Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 48 (NJ DDR 1976, S. 48); , I gemäßen Erfüllung sein, und zwar ausschließlich im Rahmen der Realisierung des Vertrags, bei der Abwicklung der vertraglichen Verpflichtungen. Nur wenn dadurch die erstrebte kulturpolitische Zielstellung nicht erreicht wird, ist ein Minderungsanspruch gegeben. Schadenersatzansprüche (z. B. wegen eines schlecht verbrachten Urlaubs) sind dagegen nicht begründet. 3. Für die mangelhafte Leistungsgewährung darf keine angemessene zumutbare oder gleichwertige Ersatzleistung geboten worden sein. Eine solche Ersatzleistung wäre z. B. dann gegeben, wenn anstelle eines Urlaubsaufenthalts in Nessebar ein ähnlicher in Varna gewährt würde bzw. ein anderes gleichwertiges Hotel am selben Urlaubsort. Die Ansprüche aus § 210 ZGB (vertragsgemäße Erfüllung, Ersatzleistung und Preisminderung) stehen in Anlehnung an die Garantieansprüche beim Kauf (§ 151 ZGB) dem Bürger wahlweise zu. Dieses Wahlrecht muß dem Bürger insbesondere unter Berücksichtigung der zweckbestimmten Besonderheit des Vertragstyps zugestanden werden, damit er die Möglichkeit hat, seinen Urlaub fortzusetzen und das für ihn „kleinere Übel“ zu wählen. Selbstverständlich kann der Bürger immer nur einen Anspruch aus § 210 Abs. 1 ZGB geltend machen. Ist ihm also vertragsgemäße Erfüllung oder angemessene oder gleichwertige Ersatzleistung gewährt worden, sind andere Ansprüche aus § 210 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen. Bei der Gewährung der Ersatzleistung kann jedoch der Fall eintreten, daß diese nicht angemessen oder gleichwertig ist. Dann steht dem Bürger selbstverständlich das Recht auf Preisminderung zu. Das Wahlrecht des Bürgers ist m. E. jedoch dahingehend eingeschränkt, daß dem Reiseveranstalter im Interesse der Realisierung des Vertrags zunächst die Möglichkeit gegeben werden muß, in angemessener Frist vertragsgemäß zu leisten; das wird in der Regel auch den Wünschen des Bürgers entsprechen. Im übrigen ergibt sich dieses Erfordernis aus § 210 Abs. 2 ZGB, der das Rücktrittsrecht des Bürgers regelt. Dieses Recht ist an zwei Voraussetzungen gebunden: 1. Der Reiseveranstalter muß innerhalb einer angemessenen Frist entweder keine angemessene oder gleichwertige Ersatzleistung gewährt oder nicht vertragsgemäß geleistet haben. 2. Als Folge dieses Verhaltens muß der Vertragszweck für den Bürger erheblich beeinträchtigt sein. Ob der Vertragszweck für den Bürger erheblich beeinträchtigt ist, muß gleichfalls nach objektiven Maßstäben bewertet werden, wobei der glaubhafte Nachweis des Bürgers, daß er bei vorheriger Kenntnis der Gegebenheiten diesen Vertrag mit dem Reiseveranstalter nicht eingegangen wäre, zu berücksichtigen ist. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die Vollstreckung zivil-, familien- und arbeitsrechtlicher Ansprüche Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen überträgt den Gerichten die Verantwortung für die Vollstreckung ihrer Entscheidungen (§2 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es regelt daher folgerichtig die Vollstreckung als Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Kreisgericht (§§ 85 bis 135 ZPO). Erörterung der Möglichkeiten für die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs Die den Gerichten auferlegte Verantwortung beginnt nicht erst dann, wenn die Vollstreckung erforderlich wird, weil der aus der Entscheidung Verpflichtete (der Schuldner) die ihm obhegende Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt hat./l/ Die Gerichte müssen vielmehr dieser Verantwortung während des gesamten Verfahrens gerecht werden. Nach Einreichen der Klage muß der Vorsitzende das Verfahren so vorbereiten, daß das Gericht wie das § 45 Abs. 1 ZPO fordertin der mündlichen Verhandlung auch die Möglichkeiten der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs mit den Prozeßparteien erörtern kann. Das ist einerseits im Hinblick auf eine mögliche Beilegung des Rechtsstreits durch eine Einigung (§§ 45 Abs. 2, 46 ZPO) und andererseits zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs (§ 79 Abs. 1 und 3 ZPO) notwendig. Eine solche Entscheidung sollte im Urteil immer dann enthalten sein, wenn über einen Zahlungsanspruch oder über eine Verpflichtung zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung zu entscheiden ist; sie erleichtert die künftige Vollstreckung. Das Gericht hat außerdem die Prozeßparteien darüber zu informieren, wie das Urteil oder die Einigung durchgesetzt werden kann, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt oder Fami- fl/ Die meisten gerichtlichen Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Einigungen) werden von den Verpflichteten freiwillig erfüllt und erfordern keine Vollstreckung. 48 lienaufwand, des Mietpreises für die Wohnung oder von Schadenersatz aus einer Straftat, sollte das Gericht den Schuldner darauf hinweisen, daß er die ihm obliegende Zahlungsverpflichtung durch Abtretung eines Teils seiner Arbeitseinkünfte an den Berechtigten (den Gläubiger) erfüllen kann. Die Betriebe sind verpflichtet, einer derartigen Abtretung zuzustimmen und die Zahlung zu veranlassen (§ 85 Abs. 3 ZPO). Die Abtretung ist wie eine Pfändung zu behandeln (§ 113 Abs. 1 ZPO). Eine solche Abtretung kann nur mit Zustimmung des Gläubigers widerrufen werden. Diese Zustimmung kann bei Vorhegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 ZPO (Begleichung der Rückstände und Gewähr für regelmäßige und pünktliche Zahlung) durch den Sekretär des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts ersetzt werden (§ 113 Abs. 2 ZPO). Verantwortung des Sekretärs für die Vollstreckung Die weitere Verantwortung für die Vollstreckung trägt der Sekretär des Kreisgerichts, wenn die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluß, Einigung) erforderlich ist und beantragt wird (§ 86 Abs. 1 ZPO). Er bestimmt die anzuwendenden Vollstreckungsmaßnahmen unter steter Beachtung des Ziels der Vollstreckung: schnellstmögliche Realisierung der gerichtlichen Entscheidung als Ausdruck der staatlichen Autorität zur Wahrung des dem Gläubiger zuerkannten Anspruchs bei Vermeidung ungerechtfertigter Härten für den Schuldner. Der Gläubiger soll in seinem Antrag Vorschläge über die Art und Weise der Vollstreckung unterbreiten und während der Vollstreckung ihm bekannte, den Schuldner betreffende Veränderungen dem Gericht mitteilen (§ 91 Abs. 2 ZPO). Der Sekretär hat die Vorschläge des Gläubigers zu beachten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, ihnen zu entsprechen, wenn ihm andere Vollstreckungsmaßnahmen zur Erreichung des Vollstreckungsziels geeigneter erscheinen. Um die richtige Auswahl unter den ihm zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmaßnahmen treffen zu können, kann der Sekretär den;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 48 (NJ DDR 1976, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 48 (NJ DDR 1976, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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