Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 434 (NJ DDR 1976, S. 434); eines Eheverfahrens keine Wertberechnung vorgenommen. Der Wert für die Anfechtung der Vaterschaft ist nach § 172 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO zu ermitteln. Für weitere Ansprüche, wie z. B. über die Herausgabe persönlichen Eigentums, gilt § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Die danach ermittelten Werte sind getrennt nach den nichtvermögensrechtlichen und den vermögensrechtlichen Ansprüchen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 ZPO zusammenzurechnen (Ehesache = Einkommen der letzten 4 Monate zuzüglich des Gebührenwerts für die Anfechtung der Vaterschaft einerseits, Vermögensteilung zuzüglich der Gebührenwerte für den Ausgleichs- und einen Herausgabeanspruch andererseits). Die Summen der jeweils zusammengerechneten Werte sind einander gegenüberzustellen. Der Gebührenberechnung ist der jeweils höhere Betrag zugrunde zu legen (§ 172 Abs. 3 Satz 2 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine Trennung der bereits in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus § 13 Abs. 2 ZPO nicht erfolgen kann, weil die Verbindung dieser Ansprüche mit dem Schei-dungs- oder Nichtigkeitsverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Diese Regelung verhindert zugleich, daß die Prozeßparteien durch eine getrennte Behandlung und gesonderte Wertberechnung Kostennachteile gegenüber der kostengünstigen Wertberechnung bei der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung in einem Verfahren erleiden. G. K. Rechtsprechung Strafrecht §222 StPO; §§ 61, 39 StGB. 1. Die Grundsätze der Beweisführung nach § 222 StPO gelten uneingeschränkt auch für die Aufklärung der Straftat eines Vorbestraften. 2. Die Tatschwere als entscheidende Grundlage für die Strafzumessung wird auch bei der Straftat eines Vorbestraften durch die objektive Schädlichkeit der Handlung und den Grad der Schuld bestimmt. Die Tatsache der Vorbestraftheit geht als ein subjektiver Umstand in den Grad der Schuld ein. 3. Bei Eigentumsdelikten müssen die Höhe des Schadens und andere die objektive Schädlichkeit charakterisierende Umstände bei der Strafzumessung und damit auch bei der Entscheidung über die Anwendung einer Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug in richtiger Relation zu den den Grad der Schuld bestimmenden Umständen berücksichtigt werden. 4. An die Prüfung der Frage, ob ein Täter aus bisherigen Strafen keine Lehren i. S. des § 39 Abs. 2 StGB gezogen hat, ist differenziert heranzugehen, weil der Selbsterziehungsprozeß bei den einzelnen Tätern unterschiedlich verläuft und von vielen Faktoren abhängt. Hat ein Täter innerhalb der Bewährungszeit echte Fortschritte in einzelnen Bereichen seiner Persönlichkeitsentwicklung (z. B. in der Arbeitsmoral oder in der Wahrnehmung seiner Erziehungspflichten gegenüber seinen Kindern) gemacht und begeht er aus einer bestimmten Situation heraus eine erneute (auch einschlägige) Straftat geringerer Schwere, so ist die Feststellung, der Täter habe aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen (§ 39 Abs. 2 StGB), noch nicht gerechfertigt. OG, Urteil vom 15. April 1976 - 2a OSK 4/76. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagte wegen Diehstahls von sozialistischem und persönlichem Eigentum in Tateinheit mit Hehlerei (§§ 158, 161, 177, 180, 234 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Zugleich wurde die Vollstreckung der im Urteil des Bezirksgerichts vom 21. November 1973 angedrohten Freiheitsstrafe von 10 Monaten angeordnet. Das Urteil des Kreisgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen: Die Angeklagte arbeitet seit 1969 im VEB F. als Raumpflegerin. Ihre Arbeitsleistungen waren nicht immer zufriedenstellend; sie bummelte mehrfach und kam Arbeitsanordnungen nur zögernd nach. Im November 1973 wurde sie wegen Hehlerei und Beleidigung auf Bewährung verurteilt. r Die Angeklagte ist mit den in gleicher Sache Verurteilten D. und V. befreundet. Ende August 1975 begann der Verurteilte D., der im VEB' Wäscherei als Kraft- fahrer arbeitet, Wäsche aus den von ihm zu transportierenden Wäschepaketen zu entwenden. Im August entnahm er zunächst einem Wäschepaket zwei Bettbezüge, zwei Laken und zwei Kopfkissenbezüge im Wert von 102,79 M. Diese Wäschestücke brachte er in die Wohnung der Angeklagten, die D. zwar Vorhaltungen machte, die Wäsche aber behielt. Einige Wochen danach brachte der Verurteilte D. ein Wäschepaket in die Wohnung der Verurteilten V. Die Angeklagte entwendete daraus zusammen mit der Verurteilten V. fünf Bettbezüge, zwei Laken und vier Kopfkissenbezüge im Wert von 200,37 M. In einem weiteren Fall nahm die Angeklagte vier Frottiertücher entgegen, die D. ebenfalls einem Wäschepaket entnommen hatte. Am 29. August 1975 hielt sich die Angeklagte zusammen mit D. und V. in der Wohnung des Zeugen N. auf. Als N. für kurze Zeit das Zimmer verließ, übergab die Verurteilte V. die Geldbörse des Zeugen der Angeklagten mit der Aufforderung, daraus Geld zu entnehmen. Daraufhin entnahm die Angeklagte 50 M und gab dieses Geld später dem Verurteilten D. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts und darauf beruhende fehlerhafte Strafzumessung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Voraussetzung für eine richtige und gerechte Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten ist die allseitige und unvoreingenommene Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Beweggründe, der Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in belastender und entlastender Hinsicht. Diese gesetzlichen Forderungen gelten auch uneingeschränkt bei der Bewertung der Straftat eines Vorbestraften. Auch in diesem Falle wird die Tatschwere als entscheidende Grundlage der Strafzumessung durch die objektive Schädlichkeit der Handlung und den Grad der Schuld des Angeklagten bestimmt. Die Tatsache der Vorbestraftheit geht als ein subjektiver Umstand in den Grad der Schuld ein. Daraus ergibt sich, daß bei Eigentumsdelikten die Höhe des Schadens und andere die objektive Schädlichkeit charakterisierende Umstände bei der Strafzumessung und damit auch bei der Entscheidung über die Anwendung einer Strafe mit oder ohne Freiheitsentzug in richtiger Relation zu den den Grad der Schuld bestimmenden Umständen berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall waren somit für die Bestimmung von Art und Maß der Strafe vor allem bedeutsam der 434;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 434 (NJ DDR 1976, S. 434) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 434 (NJ DDR 1976, S. 434)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten Verbindungen zu Menscherhändler- banden und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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