Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 451

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 451 (NJ DDR 1976, S. 451); Ziff. 2 StGB strafbegründend (ebenso auch in §§ 114 Abs. 2 Ziff. 2, 118 Abs. 2 Ziff. 2, 188 Abs. 3 Ziff. 1 und 2, 193 Abs. 3 Ziff. 2 StGB). In Ziff. 1.3.1. und 1.3.2. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen wird darauf orientiert, daß die Alternative der besonders verantwortungslosen Sorgfaltspflichtverletzung vor allem die Verletzung von Pflichten zur unmittelbaren Gewährleistung der Verkehrssicherheit betrifft. Dessen ungeachtet haben einige Kreisgerichte neben dieser Alternative in Fällen der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls auch das Merkmal „Rücksichtslosigkeit“ bejaht. In Literatur und Praxis wird einheitlich die Auffassung vertreten, daß beide Merkmale nicht identisch sind. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte geht davon aus, daß „Rücksichtslosigkeit“ mit Ausnahme der unbewußten Pflichtverletzung infolge der disziplinlosen Gewöhnung eine bewußte Pflichtverletzung voraussetzt./9/ Bei der besonders verantwortungslosen Sorgfaltspflichtverletzung ist dies nicht der Fall. Die Voraussetzungen dieser Alternative werden aber verschieden interpretiert./10/ Bei beiden Alternativen des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB geht es um ein besonders hohes Maß von Verantwor-tungslosigkeit/11/, das die Straftat als schweres oder sogar besonders schweres fahrlässiges Vergehen (§ 1 Abs. 2 StGB) charakterisiert. Unter welchen Voraussetzungen diese besondere Verantwortungslosigkeit vorliegt, ist nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Für den Bereich des Straßenverkehrs wurde beispielsweise „Rücksichtslosigkeit“ als eine besonders negative Einstellung zu den Verkehrspflichten charakterisiert, die sich in einem besonders riskanten Fahrverhalten objektiviert (z. B. Herbeiführung eines Verkehrsunfalls infolge Alkoholgenusses). Für die „besonders verantwortungslose Sorgfaltspflichtverletzung“ ist bislang nur das Vorliegen eines besonders hohen Maßes an Verantwortungslosigkeit verlangt worden. Daraus könnte geschlußfolgert werden, daß der Unterschied zwischen beiden Alternativen lediglich darin besteht, daß „Rücksichtslosigkeit“ vom seltenen Fall der unbewußten Pflichtverletzung infolge disziplinloser Gewöhnung abgesehen die Bewußtheit des Verstoßes voraussetzt, während dies bei der „besonders verantwortungslosen Sorgfaltspflichtverletzung“ nicht der Fall ist. Gegen diese Schlußfolgerung spricht, daß die zweite Alternative ebenso wie die erste auch durch bewußte Verstöße, im Unterschied zur ersten aber auch durch unbewußte Pflichtverletzungen verwirklicht werden kann, beide Alternativen unterschiedliche Schuldinhalte beschreiben, die sich auf verschiedene Verhaltensweisen beziehen. Es ist nicht möglich, beide Alternativen lediglich nach der Bewußtheit bzw. Unbewußtheit zu differenzieren, also alle bewußten schweren Verstöße als „Rücksichts- 19/ Vgl. Zifl. 1.3.1. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprech ung in Verkehrsstrafsachen. /IO/ Das Bezirksgericht Rostock hat in seinem UrteU vom 21. Juni 1971 - 2 BSB 145/71 - (NJ 1972 S. 459) entschieden, daß die Alternative der „besonderen Sorgfaltspflichtverletzung“ bei besonders schwerwiegender unbewußter Pflichtverletzung anzuwenden sei. Der StGB-Lehrkommentar nennt in Anm. 6 zu § 193 (Berlin 1969, Bd. n, S. 215) die Unbewußtheit der Pflichtverletzung, in Anm. 2 zu § 114 (Bd. n S. 79) und Anm. 4 zu § 118 (Bd. II S. 83)' dagegen das Nichtvorhandensein von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit als Kriterien für die besonders verantwortungslose Sorgfaltspflichtverletzung. /II/ Vgl. OG, UrteU vom 27. November 1969 - 2 Ust 21/69 -(NJ 1970 S. 85). losigkeit“ und alle unbewußten schweren Verstöße als „besonders verantwortungslose Sorgfaltspflichtverletzung“ zu charakterisieren. Unseres Erachtens bietet die Neufassung des § 188 Abs. 3 StGB eine Lösung an. Hier ist in Ziff. 1 die „Rücksichtslosigkeit“ ausdrücklich mit der Verletzung von entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gekoppelt, während bei der „besonders verantwortungslosen Sorgfaltspflichtverletzung“ nach Ziff. 2 dieser Bezug fehlt, so daß diese Regelung der Erläuterung zu den §§114 Abs. 2 Ziff. 2, 118 Abs. 2 Ziff. 2 StGB im StGB-Kommentar entspricht. Das Bezirksgericht Suhl hat in einigen Fällen die Alternative „Rücksichtslosigkeit“ bei Blutalkoholkonzentrationen unter 1,0 Promille bejaht, auch wenn die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht erheblich war. Im allgemeinen läßt sich bei Blutalkoholkonzentrationen von 0,7 bis 0,9 Promille die erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aus dem konkreten Fahrverhalten, wie z. B. aus starkem Überschreiten der Geschwindigkeit, Überfahren der Trennlinie, hartem Anfahren von Kurven usw., ableiten. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, kann trotzdem „Rücksichtslosigkeit“ vorliegen, wenn die alkoholische Beeinflussung entscheidend zur Unfallverursachung beigetragen hat und das Ausmaß der Verantwortungslosigkeit charakterisiert. Das war z. B. der Fall, als ein Busfahrer mit 0,7 Promille mit einem vollbesetzten Bus bei starkem Verkehr durch riskante Fahrweise einen Unfall verursachte. Verhalten beim „Linksabbiegen“ In der Rechtsprechung des Bezirksgerichts Leipzig wird die Auffassung vertreten, daß der „Linksabbieger“ zumindest außerhalb von Ortschaften verpflichtet sei, sich unmittelbar vor dem Linkseinbiegen nochmals davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung des Nachfolgeverkehrs möglich ist. Dieser Ansicht wurde entgegengehalten, daß sich eine solche Verpflichtung aus der StVO nicht ergebe; zum anderen sei deren Befolgung nicht nachprüfbar. , Der Fahrzeugführer, der links einbiegen will, hat sich möglichst weit links, d. h. in Einbahnstraßen also ganz links, einzuordnen (§ 6 Abs. 3 StVO) und dies rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 StVO)./12/ Vor-dem Ausscheren nach links muß sich der Fahrzeugführer davon überzeugen, daß er nicht selbst überholt wird. Ist dies alles ordnungsgemäß geschehen, besteht für den Nachfolgeverkehr Überholverbot (§ 8 Abs. 5 Buchst, a StVO), so daß ein nochmaliges Vergewissern des Linksabbiegers, ob er nicht selbst überholt wird, unmittelbar vor dem Linksabbiegen nicht notwendig ist. Hat sich der Linksabbieger z. B. am äußersten linken Fahrbahnrand einer Einbahnstraße oder unmittelbar nebert einer Verkehrsinsel eingeordnet, so ist das Linksüberholen ohnehin nicht möglich. Anders ist aber beispielsweise die Situation beim Linksabbiegen von einer Fernverkehrsstraße auf einen Feldweg. Das zeigt folgendes Beispiel: Der Angeklagte fuhr eine Zugmaschine mit strohbeladenem Spezialanhänger. 60 bis 70 m vor einem Feldweg, in den er links einbiegen wollte, sah er im Rückspiegel keinen Nachfolgeverkehr. Er setzte sich zur Straßenmitte ab und gab Blinkzeichen nach links. Ein Pkw „Wartburg“, der etwa 100 m vom Lastzug entfernt den Überholvorgang eingeleitet hatte, konnte die Blinkzeichen aber erst wahrnehmen, als er sich schon auf 30 m tl2i Vgl. J. Schlegel, „Pflichten des Fahrzeugführers beim Linkseinbiegen“, NJ 1975 S. 576. 451;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 451 (NJ DDR 1976, S. 451) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 451 (NJ DDR 1976, S. 451)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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