Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 478 (NJ DDR 1976, S. 478); Anfechtung der Vaterschaft, Erziehungsrechtsänderungen, der Entzug des Erziehungsrechts usw. Vermögensauseinandersetzungen außerhalb des Eheverfahrens, die nahezu nur zwischen geschiedenen Ehegatten ausgetragen werden, nicht aber zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bzw. anderen Erben, bilden etwa 1 Prozent der Familienrechtsverfahren. Insgesamt und das erscheint uns wichtig ist jährlich eine große Zahl von Bürgern direkt oder (wie insbesondere die Kinder) indirekt in ein Familienrechtsverfahren einbezogen, und die Gerichte haben über Fragen zu entscheiden, die in aller Regel für die persönlichen Lebensbedingungen der Beteiligten sehr wichtig sind. Freilich kann man aus den gerichtlichen Zahlen zum Umfang der Familienrechtsverfahren nicht unmittelbar Schlüsse auf das Bedürfnis der Bürger nach Hilfe von außen und speziell nach staatlicher Entscheidung herleiten, und ebensowenig sind auch daraus Aussagen zur Lage der Familie, zu ihrem Stellenwert im Leben des Menschen usw. möglich. Nicht jeder Konflikt führt zu einem gerichtlichen Verfahren, selbst wenn er schwerwiegend und eine gerichtliche Zuständigkeit auch gegeben ist. Oft ist es den Bürgern möglich, die Probleme selbständig zu meistern, z. T. durchaus unter Zuhilfenahme des Gesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien (so z. B. bei Unterhaltsfragen). Immer dann, wenn die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern, ihre Bedeutung für den einzelnen, der Wunsch, sie zu erhalten bzw. nicht zu belasten, und ähnliches eine Rolle spielen, gibt es eine Zurückhaltung gegenüber der Inanspruchnahme des Gerichts und auch nicht selten den Verzicht auf die Durchsetzung von Rechten. Das betrifft z. B. Ansprüche auf Geldleistungen zu den Aufwendungen für die Familie, Ansprüche auf Unterhalt, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft u. a. Andererseits ist es gerade für den Umfang der Ehesachen von großem Einfluß, daß von den Ehegatten formale, belastende Beziehungen selten hingenommen werden und hier die Zerrüttung der Ehe in der Regel auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens führt. Das ist wiederum insgesamt noch kein Beweis dafür, daß die Bürger in einem bestimmten Umfang ihre Probleme nicht selbst lösen können, sondern hängt zu einem guten Teil mit der vornehmlich aus der Bedeutung der Ehe abgeleiteten alleinigen gerichtlichen Zuständigkeit für die Eheauflösung zusammen. In diesem Zusammenhang ist das ständige Ansteigen der nicht echt streitigen Eheverfahren beachtlich, also der Fälle, in denen beide Ehegatten geschieden seih wollen bzw. jedenfalls kein Gegenantrag gestellt wird. Es erscheint uns noch erwähnenswert, daß in anderen Verfahren ebenfalls die Fälle der Übereinstimmung der Prozeßparteien hinsichtlich der Beurteilung ihres Konflikts zunehmen. Das kommt auch zum Ausdruck in der wachsenden Anzahl der Einigungen gemäß § 46 ZPO, z. B. in Verfahren wegen Unterhalts oder wegen Vermögensauseinandersetzung anläßlich der Auflösung der Ehe. Darin drückt sich das gewachsene Pflichtbewußtsein der Bürger aus, zeigen sich Wirkungen der gerichtlichen Tätigkeit. Uns erscheint diese Entwicklung erstrebenswert. Die gerichtliche Einigung hat keine geringere Autorität als das Urteil. Gleichzeitig fördert bzw. erhält sie die Achtung der Prozeßparteien voreinander und vor allem die Voraussetzungen für einen vernünftigen, oft notwendigen Kontakt zwischen den Beteiligten für die Zukunft in stärkerem Maße. Aus dieser Sicht ist u. a. zu überlegen, ob das Gesetz den Bürgern künftig nicht noch mehr Möglichkeiten für eine Einigung einräumen sollte. Zu denken ist z. B. an die Erziehungsrechtsregelung und an die Regelung des Unterhalts für die Kinder im Eheverfahren, wo den Ehegatten gegenwärtig das Recht eingeräumt ist, Vorschläge zu unterbreiten. Wirkungen der Familienpolitik auf die Aufgaben der Rechtsprechung Aufschlußreich ist auch die Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Familienrechts. Insgesamt gibt es schon über einen längeren Zeitraum eine nicht sprunghafte, doch gewisse Zunahme der Familienrechtsverfahren. Gleichzeitig beobachten wir eine Veränderung ihrer inneren Struktur. Genauer betrachtet zeigt sich eine Zunahme der Eheverfahren und nach jahrelangem leichtem Rückgang ein leichtes Ansteigen der Unterhaltssachen. Bei den anderen Familienrechtsverfahren ist die Tendenz des Rückgangs unverkennbar. Ganz deutlich ist das bei den Verfahren zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft in den letzten Jahren. Hier haben wir es mit einer direkten Auswirkung der umfassenden Möglichkeiten zur Familienplanung zu tun, die auf spezifische Weise die These beweist, daß in der DDR in der Regel Wunschkinder zur Welt kommen und daß dieser Wunsch auf das engste mit der Qualität der Partnerbeziehungen verknüpft ist. Ebenso sind die Verfahren wegen Unterhalts zwischen Ehegatten während bestehender Ehe, mehr noch nach Scheidung rückläufig. Nach Scheidung handelt es sich um einen absoluten und relativen Rückgang, denn trotz Zunahme der Ehescheidungen nimmt die Zahl der Unterhaltsansprüche ab, die im Eheverfahren selbst, mehr noch die danach geltend gemacht werden. In dieser Entwicklung spiegelt sich sehr deutlich die gesicherte Stellung der Frau in der Gesellschaft, vor allem im Beruf wider. Der Wunsch nach Selbständigkeit und Unabhängigkeit ist gerade bei Ehekonflikten und nach Scheidung sehr ausgeprägt und veranlaßt die Frauen, ihre gesellschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten in dieser Situation besonders wahrzunehmen. Für Mütter mit Kleinkindern hat auch die Entwicklung der Sozialpolitik Einfluß auf die geringe Zahl von Unterhaltsansprüchen. Immer dann, wenn sie nach Ehescheidung bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes nicht berufstätig sein können, erhalten sie eine staatliche Müt-terunterstützung/5/, deren Höhe bewirkt, daß eine Unterhaltspflicht des Mannes wegfällt oder sich wesentlich reduzieren würde. Im letzteren Fall ist es nicht selten, daß die Frauen darauf verzichten, einen solchen Teilbetrag gerichtlich geltend zu machen. Auf Grund der jüngsten sozialpolitischen Maßnahmen, der Verlängerung des Wochenurlaubs und der bezahlten Freistellung werktätiger Mütter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zweiten Kindes/6/ wird sich diese Tendenz vor allem auch bei Problemen während bestehender Ehe fortsetzen. Bei diesem allgemeinen Trend in bezug auf den Ehegattenunterhalt stellt es gewissermaßen eine Abrundung der gesellschaftlichen Sorge um die Entwicklung der Familie und der Frau im Zusammenhang mit der Ehescheidung dar, wenn das Oberste Gericht auf die sorgfältige Bearbeitung dieser wenigen Unterhalts verfahren hinwirkt. Zu Recht orientiert es die Gerichte darauf, die im Gesetz enthaltenen Möglichkeiten zum Ausgleich bzw. zur Verringerung von materiellen Härten unmittelbar nach Scheidung voll auszuschöpfen.A7/ /5/ Vgl. § 37 SVO und § 57 der 1. DB zur SVO vom 14. November 1974 (GBl. I S. 531 CE.). /6/ Vgl. VO über die Verlängerung des Wochenurlaubs und die Verbesserung von Leistungen bei Mutterschaft vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 269) und 1. DB dazu vom 4. Juni 1976 (GBl. I S. 271). /7/ Vgl. hierzu die Materialien der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe, NJ 1975 S. 292 ff. und 296 ff. 47 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 478 (NJ DDR 1976, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 478 (NJ DDR 1976, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X