakten der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, sofern nicht der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag nach entsprechender Information durch den Sekretär zurücknimmt oder der Aufhebung der Pfändung zustimmt. Die nach § 133 Abs. 1 ZPO zulässigen Anträge können auch vor Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gestellt werden, wenn der jeweilige Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung nachweist. Die durch § 132 Abs. 2 ZPO der zuständigen Kammer für Familienrecht übertragene Entscheidung über den Widerspruch des nichtschuldenden Ehegatten gegen die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum wegen eines gegen den anderen Ehegatten gerichteten Anspruchs (§ 16 FGB) nimmt in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung eine Sonderstellung ein. Während in den vorhergenannten Fällen, in denen der Richter oder die zuständige Kammer in der Vollstreckung tätig werden, die Sache mit Ausnahme des Antrags auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung vor Einleitung dem Richter oder dem Vorsitzenden der Kammer vom Sekretär zugeleitet wird, muß im letztgenannten Fall der Gläubiger innerhalb eines Monats, nachdem der Sekretär seine Vollstreckungsmaßnahme wegen des Widerspruchs des nichtschuldenden Ehegatten vorläufig eingestellt hat (§ 132 Abs. 1 ZPO), einen Antrag auf Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch bei der nach § 24 ZPO/5/ zuständigen Kammer für Familienrecht stellen. Unterläßt der Gläubiger dies, muß der Sekretär nach Fristablauf seine Vollstreckungsmaßnahme endgültig einstellen und die Vollstreckung durch Anwendung anderer Maßnahmen betreiben (§ 132 Abs. 3 ZPO). /4/ In § 133 ZPO ist anstelle der bisherigen Vollstreckungsgegenklage. und Drittwiderspruchs- oder Interventionsklage ein einfaches, innerhalb der Vollstreckung ablaufendes Verfahren geregelt worden. Die Rechte der an der Vollstreckung Beteiligten sind ausreichend berücksichtigt, weil nach § 8 Abs. 2 letzter Satz ZPO für die auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Bestimmungen über die Klage entsprechend gelten. Deswegen ist auch in diesem Verfahren die gründliche Erörterung streitiger Auffassungen erforderlich und eine Beweiserhebung zulässig. 151 Da die Verhandlung über den Widerspruch des nichtschuldenden Ehegatten überwiegend zur vorzeitigen Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft führt (§ 16 Abs. 3 FGB), muß die Entscheidung insoweit auch der nach § 24 Abs. 2 ZPO zuständigen Kammer für FamilienreCht Vorbehalten bleiben. 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 49 (NJ DDR 1976, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 49 (NJ DDR 1976, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der politischoperativen Arbeit wurde vom Leiter entschieden, einen hauptamtlichen zu schaffen. Für seine Auswahl und für seinen Einsatz wurde vom Leiter festgelegt: Der muß in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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