Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 483 (NJ DDR 1976, S. 483); * nütziger Freizeitarbeit verwirklicht wird. Wenn die Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit gemäß §35 Abs. 5 StGB, §§342 Abs. 5, 350 Abs. 4 StPO als Sanktion auf bestimmte Pflichtverletzungen des Verurteilten während der Bewährungszeit festgesetzt wird, hat ihre Verwirklichung ebenfalls einen für die Effektivität der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung als Ganzes ausschlaggebenden Einfluß. Durch die ordnungsgemäße Verwirklichung der zu seiner Disziplinierung ausgesprochenen Verpflichtung wird der Verurteilte zur Erfüllung aller seiner Bewährungspflichten angehalten. Diese Bedeutung, die der Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit für die Durchsetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verurteilten zukommt, unterstreicht die hohe Verantwortung derjenigen staatlichen Organe sowie der Leiter der Betriebe und Einrichtungen, denen konkrete Aufgaben und Pflichten bei der Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit übertragen wurden. Zuständigkeit und Verantwortung des Rates des Kreises Für die Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit ist der Rat des Kreises zuständig, in dessen Bereich sich die Hauptwohnung des Verurteilten befindet (§ 339 Abs. 1 Ziff. 3 StPO; § 46 Abs. 1 der 1. DB zur StPO). Diese mit dem Änderungsgesetz zur StPO neu eingeführte und mit der 1. DB zur StPO konkretisierte Zuständigkeitsregelung geht davon aus, daß der Rat des Kreises auf Grund seiner staatsrechtlichen Stellung sowie seiner Aufgaben und Struktur gute Voraussetzungen *'at, um diese Maßnahme mit der notwendigen Wirksamkeit zu verwirklichen. Aus der Zuständigkeit des Rates des Kreises folgt seine Verantwortung für die inhaltliche Gestaltung, Organisation und Kontrolle der Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit. Diese Aufgaben hat der Rat des Kreises in engem Zusammenwirken mit den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden oder unmittelbar durch seine Fachorgane zu erfüllen (§ 46 Abs. 3 der 1. DB zur StPO). Welche dieser Möglichkeiten der Rat des Kreises nutzt, um seiner Verantwortung gerecht zu werden, hängt entscheidend davon ab, welche Art von Freizeitarbeit an welchem Ort durchgeführt werden soll. Die Entscheidung darüber wird im wesentlichen von den konkreten territorialen Bedingungen, insbesondere von der ökonomischen Struktur des Kreises bestimmt. In einem Stadtkreis kann die Freizeitarbeit in einem geeigneten Betrieb der Stadt verwirklicht werden. Der Rat der Stadt veranlaßt die dazu erforderlichen Maßnahmen daher unmittelbar durch seine Fachorgane. Das gleiche gilt im Prinzip für diejenigen Landkreise, in denen sich in der Nähe des Wohnsitzes des Verurteilten Betriebe oder andere für die Durchführung der Freizeitarbeit geeignete zentrale Objekte befinden. Die Durchführung der Freizeitarbeit in ausgewählten Betrieben und anderen Objekten hat sich überall dort sowohl in erzieherischer Hinsicht als auch unter organisatorischen und ökonomischen Gesichtspunkten als vorteilhaft erwiesen, wo am Wochenende geeignete Arbeitsmöglichkeiten vorhanden und die Verkehrsbedingungen günstig sind. In einem Landkreis dagegen, in dem diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wird der Verurteilte die Freizeitarbeit mit Rücksicht auf Entfernungen und Reiseverbindungen zur Kreisstadt bzw. zu einem zentralen Objekt sowie den Zeitverlust, der durch die Hin- und Rückfahrt eintreten würde, häufig in seinem Wohnort leisten. In diesem Fall hat der Rat des Kreises die Verwirklichung der Verpflichtung im Zusam- menwirken mit dem Rat der Wohngemeinde des Verurteilten zu sichern und zu kontrollieren, indem er diesen beauftragt, die notwendigen konkreten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Organisation und Kontrolle der Freizeitarbeit zu treffen. Maßnahmen zur Wahrnehmung der Verantwortung des Rates des Kreises Um eine hohe Wirksamkeit der gemeinnützigen Freizeitarbeit zu sichern, haben die Räte der Kreise eine straffe Organisation und exakte Kontrolle der Verwirklichung dieser Verpflichtung zu gewährleisten. Dabei hat sich bewährt, daß die Verpflichtung in allen Kreisen im wesentlichen nach einheitlichen Grundsätzen verwirklicht wird. Die meisten Räte der Kreise haben auf der Grundlage des § 339 Abs. 1 Ziff. 3 StPO und der §§ 12 Abs. 2, 46 der 1. DB zur StPO Festlegungen insbesondere darüber getroffen, welche Arbeit die Verpflichteten in welchen Betrieben oder Orten zu leisten haben, auf welche Weise die Verpflichteten zu erfassen und zur Durchführung der Freizeitarbeit aufzufordern sind, welche Mitteilung die ausgewählten Einsatzbetriebe erhalten, wie die notwendige Aufsicht über die Verpflichteten während der Arbeitszeit auszuüben und wodurch ein zuverlässiger Nachweis der geleisteten Arbeit zu erbringen ist, mit welchen Maßnahmen auf möglicherweise auftretende Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Verpflichtung zu reagieren ist und wie die notwendigen Informationen über die Ergebnisse der Freizeitarbeit zügig vom Einsatzbetrieb an den Rat des Kreises und von diesem an das Kreisgericht zu übermitteln sind. Zu den Aufgaben des Rates des Kreises gehört es auch, darauf hinzuwirken, daß die Einsatzbetriebe bei der Durchführung der Freizeitarbeit die Bestimmungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz beachten./3/ Festlegung des für die Verwirklichung der Verpflichtung zu Freizeitarbeit zuständigen Fachorgans Von besonderer Bedeutung für eine ordnungsgemäße Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit ist die Entscheidung des Rates des Kreises darüber, welches Fachorgan die hiermit zusammenhängenden Aufgaben zu lösen hat In § 46 der 1. DB zur StPO ist dafür kein bestimmtes Fachorgan des Rates des Kreises vorgesehen. Untersuchungen der Praxis bei der Durchführung der Freizeitarbeit Jugendlicher gemäß § 70 StGB hatten ergeben, daß diese bereits seit 1968 mögliche Verpflichtung wegen der unterschiedlichen örtlichen Bedingungen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen verwirklicht wurde. Auf Grund dieser Erfahrung war es unzweckmäßig, in § 46 der 1. DB zur StPO für die Verwirklichung der gemeinnützigen Freizeitarbeit die Verantwortung eines bestimmten Fachorgans des Rates des Kreises vorzusehen. Die Entscheidung darüber, welches Fachorgan für die Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnütziger Freizeitarbeit zuständig ist, wurde dem Rat des Kreises selbst überlassen, weil die Einsatzbetriebe außer der kommunalen Versorgungswirtschaft verschiedentlich auch der örtlichen Industrie, dem Verkehrs-, Transport- und Bauwesen oder der Landwirtschaft angehören und folglich verschiedenen Fachabteilungen des /3/ Vgl. H. Dutt, „Zur Verantwortung für den Arbeitsschutz bei gemeinnütziger Freizeitarbeit und zum Versicherungsschutz des Verurteilten“, NJ 1975 S. 575. 483;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 483 (NJ DDR 1976, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 483 (NJ DDR 1976, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung den Vollzug. Aufnahme von Strafgefangenen. Die Aufnahme von Strafgefangenen erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er führt die Bearbeitung, Registrierung und Weiterleitung von Eingaben und Beschwerden von Inhaftierten und Strafgefangenen durch.

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