Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 459 (NJ DDR 1976, S. 459); Eine Reihe von Rechtsvorschriften zählt zur zivil-rechtlichen Nachfolgegesetzgebung; im besonderen ergänzen sie das Seehandelsschiffahrtsgesetz (SHSG)./6/ Die VO über zivilrechtliche Verfahren in Schiffahrtssachen Schiffahrts-Verfahrensordnung (SchVO) vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 290) enthält im 1. Kapitel Vorschriften über das Verfahren zur Durchführung der Beschränkung der Reederhaftung. Dieses Verfahren ist zulässig, wenn die Haftungsbeschränkung gemäß § 111 oder § 116 SHSG für Forderungen geltend gemacht oder wenn eine künftige Geltendmachung von Forderungen, die der Haftungsbeschränkung unterliegen, glaubhaft gemacht wird. Weiter wird festgelegt, wer Antragsberechtigter ist, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren beantragt werden kann, wie das Haftungsbeschränkungs-Verfahren eingeleitet wird und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. Das 2. Kapitel regelt die Vollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke; die SchVO stellt insoweit eine besondere Rechtsvorschrift i. S. des § 126 ZPO dar. Die Vollstreckung in Schiffe und Schiffsbauwerke, die in ein Schiffs- oder Schiffsbauregister eingetragen sind, hat nach den Bestimmungen der SchVO zu erfolgen, während für die Vollstreckung in nicht eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke die Bestimmungen über die Pfändung von Sachen gemäß §§ 118 bis 125 ZPO gelten. Für die Vollstreckung in eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke oder in Eigentumsanteile daran ist dasjenige Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich das Schiff oder das Schiffsbauwerk befindet. Die Vollstreckung obliegt dem Sekretär. Gegenstand des 3. Kapitels ist das Aufgebot von Schiffsgläubigern und Hypothekengläubigern. Für das Aufgebot von Schiffsgläubigerrechten gemäß § 122 Abs. 2 SHSG, die vor dem Erwerb des Schiffes entstanden sind, ist dasjenige Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Register geführt wird, in dem das belastete Schiff eingetragen ist. Bei einem nicht eingetragenen Schiff ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich der Heimatort des Schiffes liegt. Das 4. Kapitel enthält besondere Zuständigkeitsregelungen für Klagen wegen eines Anspruchs auf Ersatz von Schäden oder Kosten aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem Fernschaden (§ 108 SHSG) sowie für Klagen wegen anderer Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Seeschiffahrt oder gemäß § 138 Abs. 2 SHSG mit der Binnenschiffahrt stehen. Soweit in der SchVO keine besonderen Regelungen getroffen sind, ist die ZPO anzuwenden. Ergänzend zu § 127 SHSG regelt die VO über das Dispacheverfahren vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 298) die Organisation des Dispachewesens in der DDR sowie das Verfahren der Aufmachung, Anerkennung und Erfüllung von Dispachen. Bei der Dispache handelt es sich um einen gutachterlichen Verteilervorschlag zur Berechnung und Aufteilung von Schäden bei Großer Haverei gemäß §§ 125, 126 SHSG. Verantwortlich für die Organisierung des Dispachewesens, die Anleitung und die Kontrolle der Dispacheure und die Wahrnehmung der sich aus der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Dispachewesens ergebenden Aufgaben ist die Kammer für Außenhandel der DDR. Für den Fall, daß der Dispacheauftrag wegen Unzulässigkeit des Dispacheverfahrens zurückgegeben wurde oder einer der Beteiligten nach Eröffnung des Dispacheverfahrens das Vorliegen eines Falles der Großen Haverei bestreitet, kann jeder Beteiligte Klage auf Feststellung des Bestehens // Zum Seehandelsscäiiffahrtsgesetz vgl. J. Haalek/G. Hepper/ M. Oesau, „Das Seehandelsschiffahrtsgesetz“, NJ 1976 S. 388 fit., sowie die Gesetzgebungsübersicht ln NJ 1976 S. 263. oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses aus der Großen Haverei erheben. Wird eine Anerkennung der Dispache nicht erreicht, kann jeder der Beteiligten mit einer Klage beantragen, die Dispache zu bestätigen. Zuständig ist ausschließlich das Kreisgericht Rostock-Stadt, soweit die Beteiligten keine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts getroffen haben. Die VO regelt in diesem Zusammenhang Einzelheiten der gerichtlichen Tätigkeit. Für die Vollstreckung aus vollstreckbar erklärten Dispachen sind die §§ 85 ff. ZPO anzuwenden. Die VO über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister SchiffsregisterVO vom 27. Mai 1976 (GBl. I S. 285) interessiert hier vor allem wegen ihrer Bestimmungen über die Eigentumsverhältnisse an Schiffen und Schiffsbauwerken, über die Schiffshypothek und über das Registerverfah-ren.ru Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Schiff übertragen werden soll, bedarf in jedem Falle der Schriftform und, soweit das Eigentum auf einen ausländischen Erwerber übergehen soll, der Zustimmung durch das zuständige Staatsorgan der DDR. Ist ein Schiff unrettbar verloren (z. B. unrettbarer Untergang, Vernichtung, Ausbesserungsunwürdigkeit) oder verschollen, so kann das Eigentum daran aufgegeben werden. Die Eigentumsaufgabe hat schriftlich gegenüber dem Leiter des Seefahrtsamtes bzw. dem Leiter der Schiffahrtsinspektion zu erfolgen. An einem im Schiffsregister der DDR eingetragenen Schiff kann zur Sicherung einer Geldforderung eine Schiffshypothek bestellt werden; diese erstreckt sich jedoch nicht auf Ladung und Fracht. Im einzelnen werden in der VO Formvorschriften, Inhalt und Rechtswirkung sowie die Rangfolge der Schiffshypotheken geregelt. Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister sind öffentliche urkundliche Nachweise aller rechtserheblichen Tatsachen über Schiffe und Schiffsbauwerke. Das Seeschiffsregister wird beim Seefahrtsamt in Rostock und das Binnenschiffsregister bei der Schiffahrtsinspektion in Berlin geführt. Ordnungsstrafbestimmungen sind u. a. für die Fälle vorgesehen, in denen Anträge auf Registereintragungen oder auf Löschung von Registereintragungen schuldhaft nicht gestellt werden. Mit der SchiffsregisterVO wurde eine umfangreiche Rechtsbereinigung durchgeführt; insbesondere wurden die bisher noch angewendeten Rechtsvorschriften aus der Zeit von vor 1945 aufgehoben. Zivilrechtlich bedeutsam ist auch die 12. DB zum Arzneimittelgesetz Prüfung von Arzneimitteln zur Anwendung in der Humanmedizin vom 17. Mai 1976 (GBl. I S. 248). Danach ist eine Prüfung von Arzneimitteln auf Wirksamkeit und Sicherheit mit dem geringsten Risiko durchzuführen; sie ist am Menschen überhaupt nur statthaft, wenn vorangegangene pharmazeutische und tierexperimentelle Versuche sowie der für die medizinische Betreuung zu erwartende Fortschritt dies rechtfertigen. Im einzelnen gelten für die Prüfung, die in den Stufen I bis IV erfolgt, spezielle Richtlinien des Ministers für Gesundheitswesen. Der betreffende Bürger (Proband) ist über den Ablauf der Untersuchungen, über mögliche Wirkungen und Nebenwirkungen sowie über Risiken ausreichend aufzuklären. Für die Durchführung der Prüfungen ist sein schriftliches Einverständnis erforderlich, das er jeder- /7/ In diesem Zusammenhang sei auch auf die AO über die Führung der Schiffsregister und Schiffsbauregister vom 28. Mai 1976 (GBl.-Sdr. 878) hingewiesen. 459;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 459 (NJ DDR 1976, S. 459) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 459 (NJ DDR 1976, S. 459)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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