Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 44 (NJ DDR 1976, S. 44); H. Latka hat klargestellt, daß die vorrangige Beachtung des Wohls der Kinder nicht nur für gemeinsame Kinder der geschiedenen Ehegatten gilt, sondern auch für sonstige in der Familie lebende Kinder. Unklarheiten gab es jedoch teilweise in der Frage, ob das auch für die Kinder zutrifft, die aus während der Ehe aufgenommenen Beziehungen zu einem anderen Partner stammen. Das Stadtgericht hat dazu in seinen Entscheidungen stets den Standpunkt vertreten, daß in diesen Fällen die Lebensverhältnisse der Eheleute und die Umstände der Ehescheidung für die Entscheidung über die Ehewohnung besondere Bedeutung erlangen, weil das dem Schutz von Ehe und Familie entspricht. Nicht immer wird genügend beachtet, daß auch dem Nichterziehungsberechtigten die Rechte an der Ehewohnung übertragen werden können, wenn unter Berücksichtigung der in seiner Person liegenden Umstände auch bei sorgfältiger Abwägung mit den Interessen der Kinder ein Umzug in eine andere Wohnung für ihn nicht vertretbar wäre. Die Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Elternteil führt nicht schematisch dazu, daß dieser auch die Rechte an der Ehewohnung erhält. Es müssen vielmehr das Alter der Kinder, der Besuch staatlicher Einrichtungen durch sie, ihre soziale Verwurzelung im Wohngebiet und Besonderheiten ihrer Entwicklung beachtet werden. Ein Berliner Stadtbezirksgericht hatte der Klägerin die Rechte an der Ehewohnung mit der Begründung übertragen, daß das Wohl des 5jährigen Kindes der Prozeßparteien, für das die Klägerin das Erziehungsrecht erhalten hat, dies erfordere. Dabei wurde jedoch nicht beachtet, daß die Klägerin sich mit dem Kind seit drei Jahren überwiegend in dem Einfamilienhaus ihres Vaters außerhalb Berlins in W. aufhielt und auch in diesem Ort arbeitete. Das Kind besuchte zwar auf Betreiben des Verklagten, der bemüht war, die Ehe zu erhalten, seit einigen Monaten einen Kindergarten in der Nähe der Ehewohnung in Berlin; es wurde jedoch täglich von der Klägerin aus W. dorthin gebracht. Dementsprechend war es auch in W. sozial verwurzelt. Die Klägerin hatte nicht die Absicht, diese Lebensverhält-nisse aufzugeben und sich ständig in der Ehewohnung aufzuhalten. Der Verklagte hingegen war im Schichtdienst tätig und somit auf eine günstig gelegene Wohnung dringend angewiesen. Die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts wurde deshalb auf die Berufung abgeändert und die Ehewohnung dem Verklagten übertragen. Die Lebensverhältnisse der Beteiligten Das Kriterium der Lebensverhältnisse der Beteiligten stellt die Gerichte nicht selten vor die Frage, welche Umstände darunter einzuordnen sind. Mit der Rechtsprechung und in der anleitenden Tätigkeit hat das Stadtgericht darauf orientiert, insbesondere folgende Umstände zu beachten: Feststellungen über den Wohnungserwerb bzw. die -Zuweisung und die Bemühungen der Prozeßparteien hierbei; den Anteil der Ehegatten am Ausbau und an der umfassenden Renovierung der Wohnung (insb. bei Ausbauwohnungen) bzw. den Anteil des Betriebes oder naher Verwandter eines der Ehegatten; besondere berufliche und gesellschaftliche Leistungen eines Ehegatten; Feststellungen über die Wohnverhältnisse der Prozeßparteien vor der Eheschließung; die gesellschaftlichen Aktivitäten der Prozeßparteien in der Hausgemeinschaft oder im Wohngebiet; Feststellungen über eine langfristige Qualifizierung der Prozeßparteien und sich daraus ergebende Belastungen ; die Verkehrsverbindungen zu den Kindereinrichtungen und den Arbeitsstellen der Prozeßparteien; gesundheitliche Beeinträchtigungen der Prozeßparteien; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien; die Interessen weiterer Haushaltsangehöriger; besondere berufliche Tätigkeitsmerkmale (Schichtarbeit und freiberufliche Tätigkeit oder wissenschaftliche Tätigkeit, die überwiegend zu Hause ausgeübt wird). Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei AWG-Wohnungen kann es z. B. ein für die Entscheidung beachtlicher Umstand sein, welcher Ehegatte die Pflichten aus dem genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnis wahrnimmt und ob die Wohnung bereits vor der Eheschließung aus Mitteln eines Ehegatten erworben wurde. Der zuletzt genannte Umstand kann m. E. unter sorgfältiger Abwägung weiterer zu berücksichtigender Umstände insbesondere bei kurzer Ehedauer für die Entscheidung bedeutsam sein, dem nichterziehungsberechtigten Elternteil die weitere Nutzung der Ehewohnung zu übertragen. Die Umstände der Ehescheidung Sie können m. E. immer nur dann wesentlich für die Entscheidung sein, wenn besonders verantwortungsloses Verhalten eines Ehegatten zur Auflösung der Ehe geführt hat. Der Entscheidung dürfen aber die Interessen der Kinder nicht entgegenstehen. Die Umstände der Ehescheidung sind in der Regel für die Zuweisung der Ehewohnung von nachgeordneter Bedeutung, weil neben ihnen auch die Lebensverhältnisse der Prozeßpar-teien zu beachten sind. Übertragung der Nutzungsrechte an Werk- und Dienstwohnungen In der gerichtlichen Praxis gibt es nach wie vor Probleme bei der Übertragung der Rechte an Werk- und Dienstwohnungen. Häufig ist eine mangelhafte Sachaufklärung, insbesondere die fehlende Anhörung des für die Vergabe zuständigen Betriebes, der Grund für eine unrichtige Entscheidung. Ausgangspunkt muß sein, daß diese Wohnungen grundsätzlich für die Wohnraumversorgung der Werktätigen der betreffenden Betriebe oder Dienststellen bestimmt sind, die wegen ihrer Struktur oder Bedeutung ein besonderes Interesse an einer Stammbelegschaft haben müssen. Ich schließe mich daher der Auffassung des FGB-Kommentars (Anm. 4.3. zu § 34 [S. 151]) an, daß unter gründlicher Abwägung der beiderseitigen Interessen der Ehegatten nur im Ausnahmefall eine Entscheidung zuungunsten des Betriebsangehörigen erfolgen soll. Der mitunter in der Praxis anzutreffenden Auffassung, der Umstand, daß es sich um eine Dienstoder Werkwohnung handelt, könne für die Entscheidung nicht ausschlaggebend sein, kann m. E. nicht zugestimmt werden. Würde dieser Umstand ungenügend gewürdigt, so würde der Sinn und Zweck dieser Einrichtung aufgehoben werden. Familienrechtliche Gesichtspunkte sind sicher nicht außer acht zu lassen, aber die familienrechtliche Entscheidung muß in den gesamtgesellschaftlichen Rahmen eingeordnet werden und darf nicht losgelöst davon nur die inneren Bedingungen einer Familie beachten. Zusammenarbeit mit den Organen der Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft Auf der Grundlage einer bereits im Jahre 1969 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Direktor des 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 44 (NJ DDR 1976, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 44 (NJ DDR 1976, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände ist nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen bedürfen deshalb stets der gründlichen und umfassenden Vorbereitung und einer exakten, aufgabenbezogenen Einweisung der für ihre Realisierung einzusetzenden Angehörigen.

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