Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 485 (NJ DDR 1976, S. 485); zen, Grünanlagen und Parks sowie andere Arbeiten in volkseigenen Betrieben für Baureparaturen, Tief- und Straßenbau oder im Altstoffhandel durchgeführt. Besonders erzieherisch sind Freizeitarbeiten, die der Beseitigung von Schäden dienen, die durch die Straftat des Verpflichteten verursacht wurden. Das gilt ebenso für Freizeitarbeiten, die in dem gleichen Bereich durchgeführt werden, gegen den sich die Straftat richtete. In der Stadt Leipzig wird die gemeinnützige Freizeitarbeit z.B. konzentriert im VEB Stadtreinigung und im Kreis Merseburg im VEB Stadtwirtschaft durchgeführt. Solche und ähnliche Einsatzbetriebe haben sich bei der Durchführung der Freizeitarbeit bewährt und sollten deshalb in allen Kreisen, in denen die Voraussetzungen für einen konzentrierten Arbeitseinsatz gegeben sind, ausgewählt werden. Das hat den Vorteil, daß die Verpflichteten in Gruppen oder Brigaden arbeiten. Diese Arbeitsorganisation erhöht den erzieherischen und ökonomischen Nutzen der Freizeitarbeit und vermindert den Aufwand bei der Aufsicht und Kontrolle der Verpflichteten. Den Erfordernissen des Ar-beits- und Gesundheitsschutzes kann auf diese Weise ebenfalls besser Rechnung getragen werden. In verschiedenen Kreisen (z. B. in den Bezirken Cottbus und Schwerin) wurde angeregt, die gemeinnützige Freizeitarbeit in bezirks- oder kreisgeleiteten Industriebetrieben durchzuführen, die auch an Wochenenden arbeiten, weil hier günstige Voraussetzungen für die Organisation und Kontrolle der Freizeitarbeit bestehen. § 46 der 1. DB zur StPO orientiert zwar nicht primär darauf, die Verpflichtung zu Freizeitarbeit in Industriebetrieben zu verwirklichen, schließt eine solche Praxis jedoch auch nicht von vornherein aus, wenn der gemeinnützige Charakter gewahrt bleibt. In dieser Richtung sollten weitere Erfahrungen gesammelt und ausgewertet werden. In einigen Fällen wurde die Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit allerdings nicht in der von § 46 der 1. DB zur StPO vorgeschriebenen Weise verwirklicht. Dazu gehört vor allem die Tendenz, daß der Verurteilte die Freizeitarbeit in seinem Beschäftigungsbetrieb leistet. Damit kann aber die erzieherische Wirkung der Freizeitarbeit nicht erreicht werden. Aufforderung des Verpflichteten zum Arbeitsantritt Die Räte der Kreise sind verpflichtet, die gerichtlichen Entscheidungen über die Freizeitarbeit unverzüglich zu verwirklichen (§5 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Eine wichtige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Freizeitarbeit ist die exakte schriftliche Aufforderung des Verpflichteten zum Arbeitsantritt. Dem Verpflichteten ist mitzuteilen, in welchem Einsatzbetrieb er die Freizeitarbeit zu leisten und an welchem Tage zu welcher Zeit er sich dort einzufinden hat. Gleichzeitig ist er auf die Konsequenzen hinzuweisen für den Fall, daß er der Aufforderung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt schuldhaft nicht Folge leistet. Gegenwärtig werden die Verpflichteten teils durch das vom Rat des Kreises bestimmte Fachorgan, teils unmittelbar durch den Einsatzbetrieb zur Ableistung der Freizeitarbeit aufgefordert. Gute Ergebnisse wurden in den Kreisen erzielt, in denen die Aufforderung an die Verpflichteten durch die beauftragte Abteilung des Rates des Kreises oder den zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden unverzüglich nach Eingang des Verwirklichungsersuchens des Kreisgerichts übermittelt wurde. In einigen Kreisen wird die disziplinierte Durchführung der Freizeitarbeit dadurch unterstützt, daß zu Beginn des Arbeitseinsatzes mit den Verpflichteten ein erzieherisches Gespräch geführt und die Erfüllung der Verpflichtung von Mitarbeitern staatlicher Organe kontrolliert wird. Aufgaben des Einsatzbetriebes Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 Abs. 2 der 1. DB zur StPO den Verpflichteten konkrete, erfüllbare und kontrollierbare Arbeitsaufgaben zuzuweisen und ihnen diese Aufgaben ggf. zu erläutern. Die Verpflichteten sind dabei auch über die Erfordernisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu belehren. Der Einsatzbetrieb hat für die notwendige Aufsicht über die Verpflichteten zu sorgen und die Durchführung der Freizeitarbeit zu kontrollieren. Bei der Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der Arbeitsleistungen ist von den durchschnittlichen Anforderungen an die Werktätigen des Einsatzbetriebes auszugehen. Auch die Dauer der täglich zu leistenden Freizeitarbeit ist unter Beachtung der Länge des Arbeitstages in dem Einsatzbetrieb festzulegen. In der Regel ist die Freizeitarbeit nach vollen Arbeitstagen an aufeinanderfolgenden Wochenenden zu leisten, damit die volle Dauer der Verpflichtung zügig verwirklicht werden kann. Bei der Festsetzung der Termine für die Arbeitstage sind, insbesondere bei Jugendlichen und bei Freizeitarbeit von längerer Dauer, die Belange der Erholung des Verpflichteten und andere anzuerkennende Gesichtspunkte (z. B. die Erfüllung wichtiger, gesellschaftlicher oder familiärer Verpflichtungen) angemessen zu berücksichtigen. Eine unvertretbare Verzögerung bei der Verwirklichung der Verpflichtung zur gemeinnützigen Freizeitarbeit darf jedoch nicht zugelassen werden. Zu den Aufgaben des Einsatzbetriebes gehört es, sich durch einen exakten Nachweis über die Dauer und die Qualität der geleisteten Arbeit einen Überblick über die Verwirklichung der Verpflichtung zu verschaffen. Diese Unterlagen bilden zugleich die Grundlage für die Informationen des Betriebes an den Rat des Kreises über Verlauf und Ergebnisse der Freizeitarbeit. In einigen Kreisen wird die Kontrolle über die Durchführung der Freizeitarbeit mittels Kontrollkarten ausgeübt, die an die Verpflichteten ausgegeben werden. In die Kontrollkarten wird die Dauer der geleisteten Freizeitarbeit eingetragen. Die Karten werden dem zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises und dem Kreisgericht als Nachweis für die Verwirklichung der Freizeitarbeit vor-gelegt./7/ Der Einsatzbetrieb soll darauf Einfluß nehmen, daß der Verpflichtete seine Arbeitsauflage ordnungsgemäß erfüllt. Das geschieht in erster Linie durch die gute Organisation der Freizeitarbeit sowie durch die Aufsicht und Kontrolle über ihre Durchführung. Bei auftretenden Schwierigkeiten hat der Einsatzbetrieb unbeschadet der notwendigen Information an den Rat des Kreises sofort die notwendigen Auseinandersetzungen mit dem Verpflichteten zu führen, um ihn zu einem disziplinierten Verhalten zu veranlassen. Information des Rates des Kreises und des Kreisgerichts über die Durchführung der Freizeitarbeit Die Einsatzbetriebe sind verpflichtet, das zuständige Fachorgan des Rates des Kreises über auftretende Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Verpflichtung und über das abschließende Ergebnis der Freizeitarbeit zu unterrichten. Das gleiche gilt für die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, falls sie vom Rat des Kreises gemäß § 46 Abs. 3 der 1. DB zur StPO mit der Durchführung der Freizeitarbeit beauftragt wurden (§ 46 Abs. 4 Satz 2 der 1. DB zur StPO). Dem Rat des Kreises obliegt die gleiche Informationspflicht gegenüber dem Kreisgericht (§ 12 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Hl Zur Verwendung von Kontrollkarten vgl. au eil R. stra-novsky, „Rationelle Arbeitsweise bei Kontrollen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung“, NJ 1976 S. 82. 485;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 485 (NJ DDR 1976, S. 485) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 485 (NJ DDR 1976, S. 485)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben. Die Lösung der in dieser Richtlinie gestellten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung.

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