Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 437 (NJ DDR 1976, S. 437); strafrechtlichen Verantwortlichkeit geführt hat. Darüber hinaus ist aber festzustellen, daß auch unter dem Aspekt eines Werts der Gegenstände von etwa 12 000 M die Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe und die Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts gemäß § 16 Abs. 2 Zollgesetz keine hinreichende Grundlage im Ausmaß der Tatschwere haben. Im allgemeinen wird die Schwere von Straftaten gegen das Zollgesetz durch folgende deliktspezifische Umstände charakterisiert: die tatsächliche oder mögliche negative Beeinträchtigung des Außenwirtschaftsmonopols und der Deviseneinnahmen der DDR; den wirtschaftlichen Wert und die Bedeutung der ungesetzlich transportierten Waren für den Binnen-und Außenhandel bzw. den kulturhistorischen oder sonstigen speziellen Charakter der Waren; die konkrete politische und wirtschaftliche Situation, in der die Handlungen begangen werden; die Art und Weise der Tatausführung (Raffinesse, gruppenweise Begehung); den Grad der Schuld des Täters, insbesondere seine Motive zum Handeln. Soweit es sich im konkreten Fall um die objektive Schädlichkeit der Tat handelt, wird diese dadurch charakterisiert, daß dem Kunstbesitz in der DDR insbesondere mit dem Kreussener Krug ein kulturhistorisch nicht unbedeutender Gegenstand entzogen wurde. Gleichwohl haben diese Tatfolge sowie der Umfang der ungesetzlichen Ausfuhr, wie er sich selbst bei dem bisher angenommenen Wert der Gegenstände darstellen würde, nicht ein solches Ausmaß, daß sie als die objektive Schädlichkeit besonders erhöhende Umstände bewertet werden könnten. Die Art und Weise der Tatausführung weist keine erhebliche, durch Raffinesse oder besondere Methoden gekennzeichnete Intensität auf; die Beschuldigte unterließ es, bei den zuständigen staatlichen Stellen um eine Ausfuhrgenehmigung, nachzusuchen, die von ihr bei der Ausreise im Handgepäck mitgeführten Gegenstände in der Zollerklärung auszuweisen und der Zollkontrolle von sich aus vorzuführen. Die im Besitz der Beschuldigten gewesenen Gegenstände wurden auch nicht aus spekulativen Gründen ausgeführt. In diesem Zusammenhang ist die bei Zolldelikten für den Schuldgrad bedeutsame Tatmotivation der Beschuldigten zu sehen. Nach den insoweit vollständigen Ermittlungsergebnissen ging es ihr darum, dem zwischen ihr und dem Anzeigeerstatter entstandenen Konflikt über die Eigentumsverhältnisse an den ausgeführten Gegenständen durch Schaffen vollendeter Tatsachen zu begegnen und sich ihr vermeintliches Eigentumsrecht an den Sachen zu sichern. Unbeschadet des negativen Gehalts dieser Motivation, unterscheidet sich diese jedoch von den für Delikte dieser Art im allgemeinen typischen Beweggründen des persönlichen Gewinnstrebens bzw. der Spekulation, des übersteigerten Geltungsbedürfnisses oder Statusdenkens. Es handelt sich auch um kein bei der Beschuldigten verfestigtes, sondern um ein aus einer Konfliktsituation heraus erwachsenes Tatmotiv. Bei richtiger zusammenhängender, abwägender Wertung dieser Tatumstände hätte das Kreisgericht auch auf der Grundlage des wenn auch fehlerhaft als vollständig aufgeklärt akzeptierten Sachverhalts erkennen können, daß die vom Staatsanwalt beantragte Strafe zwar in der Art als Geldstrafe, nicht aiber in der Höhe der Tatschwere entsprach. Eine Geldstrafe um etwa 4 500 M wäre die dem Grad der Gesellschaftswidrigkeit gerecht werdende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gewesen. Auch der Ausspruch der Zusatzmaßnahme der vollen Gegenwertzahlung war nicht gerechtfertigt. Unter dem Ges'chtspunkt der wirksamen Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Warenbewegungen und Spekulationen wurde mit den Entscheidungen des Obersten Gerichts vom 2. Oktober 1975 2a Ust 14/75 ~~(NJ 1976 S. 59) und vom 2. Oktober 1975 21b Zst 24/75 (NJ 1976 S. 212) auf das Erfordernis der konsequenten Anwendung des § 16 Zollgesefcz sowie darauf hingewiesen, daß die danach zulässigen Maßnahmen sowohl Zusatzstrafen- als auch Sicherungscharakter haben, bei deren Anwendung entsprechend den Umständen des konkreten Falles die eine oder andere Funktion dominieren kann. Zur Anwendung der Kann-Bestimmung des § 16 Abs. 2 Zollgesetz, so auch der Maßnahmen der Gegenwertzahlung in Fällen einer nicht möglichen Einziehung der gesetzwidrig transportierten Waren (Abs. 1) bzw. der an ihre Stelle getretenen Gegenstände oder Werte, ist darauf orientiert worden, daß diese u. a dann geboten ist, wenn. die Tatschwere maßgeblich durch einen erheblichen Umfang der gesetzwidrigen Warenbewegung, eine besondere Tatintensität oder durch Rückfälligkeit des Täters mitbestimmt wird. Darüber hinaus können weitere Umstände dieser Art sein: spekulative Tatmotivationen oder, so vor allem bei gesetzwidriger Warenausfuhr, die Unersetzbarkeit der dem wissenschaftlichen, künstlerischen bzw. kulturhistorischen Besitz in der DDR entzogenen Werte. Von der Anwendung der Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Zollgesetz kann abgesehen werden, wenn z. B. der Täter oder Tatteilnehmer die an die Stelle der ungesetzlich transportierten Waren getretenen Gegenstände, Werte oder Erlöse nicht selbst, sondern für einen Rechtsträger sozialistischen Eigentums vereinnahmt hat. Gegen einen Mittäter oder Gehilfen kann, sofern deren Tatbeteiligung gering ist, auch die Zahlung eines Teils des Gegenwerts bzw. die teilweise Ersatzeinziehung angeordnet werden. Im Prinzip das gleiche gilt für Täter in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Tatschwere, wie bereits angeführt, zwar wesentlich von dem dem Kunstbesitz in der DDR entstandenen Verlust eines kulturhistorisch nicht unbedeutenden Werts mitbestimmt wird, jedoch bei zusammenhängender Würdigung mit allen anderen Tatumständen Umfang der unerlaubten erst- und einmaligen Ausfuhr, Tatintensität und -motivation sowie die Persönlichkeit des Täters das Ausmaß der Tatschwere als nicht so erheblich charakterisiert wird, daß unter dem Gesichtspunkt der Sicherungs- und Zusatzstrafenfunktion die Maßnahme einer vollen Gegenwertzahlung gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Teils des Gegenwerts der gesetzwidrig ausgeführten Gegenstände wäre daher im vorliegenden Fall die dem Schweregrad der Tat angemessene aber auch erforderliche zusätzliche Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gewesen. In Übereinstimmung mit dem vom Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR in der Hauptverhandlung unterstützten Kassationsantrag war daher der Strafbefehl des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Zivilrecht §§ 122 Abs. 1, 129 ZGB; §§ 2 Abs. 3, 28 Abs. 2 ZPO. 1. Zur Interessenabwägung bei Mietaufhebungs- und Räumungsklagen wegen Eigenbedarfs bei Garagenmietverhältnissen, insbesondere zur Bewertung des Eigenbedarfs des Vermieters und der sozialen Belange sowie;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 437 (NJ DDR 1976, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 437 (NJ DDR 1976, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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