Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 46 (NJ DDR 1976, S. 46); (§ 137 ZGB) über die Eigenschaften dieses Geräts und seine Bedienung und Behandlung informieren kann. Eine Verletzung der Rechtspflicht des Reiseveranstalters zur Information und Beratung des Bürgers kann eine nichtvertragsgemäße Erfüllung sein, die materielle Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters begründen kann. Zu solchen Rechtspflichtverletzungen gehören z. B. wesentliche Programmänderungen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen (vgl. OG, Urteil vom 11. März 1975 - 2 Uz 2/74 - NJ 1975 S. 431), das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (ruhige Lage des Hotels), das Unterlassen notwendiger Informationen. Rechtlich nicht relevant ist es dagegen, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten einer Reise nur nach den subjektiven Vorstellungen des Bürgers nicht seinen Erwartungen entsprechen, Rechtspflichtverletzungen des Reiseveranstalters aber nicht vorliegen. Dem Reisebüro obliegt auch die Rechtspflicht, die Bürger bei Auslandsreisen in erforderlichem Umfang über Zoll-, Währungs- und Gesundheitsbestimmungen zu informieren (§ 205 Satz 2 ZGB). Wenn auch die Wahrnehmung dieser Pflicht sowohl grundsätzlich als auch im Einzelfall kompliziert ist, so muß doch von einem sozialistischen Dienstleistungsbetrieb erwartet werden, daß er die Bürger „in erforderlichem Umfang“ informiert, wie es im Gesetz einschränkend heißt. Diese Einschränkung des Gesetzes trägt den objektiven Schwierigkeiten Rechnung, die für den Reiseveranstalter bestehen, sich über nicht zu seinem Verantwortungsbereich gehörende in- und ausländische staatliche Regelungen Kenntnis zu verschaffen und seine Kunden rechtzeitig über kurzfristige Änderungen dieser Bestimmungen zu informieren. Deshalb kann die Formulierung „in erforderlichem Umfang“ nur so ausgelegt werden, daß sich die Informationspflicht des Reiseveranstalters darauf beschränkt, die Bürger über solche inner- und außerstaatliche Regelungen aufzuklären, deren Einhaltung für die Verwirklichung der Reise unumgänglich sind. Dazu gehören die notwendigen Informationen über Paß- und Visafragen, über Gesundheitsatteste (insbesondere bei Kurreisen), über gesetzliche Höchstumtauschsätze für Devisen sowie über Aus-und Einfuhrverbote bzw. -beschränkungen der Zollorgane. Kann die Auslandsreise eines Bürgers wegen des Ausbleibens notwendiger Informationen bzw. wegen Fehlinformationen durch den Reiseveranstalter nicht realisiert werden, wird zu prüfen sein, ob der Reiseveranstalter alle ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten ausgenutzt hat, um die Umstände, die zum Schaden geführt haben, abzuwenden (§334 ZGB). Dabei obliegt m. E. den Bürgern insbesondere für die über den „erforderlichen Umfang“ der Information durch den Reiseveranstalter hinausgehenden, für den reibungslosen Ablauf der Reise aber gleichfalls erforderlichen Kenntnisse über staatliche Regelungen im Zusammenhang mit einer Auslandsreise eine rechtliche Mitwirkungspflicht. Eine solche Pflicht der Bürger ist in einem Entwurf der neuen Leistungsbedingungen des Reisebüros der DDR vorgesehen, mit denen die AO über die Allgemeinen Bedingungen für Leistungen des Reisebüros der DDR vom 10. Mai 1967 (GBl. II S. 289) abgelöst werden soll. In diesem Sinne ist auch die Beratungspflicht des Reiseveranstalters zu verstehen. Er hat den Bürger auf alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise notwendigen Mitwirkungshandlungen hinzuweisen; ggf. muß er ihm dasjenige staatliche Organ nennen, das ihn am sachkundigsten über alle seine Reise betreffenden Fragen informieren kann (z. B. Ministerium für Gesundheitswesen, Zollverwaltung). Inhalt des Reiseleistnngsvertrags Die in § 206 ZGB festgelegten inhaltlichen Erfordernisse des Reiseleistungsvertrags werden in den in Vorbereitung befindlichen Leistungsbedingungen des Reisebüros der DDR konkretisiert und vertragsspezifisch ausgestaltet, insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Vertragspartner. Zu den Pflichten des Reisebüros gehört es, den Kunden bereits bei der Buchung einer Reise über das Reiseprogramm und die Teilnahmebedingungen zu informieren sowie ihn über alle Veränderungen des Ver-, tragsinhalts zu unterrichten und ihm bei wesentlichen Veränderungen (z. B. Reisezieländerungen bei Daueraufenthalten und größere Programmänderungen) im Rahmen der Möglichkeiten ein Ersatzangebot zu unterbreiten. Zu den Pflichten des Kunden gehört es, daß er rechtzeitig am vereinbarten Treffpunkt erscheint, den Hinweisen der zuständigen Mitarbeiter oder Beauftragten des Reisebüros Folge leistet und sich bei Auslandsreisen auch selbst über geltende staatliche Regelungen informiert, diese einhält und beachtet Die Bestimmung des § 206 ZGB über den Vertragsinhalt hat eine direkte Beziehung zur Informationspflicht des Reiseveranstalters aus § 205 ZGB, und zwar insoweit, als die Informationen über die Reise (z. B. über Fahrtroute, Reiseziel, Preis, Kategorie der Leistungen) Inhalt des Reiseleistungsvertrags geworden sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die dem Bürger mit Hilfe von Angebotskatalogen und Reiseprospekten erteilten Informationen unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Verbindlichkeit erlangen können. Diese Rechtsverbindlichkeit muß allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn sich derartige Angaben nicht ausdrücklich auf die vereinbarten Leistungen beziehen (z. B. allgemeine Angaben über Witterungsbedingungen und Landschaft) oder wenn ihnen konkrete vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen. Das können z. B. Vereinbarungen über Sanitäranlagen (Bad oder Dusche) oder über Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer sein, da solche Angaben in Prospekten aus werbepsychologischen Aspekten meist allgemeiner gehalten sind und im Einzelfall daher unrichtig erscheinen können. Zustandekommen des Reiseleistungsvertrags Nach den künftigen Leistungsbedingungen des Reisebüros, mit denen § 207 ZGB konkretisiert wird, ist zu unterscheiden zwischen Reiseleistungsverträgen, die an eine bestimmte Form gebunden sind und mit der Unterzeichnung bei der Buchung rechtliche Verbindlichkeit erlangen, und formlosen Verträgen, die mit der Zahlung des Preises durch den Bürger und der Aushändigung des Teilnehmerbelegs durch das Reisebüro Zustandekommen. Den immer breiter werdenden Interessen der Bürger nach individueller Reise- und Urlaubsgestaltung Rechnung tragend, werden die neuen Leistungsbedingungen noch eine besondere Form des Zustandekommens eines Reiseleistungsvertrags regeln. So wird das Reisebüro außerhalb seiner fest vorbereiteten Programme und Leistungen spezielle Kundenwünsche für touristische Leistungen meist Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen bei seinen Vertragspartnern bestellen. Bei individuellen Kundenwünschen kann das Reisebüro bei der Entgegennahme eines Auftrags in der Regel noch nicht verbindlich Zusagen, ob die spezielle Leistung realisiert werden kann, da dies von den Möglichkeiten seines ausländischen Vertragspartners abhängig ist. Da in einem solchen Fall der die Bestellung des Reisebüros annehmende ausländische Partner diese als verbindlich ansehen muß und entsprechende Maßnahmen veranlaßt, hat das Reisebüro dem Kunden mitzuteilen, daß seine Vorbestellung unmittelbar mit der 46;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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