Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 436 (NJ DDR 1976, S. 436); sität, spekulative Tatmotivationen, Rückfälligkeit des Täters oder die Unersetzbarkeit der dem wissenschaftlichen oder künstlerischen bzw. kulturhistorischen Besitz in der DDR entzogenen Werte mitbestimmt wird. 7. Von der Anwendung der Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 Zollgesetz kann abgesehen werden, wenn z. B. der Täter oder Tatteilnehmer die an die Stelle der ungesetzlich transportierten Waren getretenen Gegenstände, Werte oder Erlöse nicht selbst, sondern für einen Rechtsträger sozialistischen Eigentums vereinnahmt hat. 8. Unter der Voraussetzung einer geringen Tatbeteiligung kann gegen einen Mittäter oder Gehilfen auch die teilweise Ersatzeinziehung bzw. die Zahlung eines Teils des Gegenwerts gemäß § 16 Abs. 2 Zollgesetz angeordnet werden. Gegen den Täter kann eine nur teilweise Gegenwertzahlung dann zulässig sein, wenn der dem Kunstbesitz in der DDR entstandene Verlust eines kulturhistorisch nicht unbedeutenden Wertes die Tatschwere zwar wesentlich mitbestimmt, jedoch das Ausmaß der Tatschwere bei zusammenhängender Würdigung mit allen anderen Tatumständen Umfang der unerlaubten Ausfuhr, Tatintensität und -motivation, Täterpersönlichkeit als nicht so erheblich charakterisiert, daß unter dem Gesichtspunkt der Sicherungs- und Zusatzstrafenfunktion die Maßnahme der vollen Gegenwertzahlung gerechtfertigt ist. OG, Urteil vom 30. April 1976 - 2b OSK 4/76. Gegen die 61 Jahre alte Beschuldigte wurde durch Strafbefehl des Kreisgerichts wegen eines Zollvergehens gemäß § 12 Abs. 1 Zollgesetz eine Geldstrafe von 6 000 M und die Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts der ausgeführten Gegenstände in Höhe von 12 000 M ausgesprochen. Die Beschuldigte hatte anläßlich einer Besuchsreise in die BRD einen „Kreussener Krug“ im Werte von 10 000 M und einen goldenen Herrenring mit Saphir im Werte von 2 000 M ungenehmigt ausgeführt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten der Beschuldigten die Kassation, des Strafbefehls wegen Verletzung des Gesetzes durch unzureichende Sachaufklärung (§ 270 Abs. 2 StPO) und darauf beruhender überhöhter Strafzumessung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Überprüfung der Entscheidung hat ergeben, daß die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine hinreichende Grundlage für den Erlaß des Strafbefehls boten. Danach waren zwar die gemäß § 270 Abs. 2 StPO und nach dem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens insoweit gegeben, als hinreichender Tatverdacht bestand und die Beschuldigte geständig war, die Gegenstände ohne Genehmigung in die BRD ausgeführt zu haben. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (OG, Urteil vom 10. Dezember 1974 5 Zst 15/74 NJ 1975 S. 151) wie auch in der Literatur (insbes. NJ 1975 S. 97 f. und S. 355 f.) ist bereits mehrfach darauf orientiert worden, daß die spezifische prozessuale Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens nicht formal und nur einseitig unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens aufgefaßt werden darf. Diese muß vielmehr unter dem rechtspolitischen Aspekt, damit eine qualitativ höhere Wirksamkeit des Verfahrens zu erreichen, nur in Übereinstimmung mit allen anderen Prinzipien des sozialistischen Strafverfahrens verstanden und ge-handhabt werden. Das erfordert insbesondere, gleichermaßen wie in anderen Strafverfahren, eine konzentriert tatbezogene und in diesem Rahmen allseitige Sach- verhaltsaufklärung als sichere Grundlage dafür, daß die Handlung sowohl tatbestandsmäßig als auch in ihrem von der objektiven Schädlichkeit und dem Ausmaß der Schuld des Täters her bestimmten Schweregrad richtig beurteilt und im konkreten Fall eine der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen werden kann. Die Prüfung, ob das Ermittlungsergebnis inhaltlich dieser grundlegenden Anforderung entspricht, hat sich mithin auch darauf zu erstrecken, so im Falle beigezogener gutachtlicher Stellungnahmen, ob und inwieweit diese Beweismittel in ihrer Aussage fundiert sind und als beweiskräftig anerkannt werden können. Auf den vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich: Richtig wurde erkannt, daß sich die deliktsspezifische Sachaufklärung zur objektiven Schädlichkeit der Handlung auch auf den Wert der ausgeführten Gegenstände zu erstrecken hatte. Die hierzu über den Kreussener Krug eingeholte Stellungnahme, mit der der Zeitwert des Kruges „um 10 000 M“ beziffert wird, bot jedoch keine sichere Grundlage für die Klärung der Beweisfrage. Sie enthält keine für ein Gutachten notwendige, zuverlässige Angabe darüber, worauf die Annahme dieses Zeitwerts gestützt wird, so etwa, ob es sich hierbei um einen internationalen Marktwert bzw. den Wert nach amtlich gesicherten Auktionsergebnissen handelt. Der darin im übrigen im Sinne eines Vorbehalts gegen die Feststellungen enthaltene Hinweis nur auf das Erinnerungsvermögen der Zeugin an den ausgeführten Krug ist keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Zeitwerts. Die weitere Ausführung, daß die Zeugin den Krug jederzeit für den staatlichen Kunsthandel und zum Weiterverkauf übernommen hätte, deutet vielmehr darauf hin, daß es sich bei dem genannten Zeitwert um eine von Kauf- und Verkaufsinteressen beeinflußte Wertbestimmung sog. Liebhaberwert handelt, die dem realen Wert des Gegenstands nicht entspricht. Im Prinzip die gleichen Unzulänglichkeiten weist auch die Stellungnahme zu dem Wert des goldenen Herrenrings mit einem erbsengroßen Saphir auf, in der zwar der Goldpreis genannt, zu dem Wert des Saphirs jedoch nichts geäußert und lediglich pauschal ein „Umgangswert“ des Rings mit etwa 2 000 M angegeben wird. Zusammenfassend ist festzustellen, daß beide Stellungnahmen keine für derartige Beweismittel im Strafverfahren erforderliche zuverlässige Grundlage haben und daher für die Sachaufklärung nicht geeignet waren. In diesem Zusammenhang ist unter Bezugnahme auf § 39 StPO darauf hinzuweisen, daß Sachverständigengutachten grundsätzlich bei Leitern entsprechender staatlicher Einrichtungen anzufordern sind, die auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, im vorliegenden Fall beispielsweise anhand von amtlich gesicherten Auktionsergebnissen, Kunstpreisjahrbüchern u. ä. in der Lage sind, exakte Begutachtungen vorzunehmen. Das Kreisgericht hätte bei Prüfung des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls und Würdigung der damit vorgelegten Beweismittel die angeführten Unzulänglichkeiten der Gutachten und damit der Sachaufklärung im Ermittlungsverfahren erkennen müssen und im Interesse der Gewährleistung der Gesetzlichkeit, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit der anzuwendenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein Strafbefehlsverfahren durchführen dürfen, sondern die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben müssen. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß die mangelnde Sachaufklärung zu überhöhten Maßnahmen der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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