Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 450 (NJ DDR 1976, S. 450); Oberrichter Dt. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen (Schluß)! / ZunvJTatbestand der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls Die im 1. Teil des Beitrags genannten hauptsächlichen Unfallursachen liegen im wesentlichen auch den Vergehen nach § 196 StGB zugrunde. Zum überwiegenden Teil handelt es sich um Vergehen nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB, bei denen die verkehrsrechtlichen Pflichten meist unbewußt verletzt wurden. Soweit ein schwerer Fall i. S. des § 196 Abs. 3 StGB vorlag, stand die Herbeiführung des Unfalls infolge Fahrens unter Alkoholeinfluß (Rücksichtslosigkeit nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB) im Vordergrund. Die meisten Täter wurden auf Grund ihrer Einstellung zur Arbeit und ihres Verhaltens im Arbeitskollektiv positiv bewertet. Noch ungenügend sind dagegen die Angaben über das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten im Verkehr und die Einstellung zur Verkehrssicherheit. Bei Berufskraftfahrern wird lediglich zusätzlich die Pflege ihrer Kraftfahrzeuge eingeschätzt. Da das bisherige Verkehrsverhalten oftmals aufschlußreiche Hinweise für die Strafzumessung gibt, müssen die Kollektivvertreter in Vorbereitung der Hauptverhandlung darauf orientiert werden, auch hierüber Auskunft zu erteilen. Entsprechend dem Charakter dieser Verkehrsdelikte und der überwiegend positiven Persönlichkeit der Täter werden vorwiegend Strafen ohne Freiheitsentzug, vor allem Verurteilungen auf Bewährung, ausgesprochen. Eine wesentliche Voraussetzung für die richtige Einschätzung dieser Delikte besteht u. a. auch darin, daß die einzelnen Tatbestandsmerkmale genau beachtet und einheitlich angewendet werden. So sind in der Praxis Fragen zu den Begriffen „Straßenverkehr“ und „bedeutende Sachwerte“ i. S. des § 196 Abs. 1 StGB aufgetreten. Zum Begriff „Straßenverkehr“ Für die Abgrenzung der Vergehen nach § 196 StGB zu Fällen der fahrlässigen Tötung odef fahrlässigen Körperverletzung oder zu Verletzungen der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (Straftaten nach §§ 114, 118, 193 StGB) ist das Tatbestandsmerkmal „Straßenverkehr“ bedeutsam. Dieser Begriff erfaßt zunächst einmal alle öffentlichen Straßen. Nach § 3 der VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) gehören dazu alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen, öffentlich sind auch Straßen, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen. Sie werden als betrieblichöffentliche Straßen bezeichnet. Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, werden eingeteilt in Autobahnen und Fernverkehrsstraßen, Bezirksstraßen, Kreisstraßen sowie Stadt- und Gemeindestraßen. Zu den öffentlichen Straßen gehören ferner die Flächen, auf die gemäß § 53 Abs. 2 StVO der räumliche Geltungsbereich der StVO erweitert wurde. Darüber hinaus trifft der Begriff „Straßenverkehr“ auch zu, wenn sich ein Unfall auf solchen Straßen, Wegen oder Plätzen ereignet hat, die unabhängig von den Eigentumsverhältnissen jedermann zur Benutzung offenstehen und auf denen ein fließender Verkehr allge- /*/ Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1976 S. 418 fE. veröffentlicht. D. Red. mein erkennbar ist. Nicht erforderlich ist, daß zur Zeit des Unfalls eine typische Verkehrssituation vorlag. Ist beispielsweise die fragliche Strecke zu dieser Zeit ohne jeden Verkehr gewesen, kommt es darauf an, ob dort im allgemeinen fließender Verkehr ist, von dem erhöhte Gefahren für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen ausgehen und der deshalb zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Hiervon ausgehend liegt beispielsweise ein Vergehen nach § 196 StGB vor, wenn ein Kind unter Verletzung des § 9 Abs. 4 der ABAO 361/2 Straßenfahrzeuge sowie Instandhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge vom 2. Februar 1970 (GBl.-Sdr. 657) auf einem Traktor mitgenommen wird, infolge ungenügender Sicherung beim Befahren einer Landstraße herunterfällt und dabei verletzt wird. Ein Vergehen nach § 193 StGB bzw. § 118 StGB läge dagegen vor, wenn sich dieser Unfall auf dem Feld ereignet hätte. Der Tatbestand des § 196 StGB wäre z. B. auch dann anzuwenden, wenn ein Fahrzeug, das in einer Straße hält, infolge ungenügender Sicherung wegrollt und einen entgegenkommenden Bürger verletzt. Dagegen wäre das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, wenn auf einem Grundstück ein Anhänger gekoppelt wird und dabei ein Bürger, der sich zwischen dem Anhänger und dem Maschinenwagen aufhält, verletzt wird. Zum Begriff „bedeutende Sachwerte“ Der Anteil der Unfälle nur mit Sachschaden ist gering. Noch geringer ist die Anzahl von Vergehen nach § 196 StGB in der Alternative der Vernichtung oder Beschädigung bedeutender Sachwerte. Ausgehend von der Orientierung in Ziff. 1.1.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ-Bei-lage 4/70 zu Heft 15), werden strafrechtlich nur solche Sachschäden erfaßt, die gesellschaftlich bedeutsam sind. Mitunter taucht aber das Problem auf, ob diese Bedeutung sich ausschließlich aus den Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Landesverteidigung, die kulturelle Entwicklung und das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger ergibt oder ob sie auch allein aus dem Umfang des Schadens abgeleitet werden kann. Beide Aspekte sind bedeutsam, können aber nicht einander gegenübergestellt werden, weil sehr hohe Schadenssummen zwangsläufig volkswirtschaftliche Auswirkungen implizieren. Das wurde z. B. bei der Vernichtung eines Güterwaggons im Werte von 180 000 M deutlich, der sofort ersetzt werden konnte, ohne daß weitere Auswirkungen eintraten. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutender Sachwert“ kann auch dann erfüllt sein, wenn z. B. ein Spezialfahrzeug im Werte von 60 000 M vernichtet wird und dadurch wichtige Bauvorhaben erheblich verzögert werden. Andererseits liegt das Merkmal „bedeutender Sachwert“ nicht vor, wenn beispielsweise eine Lokomotive beschädigt wurde, die Reparaturkosten 4 000 M betragen und weitere Auswirkungen nicht eingetreten sind. Es sind folglich sowohl die finanzielle Schadenshöhe als auch die weitergehenden Auswirkungen zu berücksichtigen. Zu den Tatbestandsmerkmalen „Rücksichtslosigkeit“ und „Verletzung von Sorgfaltspflichten in besonders verantwortungsloser Weise“ i. S. des § 196 Abs. 3 StGB Diese beiden subjektiven Tatbestandsmerkmale sind jeweils alternativ im schweren Fall gemäß § 196 Abs. 3 450;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die politisch-operative Sicherung entwicklungsbestimmender Vorhaben und Prozesse der soziaxistischen ökonomischen Integration, Vertrauliche Verschlußsache Grundfragen der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Vorbcreitunn auf eine Genenübcrs.tollunn detailliert erläuterten Umstände des Kennenlernss der Wehrnehmuno zu klären und es ist eine Personenbeschreibung zu erarbeiten.

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