Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 45 (NJ DDR 1976, S. 45); Stadtgerichts und dem Stadtrat für Wohnungspolitik hat sich eine enge Zusammenarbeit der Gerichte mit den Abteilungen Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft des Magistrats und der Räte der Stadtbezirke entwik-kelt. Besonders positive Arbeitsergebnisse gibt es z. T. auf der Grundlage von Vereinbarungen in den Stadtbezirken Pankow, Lichtenberg und Friedrichshain. Es finden in regelmäßigen Abständen gemeinsame Arbeitsberatungen statt, die zur Klärung aufgetretener Probleme beitragen. Dadurch wird auch das einheitliche Vorgehen der Staatsorgane gewährleistet. In besonderen Härtefällen wird durch die Zusammenarbeit ermöglicht, Bürger bereits kurze Zeit nach der Ehescheidung mit anderem Wohnraum zu versorgen. In der gerichtlichen Tätigkeit erlangte Hinweise auf unterbelegten oder unberechtigt in Anspruch genommenen Wohnraum werden den örtlichen Organen übermittelt, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können. In der Regel wirken die Gerichte darauf hin, daß die Prozeßparteien im Eheverfahren einen Vergleich über die Ehewohnung abschließen, oder sie veranlassen sie zu sachdienlichen Anträgen. Diese Praxis hat sich bewährt. Dadurch haben sich die Fälle, in denen nach Abschluß des Scheidungsverfahrens über die Ehewohnung entschieden werden muß, also ein neues Verfahren anhängig wird, zahlenmäßig stark verringert. Das schmälert jedoch nicht den Wert einer außergerichtlichen Vereinbarung. Sie ist zulässig und wenn sie dem Gesetz entspricht rechtswirksam. Die Vereinbarung berechtigt einen Ehegatten dazu, neuen Wohnraum zu beantragen. Die Ehegatten sollten jedoch von den Gerichten darauf hingewiesen werden, solche außergericht- lichen Vereinbarungen möglichst schriftlich abzufassen, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden. Fragen der Vollstreckung Die im Wege der Vollstreckung erfolgende Räumung der Ehewohnung durch den räumungspflichtigen geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn diesem eine andere Wohnung rechtskräftig zugewiesen worden ist (§ 128 Abs. 2 ZPO), es sei denn, er hat durch schlüssiges Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben, daß er bis zur Zuweisung von Ersatzwohnraum ander-weit mit Wohnraum versorgt ist und auf die Mitbenutzung der Ehewohnung verzichtet./2/ In Berlin wird so verfahren, daß beide geschiedenen Ehegatten für den zur Räumung Verpflichteten anderen Wohnraum beantragen können. Das erwies sich deshalb als notwendig, weil mancher Räumungspflichtige nicht bereit ist, sich um anderen Wohnraum zu bemühen. Sobald es möglich ist, dem Räumungspflichtigen Wohnraum zuzuweisen, erhält der in der Ehewohnung verbleibende geschiedene Ehegatte die Durchschrift der Zuweisung zur Kenntnis. Dadurch kann er ggf. die Räumung einleiten. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Zuweisung nicht sofort rechtskräftig ist, sondern der Bürger ein Beschwerderecht gegen sie hat (§ 22 WRLVO). Erst wenn die Beschwerdefrist (eine Woche nach Zustellung) abgelaufen und die Zuweisung rechtskräftig ist, darf die Räumung eingeleitet und durchgeführt werden. /2/ Vgl. OG, Urteü vom 3. Oktober 1972 - 1 ZzF 16/72 - (NJ 1973 S. 121). Erläuterungen zum neuen Zivilrecht HUBERT THIEL, Stellv. Leiter der Rechtsabteilung des Reisebüros der DDR Die Regelung der Dienstleistungen auf dem Gebiet von Reise und Erholung Die sozialistische Lebensweise umfaßt die gesamte Lebenstätigkeit und die menschlichen Beziehungen in allen Bereichen. Bei ihrer Ausprägung nimmt die sinnvoll genutzte Freizeit einen bedeutenden Platz ein, weil sie eine Quelle für die Entfaltung der schöpferischen Fähigkeiten des Menschen ist und auf die Erhöhung der Effektivität der Arbeit zurückwirkt. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck in Art. 34 der Verfassung, der jedem Bürger das Grundrecht auf Freizeit und Erholung einräumt, das u. a. durch den vollbezahlten Jahresurlaub sowie durch den Ausbau von Erholungs- und Urlaubszentren gewährleistet wird. Die gesetzliche Ausgestaltung des Vertrags über Reise und Erholung in §§ 204 bis 216 ZGB trägt dazu bei, die Bedürfnisse der Bürger nach Erholung und kulturvoller Freizeitgestaltung zu befriedigen (§204 Abs. 1 Satz 2). In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß mit der vertragsgemäßen Erfüllung eines Reiseleistungsvertrags das von der sozialistischen Gesellschaft und dem einzelnen Bürger gleichermaßen verfolgte Ziel, durch eine sinnvolle Erholung die Arbeitskraft des Bürgers zu reproduzieren, realisiert wird. Jedoch kann der erstrebte Reproduktions- bzw. Erholungseffekt keineswegs als zivilrechtliche Schuldverpflichtung des Reisebüros verstanden werden, da der Eintritt dieses Erfolgs auch von zahlreichen anderen Faktoren abhängig ist, die das Reisebüro in der Regel nicht beeinflussen kann. Das Reisebüro ist verpflichtet, für den Bürger die ver- einbarten materiellen Voraussetzungen (z. B. Beförderung, Verpflegung und Unterkunft) zu schaffen, das vertraglich zugesicherte Reiseprogramm einzuhalten und sich auch sonst vertragsgemäß zu verhalten, Informations- und Beratungspflicht des Reisebüros Die Informations- und Beratungspflicht des Reiseveranstalters gegenüber dem Bürger (§ 205 ZGB) erlangt bei den Dienstleistungen auf dem Gebiet von Reise und Erholung besondere Bedeutung. Die Rechtspflicht des Reisebüros, die Bürger in Vorbereitung des Abschlusses eines Reiseleistungsvertrags sachkundig zu beraten, dient dem Ziel, eine möglichst große Übereinstimmung zwischen den Erwartungen des Bürgers und den tatsächlichen Gegebenheiten des Urlaubsaufenthalts herzustellen. Hierzu gehören neben den Angaben über Fahrtroute oder Reiseziel, Kategorie der Leistungen, Art der Beförderung und Unterbringung, Reiseprogramm, Teilnahmebedingungen und Preis auch eine qualifizierte Information mit Hilfe von Reiseprospekten und Reisekatalogen in Wort und Bild. Die komplexe Information des Reisebüros muß den Bürger in die Lage versetzen, sich ein möglichst genaues Bild von seiner Reise oder seinem Erholungsaufenthalt zu machen. Der Bürger muß praktisch ebenso klare Vorstellungen von seiner Reise erhalten wie ein anderer, der sich z. B. vor dem Kauf eines technischen Geräts mittels der sachkundigen Beratung durch den Verkäufer 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 45 (NJ DDR 1976, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 45 (NJ DDR 1976, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit und der Untersuchungsführer enthalten. Außerdem ist die Kontrolle getroffener Festlegungen zu verbessern. Um diese Reserven in der TIA.

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