Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 472 (NJ DDR 1976, S. 472); Seite Zeit des Wehrdienstes auf die Betriebszugehörigkeit des Verklagten angerechnet und diesem entsprechend der von ihm im Jahr 1974 geleisteten Arbeitszeit (1 Monat) eine anteilige Jahresendprämie und einen anteiligen Zuschlag zur Jahresendprämie als Anerkennung für langjährige Betriebszugehörigkeit gewährt. Dem Antrag des Verklagten, den Kläger zu verpflichten, den vollen Zuschlag für dreijährige Betriebszuge-rigkeit zu zahlen, hat die Konfliktkommission stattgegeben. Die gegen diesen Beschluß erhobene Klage des Betriebes hat das Stadtbezirksgericht zurückgewiesen, weil der Zuschlag in den BKV als Festbetrag aufgenommen und nicht geregelt worden sei, daß er bei anteiliger Zahlung der Jahresendprämie gleichfalls anteilig gezahlt wurde. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Gemäß § 15 Abs. 1 Buchst, a der VO über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee FörderungsVO vom 24. November 1966 (GBl. II S. 957), der auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist und mit § 14 der jetzt geltenden FörderungsVO vom 13. Februar 1975 (GBl. I S. 221) übereinstimmt, hat der Betrieb dem Verklagten den von diesem geleisteten dreijährigen Wehrdienst auf seine Beschäftigungszeit angerechnet. Hieraus folgt jedoch nicht, daß dem Verklagten der Zuschlag für eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren gemäß der Anlage zum BKV des Klägers ungekürzt zustehf. Eine Berechtigung dieser Forderung zu bejahen würde zu der Konsequenz führen, daß auch die Jahresendprämie, die auf Grund der Erfüllung von Leistungskennziffern gewährt wird, dem Verklagten trotz seiner nur einmonatigen Tätigkeit im Planjahr 1974 ungekürzt auszuzahlen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, weil die FörderungsVO im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 der 1. DB vom 24. Mai 1972 (GBl. II S. 379) zur VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 PrämienVO i. d. F. der 2.VO vom 21. Mai 1973 (GBl. I S. 293) betrachtet werden muß, der gegenüber der FörderungsVO als Spezialvorschrift anzusehen ist. Nach dieser Bestimmung ist u. a. dann eine anteilige Jahresendprämie zu gewähren, wenn der Werktätige den Ehrendienst in den bewaffneten Organen der DDR aufnimmt bzw. wenn es sich um die Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach Beendigung des Ehrendienstes handelt. Die Anrechnung der Dienstzeit bei den bewaffneten Organen auf die Betriebszugehörigkeit ändert also nichts an der Tatsache, daß bestimmte arbeitsrechtliche Ansprüche, wie u. a. die Jahresendprämie, erst durch die tatsächliche Mitwirkung an der Planerfüllung erworben werden. Diese Rechtslage trifft auch auf den Zuschlag zur Jahresendprämie gemäß den Festlegungen des BKV zu, obwohl hierfür keine Leistungskennziffern festgelegt sind, sondern lediglich die mehrjährige Beschäftigungsdauer bestimmend ist. Der Zuschlag zur Jahresendprämie steht jedoch so eng und untrennbar mit der Jahresendprämie in Verbindung, daß seine Zahlung den generellen Anforderungen des durch Erfüllung der vorgegebenen Kennziffern erworbenen Anspruchs auf Jahresendprämie unterworfen ist. Das wird auch durch die weitere Festlegung im BKV deutlich, daß der Zuschlag zur Jahresendprämie entfällt, wenn einzelne Werktätige bzw. Kollektive wegen Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien keinen Anspruch auf Jahresendprämie erworben haben. Dieser Grundsatz führt zu der Konsequenz, daß ein Anspruch auf den Zuschlag nur in dem zeitlichen Anteil entsteht, wie er sich aus der Zahlung der Jahres- Inhalt Dr. Josef Streit: * Zur Berliner Konferenz der kommunistischen und Arbeiterparteien Europas 441 Prof. Dr. sc. Erich B u c h h o I z : Die Bedeutung des IX. Parteitages der SED und des XXV. Parteitages der KPdSU für die Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 442 Dr. Heinz Duft: Zum Ausspruch der Verpflichtung zu gemeinnütziger unbezahlter Freizeitarbeit 447 Dr. Joachim Schlegel / Dr. Rolf Schröder: Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen (Schluß) . 450 Neue Rechtsvorschriften Dr. Siegfried P e t z o I d / Dr. Sighart Lörler / Heinz Martin / Wolfgang P e 11 e r / Peter Speer: Oberblick über die Gesetzgebung im II. Quartal 1976 455 Berichte Margret Edler/ Dozent Dr. sc. Dietmar Seidel : Tagung des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung zur Auswertung des XXV. Parteitages der KPdSU und des IX. Parteitages der SED 460 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Ein „düsteres Bild": BRD-Kriminalitätsentwicklung 1975 453 Aus der Praxis für die Praxis Dietmar Krist / Jürgen Meckel: Erfahrungen der Gewerkschaften bei der Rechtserziehung junger Arbeiter und Lehrlinge 463 Waltraut K u s c h k e : Zur Wirksamkeit der rechtserzieherischen Arbeit der Jurastudenten 464 Kurt Radziejewski : Arbeitsrechtliche Qualifizierung leitender Mitarbeiter in Betrieben 465 I. Hans-Jürgen Joseph: II. Walter Haber: III. Dr. Wilhelm H u r I b e c k : Nochmals: Zum Preisverstoß beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge 463 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Zu den Rechtspflichten der Leiter und der Werktätigen ohne Leitungsfunktion im Gesundheit*- und Arbeitsschutz 2. Zu den Pflichten Werktätiger ohne Leitungsfunktion, wenn Weisungen erteilt werden, die zu Gefahren für Gesundheit und Leben der Menschen fuhren 467 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: 1. Zur Pflicht des Betriebes, den Werktätigen wahrheitsgemäß Ober die Gründe für den Abschluß eines Änderungsvertrags zu informieren, und zu den Folgen einer Verletzung dieser Pflicht. 2. Zu den besonderen Anforderungen an den Betrieb bei der Förderung und Unterstützung werktätiger Mütter im Arbeitsprozeß 469 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zur Entlohnung entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe, wenn der Werktätige eine höhere Qualifikation hat, und zur Pflicht des Betriebes, den Werktätigen entsprechend seiner Qualifikation einzusetzen . 471 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zur anteiligen Zahlung von Zuschlägen zur Jahresendprämie für langjährige Betriebszugehörigkeit an Werktätige, die ihren Ehrendienst in der NVA abgeleistet haben 471 endprämie gemäß der Erfüllung von Leistungskennziffern auf Grund der Dauer der Teilnahme an der Planerfüllung im Planjahr ergibt. Die Jahresendprämie bildet insgesamt, unabhängig aus welchen Teilen sie sich zusammensetzt, eine Einheit, die nicht auseinandergerissen werden kann( vgl. Arbeit und Arbeitsrecht 1976, Heft 3, S. 89). Das Urteil des Stadtbezirksgerichts war folglich aufzuheben und der an die Konfliktkommission gerichtete Antrag des Verklagten unter gleichzeitiger Aufhebung ihres Beschlusses als unbegründet abzuweisen. 472;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 472 (NJ DDR 1976, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 472 (NJ DDR 1976, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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