Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 435

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 435 (NJ DDR 1976, S. 435); relativ niedrige Schaden, die geringe Tatintensität sowie diejenigen Umstände, die das Ausmaß der Schuld der Angeklagten bestimmen. Diesen Forderungen des Gesetzes ist das Kreisgericht nicht in vollem Umfang nachgekommen. Bei der Strafzumessung hat es sich einseitig von der Vorstrafe der Angeklagten leiten lassen. Die Ursachen und Bedingungen der erneuten Straftaten wurden ungenügend aufgeklärt. Es blieben auch tatbezogene Umstände in der Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten, die Aufschluß über die Beweggründe und damit für' die Schwere der Schuld geben können, unberücksichtigt. Entsprechend den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) hat das Gericht u. a. zu prüfen, inwieweit der Täter aus bisherigen Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Mit dieser Forderung wird der Differenziertheit des Selbsterziehungsprozesses Rechnung getragen, der bei den einzelnen Tätern unterschiedlich verläuft und von vielen Faktoren abhängt. So gibt es Täter, die nach einer Verurteilung auf Bewährung in einzelnen Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung echte Fortschritte gemacht haben (z. B. in der Arbeitsmoral), die jedoch in bestimmten Situationen aus besonderen persönlichen Schwierigkeiten heraus erneut straffällig werden, weil sich ihr Verantwortungsbewußtsein, z. B. in bezug auf den Schutz des Eigentums, noch nicht im erforderlichen Maße gefestigt hat. In solchen Fällen kann man zwar davon sprechen, daß der Täter ungenügende Schlußfolgerungen aus der Vorstrafe gezogen hat; die Feststellung, daß er keine Lehren gezogen hat (§ 39 Abs. 2 StGB), ist jedoch noch nicht gerechtfertigt Das Kreisgericht schätzt die Arbeitsmoral der Angeklagten generell als schlecht ein. Das steht zumindest teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Kollektivvertreters, der in der Hauptverhandlung u. a darlegte daß die Angeklagte schnell und sauber arbeitet. Auch die Feststellung „die Angeklagte bummelte mehrfach die Arbeit“ wird vom Ergebnis der Hauptverhandlung nicht getragen. Aus dem Protokoll ergibt sich nur, daß der Angeklagten drei Fehltage als unentschuldigtes Fernbleiben angerechnet wurden, weil sie kein ärztliches Attest vorgelegt hatte. Das Kreisgericht hat sich auch nicht genügend mit den persönlichen Lebensumständen der Angeklagten auseinandergesetzt. Die Angeklagte ist Mutter von drei Kindern, von denen z. Z. zwei in ihrem Haushalt leben. Eines der Kinder ist häufig krank, und auch die Angeklagte ist selbst gesundheitlich labil, weshalb sie oft der Arbeit fernbleiben muß. Damit stellt sich die Frage, über welche Einkünfte die Angeklagte verfügte, ob sie für ihre Kinder regelmäßig Unterhalt erhielt usw. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob die Angeklagte in ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zum Verurteilten D. geraten war, der als Initiator der Straftaten wirkte. Es bestehen damit konkrete, im einzelnen noch aufzuklärende Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte aus bestimmten persönlichen Schwierigkeiten heraus und unter dem negativen Einfluß anderer handelte. Dafür spricht auch die Art der gestohlenen bzw. gehehlten Sachen. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt: „Ich behielt die Bettwäsche dann doch, weil ich knapp an Wäsche war.“ Sollte sich die Angeklagte aus einer solchen Situation zu den Straftaten entschieden haben, wäre der Grad der Schuld trotz Verpflichtung zur Bewährung wesentlich gemindert. Der Kassationsantrag hebt in diesem Zusammenhang zutreffend einen weiteren, ebenfalls im einzelnen noch aufzuklärenden Umstand hervor. Die Angeklagte hat vorgebracht, daß das Referat Jugendhilfe gegenwärtig die Rückführung des dritten, in einem Heim untergebrachten Kindes in den Haushalt der Angeklagten vorbereitet. Dieser Umstand spricht dafür, daß sich die Angeklagte in ihrem allgemeinen Verhalten gefestigt und auch die häuslichen Bedingungen positiv verändert hat. Erst nach Aufklärung der vorgenannten Umstände und ihrer zusammenhängenden Beurteilung kann die konkrete Tatschwere der Straftaten der Angeklagten eingeschätzt und die Frage beantwortet werden, ob die Notwendigkeit der Reaktion mit einer Freiheitsstrafe besteht. Sollte sich ergeben, daß die Angeklagte insgesamt bestrebt war, ihre Lebensweise in positiver Richtung zu verändern, und war der Entschluß zur Begehung der Diebstahlshandlungen bzw. der Hehlerei durch persönliche Schwierigkeiten mitbedingt, ist auf eine Bewährungsverurteilung zu erkennen. Diese wäre dann aber mit der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz zu verbinden. Es wäre ferner die Möglichkeit einer Bürgschaft zu prüfen, die ebenfalls einer konkreten, den vorliegenden Umständen entsprechenden Ausgestaltung bedürfte. Für die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 21. November 1973 waren die Voraussetzungen nicht gegeben. Das Urteil des Kreisgerichts war aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. §§ 270, 222, 23, 39 StPO; § 16 Zollgesetz. 1. Die spezifische prozessuale Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens darf nicht formal und nur einseitig unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens auf gef aßt werden, sondern muß unter dem rechtspolitischen Aspekt, damit eine qualitativ höhere Wirksamkeit des Verfahrens zu erreichen, in Übereinstimmung mit allen anderen Prinzipien des sozialistischen Strafverfahrens verstanden und gehandhabt werden. 2. Auch das Strafbefehlsverfahren erfordert, gleichermaßen wie andere Strafverfahren, eine konzentriert tatbezogene und in diesem Rahmen allseitige Sachverhaltsaufklärung als sichere Grundlage dafür, daß die Handlung sowohl tatbestandsmäßig als auch in ihrem von der objektiven Schädlichkeit und dem Ausmaß der Schuld des Täters her bestimmten Schweregrad richtig beurteilt und im konkreten Fall eine der sozialistischen Gerechtigkeit entsprechende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen werden kann. 3. Die Prüfung, ob das Ermittlungsergebnis inhaltlich den grundlegenden Anforderungen an die Sachaufklärung entspricht, hat sich auch darauf zu erstrecken, ob und inwieweit die Beweismittel in ihrer Aussage fundiert und beweiskräftig sind (hier: bei gutachtlichen Stellungnahmen). 4. Gemäß § 39 StPO sind Sachverständigengutachten grundsätzlich bei Leitern entsprechender staatlicher Einrichtungen anzufordern, die auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu einer exakten Begutachtung in der Lage sind, so in Fällen der Wertbestimmung für kulturhistorische Gegenstände z. B. anhand von amtlich gesicherten Auktionsergebnissen oder Kunstpreisjahrbüchern. 5. Die wirksame Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Warenbewegungen und Spekulationen erfordert die konsequente Anwendung des § 16 Zollgesetz. 6. Die Anwendung der Kann-Bestimmung des § 16 Abs. 2 Zollgesetz ist u. a. dann geboten, wenn die Tat-schwere maßgeblich durch einen erheblichen Umfang der illegalen Warenbewegung, eine besondere Tatinten- 435;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 435 (NJ DDR 1976, S. 435) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 435 (NJ DDR 1976, S. 435)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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