Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 433

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 433 (NJ DDR 1976, S. 433); mündliche Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch beantragen kann (§ 132 Abs. 2 und 3 ZPO, § 16 Abs. 2 FGB) und daß anderenfalls die endgültige Einstellung (Aufhebung) der angegriffenen Vollstrek-kungsmaßnahme erfolgt. Das durch Antrag des Gläubigers nach § 132 Abs. 2 ZPO einzuleitende Verfahren ist ein besonderes Familienrechtsverfahren. Es findet nicht innerhalb der Vollstreckung statt. Für das Verfahren ist die Kammer für Familienrecht desjenigen Kreisgerichts zuständig, bei dem die Vollstreckung im Rahmen der Zuständigkeit des § 93 Abs. 1 ZPO durchgeführt wird. Antragsgegner sind in diesem besonderen Familienrechtsverfahren beide Ehegatten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine umfassende vorzeitige Aufhebung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft der Ehegatten wird in diesem Verfahren nicht herbeigeführt. Erstrebt jedoch ein Ehegatte in einem solchen Fall die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 41 FGB, dann bedarf es dazu eines weiteren Familienrechtsverfahrens. Er muß also eine Klage gegen den anderen Ehegatten bei dem nach § 24 Abs. 2 ZPO zuständigen Gericht erheben. Für den Fall, daß die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft bereits betrieben oder nach Erhebung des Widerspruchs gemäß § 132 Abs. 1 ZPO eingeleitet wird, ist das Verfahren über den Antrag des Gläubigers nach § 132 Abs. 2 ZPO bis zur Entscheidung in dem Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zu unterbrechen (§71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). P. W. * Kann die Berufung auch zu Protokoll der Rechtsantragstelle eines Kreisgerichts eingelegt werden, das über den Rechtsstreit nicht entschieden hat? Nach § 151 Satz 1 ZPO ist die Berufung innerhalb der mit der Zustellung des Urteils beginnenden Frist von 2 Wochen (§ 150 Abs. 1 ZPO) bei demjenigen Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragstelle geschehen. Aus § 2 Abs. 3 ZPO, der die Gerichte zur Unterstützung der Prozeßparteien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte verpflichtet, ergibt sich, daß keine Rechtsantragstelle eines Kreisgerichts die Aufnahme einer Berufungsschrift ablehnen darf. Soll die Berufung aber von der Rechtsantragstelle eines Kreisgerichts aufgenommen werden, das die angefochtene Entscheidung nicht erlassen hat, ist der Berufungskläger in jedem Fall darauf hinzuweisen, daß damit noch nicht die Berufungsfrist gewahrt ist und daß es zur Einhaltung dieser Frist zweckmäßig sein kann, die Berufung beim zuständigen Kreisgericht vorab telegrafisch einzulegen. Dasjenige Gericht, dessen Rechtsantragstelle die Berufung zu Protokoll genommen hat, ist verpflichtet, die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Wurde auf Verlangen des Berufungsklägers die Berufung von der Rechtsantragstelle eines anderen Kreisgerichts aufgenommen und ging sie verspätet beim Prozeßgericht ein, dann kann dem Berufungskläger nur dann Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gewährt werden (§ 70 ZPO), wenn der verspätete Eingang der Berufung auf eine verzögerte Bearbeitung durch das aufnehmende Kreisgericht oder auf eine übermäßig lange Postlaufzeit zurückzuführen ist. Anders verhält es sich jedoch im Fall der Einlegung eines Einspruchs gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts. Der Einspruch ist durch § 8 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO einer Klage gleichgestellt. Zur Einhaltung der Einspruchsfrist genügt die Einlegung des Einspruchs auch bei einem nicht zuständigen Kreisgericht, weil § 11 Abs. 1 ZPO lediglich die Einreichung der Klage bei einem Kreisgericht das also .nicht das zuständige sein muß vorsieht. - P. W. * Wie wird der Gebührenwert berechnet, wenn in Ehesachen mit dem Ehescheidungs- oder Nichtigkeitsverfahren über weitere Rechtsverhältnisse zu verhandeln und zu entscheiden ist? Nach § 13 Abs. 1 ZPO ist im Falle der Einreichung einer Klage auf Scheidung oder auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe immer über das Erziehungsrecht und den Unterhalt der Kinder mit zu entscheiden auch dann, wenn die Ehegatten dazu keine Anträge stellen. Über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach Beendigung der Ehe ist dagegen nur dann in der Ehesache zu verhandeln und zu entscheiden, wenn das von einem Ehegatten beantragt wird. Damit wird das gesamte Verfahren nach § 13 Abs. 1 ZPO zur „Ehesache“ i. S. des § 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Daraus ergibt sich, daß hinsichtlich der einzelnen familienrechtlichen Regelungen keine besondere Wertberechnung für die Gerichtsgebühren vorzunehmen ist. Der Wert der Ehesache einschließlich der nach § 13 Abs. 1 ZPO zu regelnden Rechtsverhältnisse wird nach der Höhe des Bruttoeinkommens beider Ehegatten in den letzten 4 Monaten vor Einreichung der Klage berechnet. Wird dagegen in einem Eheverfahren von einem Ehegatten beantragt, seinen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach Beendigung der Ehe festzusetzen, entsteht für die mitwirkenden Rechtsanwälte ein besonderer Gebührenanspruch nach dem Wert des beantragten Unterhalts (§ 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Insoweit ist eine besondere Wertberechnung und wenn erforderlich oder beantragt eine Wertfestsetzung für die den Rechtsanwälten zustehenden Gebühren vorzunehmen. § 13 Abs. 2 ZPO sieht zwingend die Verbindung der Verfahren über die dort genannten Ansprüche (Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, Ausgleichsanspruch, Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung, Anfechtung der Vaterschaft für ein in der Ehe geborenes Kind) vor, wenn eine Prozeßpartei diese Ansprüche geltend macht. Werden solche Ansprüche bereits vom Kläger in der Klage geltend gemacht, ist für eine Verbindung nach § 13 Abs. 2 ZPO kein Raum, da sie bereits Inhalt der Klage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind. Unabhängig davon, ob solche Anträge bereits in der Klage geltend gemacht oder nach entsprechendem Antrag als Verfahren mit der Ehesache verbunden werden, richtet sich die Wertberechnung nach den einzelnen geltend gemachten Ansprüchen entsprechend den dafür vorgesehenen Regelungen des § 172 ZPO. Dabei sind die in § 172 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 enthaltenen speziellen Regelungen für die innerhalb eines Eheverfahrens erhobenen Ansprüche zu beachten (vgl. dazu auch NJ 1976 S. 329 ff.): Nach § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird der Wert für die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens innerhalb eines Eheverfahrens nach dem höchsten gestellten Antrag, jedoch nicht mehr als nach der Hälfte des Gesamtvermögens, nur berechnet, soweit die Hälfte des Vermögens 3 000 M übersteigt. Es ist also nur der 3 000 M übersteigende Betrag zu berechnen. Nach § 172 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO wird für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung innerhalb 433;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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