Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 470 (NJ DDR 1976, S. 470); dessen die Arbeitsweise der Klägerin, von der Verklagten einen schriftlichen Antrag auf Abschluß eines Änderungsvertrags zu verlangen, wenn Ausgangspunkt für den Änderungsvertrag der Entschluß der Klägerin gewesen sei, von allen Wartungsingenieuren Schichtarbeit zu fordern. Die Klägerin habe jedoch die Verklagte nicht veranlaßt, den Änderungsvertrag unter falschen Voraussetzungen abzuschließen. Eine unzulässige Willensbeeinflussung liege nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung des Bezirksgerichts ist seine Auffassung, eine unzulässige Willensbeeinflussung der Verklagten liege nicht vor. Die Klägerin habe ihre Beweggründe für den Abschluß eines Änderungsvertrags bzw. für die im Aussicht gestellte Kündigung in einer Aussprache dargelegt und die Verklagte danach ausreichend Zeit gehabt, sich zum Vertragsabschluß zu entscheiden oder es auf eine Kündigung ankommen zu lassen. Das Bezirksgericht meint folglich, daß eine unzulässige Beeinflussung des Willens eines Werktätigen dann auszuschließen ist, wenn die vom Betrieb vorgetnagenen Gründe für den Abschluß des Änderungsvertrags ohne Zeitdruck geprüft und durchdacht werden konnten. Diese Auffassung ist insoweit falsch, als sie nur eine mögliche Art unzulässiger Willenöbeeinflussung berücksichtigt. Da zwischen den Prcoeßparteien nicht einmal streitig ist, daß ausreichend Zeit für den Abschluß des Ändenungsvertrags bestand, hätte das Bezirksgericht diese Erwägungen nicht zur tragenden Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Für die Lösung der eigentlichen Problematik des Streitfalles hat sich indessen das Bezirksgericht den Weg verlegt, indem es ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob unter Beachtung der Qualifikation der Verklagten und ihrer persönlichen Belange der Abschluß eines Änderungsvertrags mit der neuen Anbeitsaiufgabe Wartungsmechaniker die einzige Möglichkeit ihrer Weiterbeschäftigung war. Zutreffend wind dazu im Kassationsantrag hervorgehoben, daß diese Prüfung Pflicht des Bezirksgerichts gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der dm Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Streitfällen über Änderungs- und Aufhebungsver-träge (§§30, 31 Abs. 1 und 4, 33, 34 Abs. 1, 36 GBA) vom 28. September 1966 (NJ 1966 S. 651) aufgestellten Grundsätze wäre das Bezirksgericht zu einer zutreffenden Beurteilung der Frage gelangt, ob der Änderungsvertrag von der Verklagten unter Voraussetzungen abgeschlossen worden ist, hinsichtlich derer ihre Willensentscheidung durch die Klägerin unzulässig beeinflußt worden ist. Ganz allgemein ist nämlich zu fordern, daß ein Betrieb den Werktätigen wahrheitsgemäß über die Umstände informiert, die ihn veranlassen, die Fortführung der vereinbarten Arbeitsaufgabe als unmöglich darzustellen und den Abschluß eines Änderungsvertrags als einzigen Weg zur Vermeidung einer Kündigung zu bezeichnen. Soweit im Instanzverfahren davon ausgegangen wurde, daß für die Klägerin die Notwendigkeit bestand, die vorhandenen Rechenanlagen effektiver zu nutzen und hierzu zur Zweischichtarbeit, auch an den Wochenenden, überzugehen, ist das nicht zu beanstanden. Bei den hierzu geführten Gesprächen hatte jedoch die Verklagte dargelegt, daß sie als Mutter von zwei kleinen Kindern, von denen ein Kind wegen Verhaltensstörungen einer besonderen Betreuung bedurfte, sowie im Hinblick auf die teilweise Schichtarbeit ihres Ehegatten derzeit nicht in der Lage sei, von der Normalschicht zum Zweischichtsystem überzugehen. Die Klägerin zeigte sich diesen Problemen nicht besonders aufgeschlossen, indem sie der Verklagten gegenüber die Auffassung vertrat, die Aufnahme der Schichtarbeit sei für sie unumgänglich. Da die Verklagte auf diese Weise ihre familiären Probleme nicht gelöst sah, mußte sie in Gesprächen mit Vertretern der Klägerin diesen Standpunkt zurückweisen. Daraufhin wurde ihr bedeutet, daß nur noch Möglichkeiten der Beschäftigung als Wartungsmechaniker bestünden, wenn von einer Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch Kündigung abgesehen werden solle. Wie in solchen Fällen üblich, müsse die Verklagte schriftlich um den Abschluß eines Änderungsvertrags, im konkreten Fall mit' der neuen Arbeitsaufgabe Wartungsmechaniker, bitten. Das Bezirksgericht hat diese Arbeitsweise der Klägerin lediglich als unangebracht bezeichnet. In Wahrheit stellt sich jedoch das Verhalten der Klägerin gegenüber der Verklagten als Verletzung der Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der werktätigen Frau und Mutter und als mißbräuchliche Handhabung des Änderungsvertrags dar. Gemäß § 123 Abs. 2 GBA wäre es die Pflicht der Klägerin gewesen, alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Verklagte unter Beachtung ihrer Qualifikation und trotz ihrer komplizierten familiären Lage weiterhin beschäftigt werden konnte Anstatt auf einen Änderungsvertrag mit einer Tätigkeit auszuweichen, die die Qualifikation der Verklagten nicht voll ausschöpft, hätten alle im Bereich der Klägerin vorhandenen Möglichkeiten geprüft werden müssen, um zu einer den Interessen beider am Arbeitsrechtsverhältnis Beteiligten entsprechenden Lösung zu kommen. Die Klägerin hat zwar behauptet, alle Möglichkeiten des anderweiten Einsatzes der Verklagten als Wartungsingenieur geprüft zu haben. Das wird jedoch vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Instanzverfahren nacht getragen. Hierzu wird dm Kassationsantrag darauf hingewiesen, daß ungeprüft geblieben ist, wie seinerzeit die Bedingungen der Schichtarbeit in der betreffenden Sektion der Klägerin gestaltet waren. Deshalb ist auch nicht geklärt worden. Ob hier Einsatzmöglichkeiten für die Verklagte bestanden hätten. Ungeprüft blieb auch, ob in anderen Sektionen oder anderen Bereichen der Klägerin die Möglichkeit eines qualifikationsgerechten Einsatzes der Verklagten außerhalb des Schichtsystems bestand. Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtungen aus den §§ 123 und 126 GBA hätte die Klägerin dies jedoch tun müssen. Die Klägerin hat schließlich auch nicht den Weg für ein Gespräch mit dem damaligen Arbeitskollektiv der Verklagten gefunden. Der Zeuge H. bekundete z. B. vor der Konfliktkommission und im gerichtlichen Verfahren, daß das Kollektiv die Umsetzung der Verklagten nicht eingesehen habe. Die Verklagte habe eine gute Arbeit geleistet, und das Kollektiv habe sie auch in der Normalschicht weiter behalten wollen. Dieser Zeuge war damals Vertreter des Leiters des Arbeitskollektivs der Verklagten. Nach seiner Meinung hätten sich die gesamte Situation und die Arbeitsbedingungen im Bereich geändert, weil zeitweilig abwesende Mitarbeiter inzwischen zurückgekommen wären. Die Klägerin hat diese Hinweise des Arbeitskollektivs nicht geprüft Das wird der Leitungsverantwortung nicht gerecht, zu der u. a. gehört, solche Voraussetzungen zu schaffen, die es den werktätigen Müttern ermöglichen, auch bei im Einzelfall erforderlichen Umstellungen im Arbeitszeitregime entsprechend ihrer Qualifikation weiter am Arbeitsprozeß teilzunehmen, ihre schöpferischen Fähigkeiten zu entwickeln und zugleich ihrer hohen gesellschaftlichen Aufgabe als Mutter gerecht zu werden. In Würdigung dieser Zusammenhänge haben sich die Konfliktkommission und das Kreisgericht zutreffend 470;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 470 (NJ DDR 1976, S. 470) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 470 (NJ DDR 1976, S. 470)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Wer-ist-Wer-Informationen in Form von Mederschriften die Beschuldigten exakt inhaltlich zu orientieren. Erneut wurden die Möglichkeiten der Linie genutzt, zur qualitativen und quantitativen Stärkung der operativen Basis und im Prozeß der weiteren Qualifizierung der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Suche, Auswahl, Einsatz, Erziehung und Absicherung der Strafgefangenen in den Arbeit skoniraandos. Dabei hat er die festgelegten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

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