Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 43 (NJ DDR 1976, S. 43); Fall Versicherungsschutz gewährt wird. Ist z. B. Garderobe des Schülers durch einen Brand vernichtet worden, besteht gemäß §§ 1 Abs. 1 Buchst, b, 2 Abs. 1 Buchst, a der AO vom 18. November 1969 Versicherungsschutz, und zwar auch dann, wenn die Schule die Entstehung des Brandes zu vertreten hat, z. B. infolge Außerachtlassung der Brandschutzbestimmungen durch den Direktor. Die Staatshaftung tritt nicht ein, weil der Geschädigte auf andere Weise, nämlich durch die Versicherung, den Schaden ersetzt erhalten kann (§ 3 Abs. 3 StHG). Für die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Versicherung ist der Gerichtsweg zulässig. Ist dagegen Garderobe des Schülers durch Diebstahl entwendet worden, besteht nach § 2 der AO vom 18. November 1969 kein Versicherungsschutz, da dieser nur bei Einbruchdiebstahl gewährt wird. Ist der Diebstahl auf rechtswidriges Verhalten der Mitarbeiter der Schule zurückzuführen (z. B. durch die Möglichkeit des freien Zutritts für jedermann zu einem Umkleideraum), hat der Geschädigte einen Anspruch aus Staatshaftung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist der Verwaltungsweg gegeben. Beschädigt ein Schüler während des Bestehens der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule die Sache oder den Körper eines anderen Schülers oder eines Dritten und Ist der Schüler nach zivilrechtlichen Vorschriften persönlich materiell verantwortlich, dann haftet dafür die Staatliche Versicherung (§ 3 Abs. 1 und 3 Buchst, b der AO vom 18. November 1969). Dabei ist unbeachtlich, ob die Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule rechtswidrig verletzt wurde (z. B. durch mangelnde Aufsicht eines Lehrers) oder nicht. Denn auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StHG ist die Staatshaltung gemäß § 3 Abs. 3 StHG ausgeschlossen, weil der Geschädigte auf andere Weise, nämlich von der Versicherung, Ersatz erhalten kann. Auf Grund der Haftpflichtversicherung entschädigt die Staatliche Versicherung den Geschädigten (§ 3 Abs. 6 der AO). Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist der Gerichtsweg zulässig. Lediglich in den Fällen, in denen ein Schüler auf Grund mangelnder Deliktsfähigkeit für einen von ihm verursachten Schaden selbst nicht zivilrechtlich materiell verantwortlich ist, haftet bei Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht die Schule aus Staatshaftung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist der Gerichtsweg nicht zulässig. Fügt ein Lehrer in Ausübung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht einem Schüler rechtswidrig einen Schaden zu, ohne daß ein Versicherungsfall vorliegt (z. B. Beschädigung einer in Verwahrung genommenen Sache des Schülers), sind die Vorschriften über die Staatshaf- tung anzuwenden. Folglich ist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Verwaltungsweg gegeben. Zulässigkeit des Gerichtswegs in Ausnahmefällen In einigen Ausnahmefällen ist bei rechtswidrigen Eingriffen staatlicher Organe in persönliches Eigentum der Gerichtsweg für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs zulässig. Die Rechte, die die Deutsche Post in Ausübung des Nutzungs-, Schutz- und Kontrollrechts besitzt, sind verwaltungsrechtlieher Natur, so z. B. das Recht zum Betreten privater Grundstücke zur Sicherung von Fernmeldeanlagen, die Versiegelung von Anlagen, die Fernmeldeanlagen beeinflussen, oder die zwangsweise Beseitigung von Anpflanzungen auf privaten Grundstücken, die Fernmeldeanlagen beeinträchtigen (§§ 18 Abs. 1 Ziff. 2, 26, 27 Abs. 3 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 3. April 1959 [GBl. I S. 365]). Ebenso ist die Impfpflicht der Bürger eindeutig verwaltungsrechtlicher Natur./7/ Handlungen in Verwirklichung dieser staatlichen Rechte stellen unzweifelhaft Ausübung staatlicher Tätigkeit dar. Dennoch ist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Schäden, die in rechtswidriger Ausübung dieser staatlichen Tätigkeit entstehen, der Gerichtsweg gegeben (§ 53 Postgesetz, § 14 der 2. DB zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen vom 27. Februar 1975 [GBl. II S. 353]). Die Ausnahmeregelungen ergeben sich daraus, daß auch für Schäden, die in rechtmäßiger Ausübung derselben staatlichen Tätigkeit entstehen, Ersatzansprüche bei den Gerichten geltend gemacht werden können, wobei nach § 14 der 2. DB zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen die Gerichte nach Anerkennung des Gesundheitsschadens oder des Todesfalls durch eine Kommission über die Höhe des Entschädigungsanspruchs zu befinden haben. Eine unterschiedliche Behandlung von Ersatzansprüchen aus rechtmäßigen und rechtswidrigen Handlungen wäre auch nicht sinnvoll. Die Regelungen sind, was die rechtswidrigen Handlungen betrifft, die spezielleren Bestimmungen gegenüber dem Staatshaftungsgesetz. Ein Ersatzanspruch aus dem Staatshaftungsgesetz entsteht deshalb nicht, weil der Ersatz des Schadens auf andere Weise auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift und in einem anderen Verfahren erlangt werden kann. Folglich kommt auch der Verfahrensweg des Staatshaftungsgesetzes für diese Ansprüche nicht zum Tragen. nl Vgl. dazu BG Neubrandenburg, Urteil vom 22. September 1971 - 1 BCB 10/71 - (NJ 1972 S. 28). HANNELORE KRÜGER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Entscheidung über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren H. Latka ist in NJ 1973 S. 567 ff. ausführlich auf eine Reihe von Fragen bei der Entscheidung der Gerichte über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren eingegangen und hat auf die gesellschaftliche und persönliche Bedeutung derartiger Entscheidungen für die geschiedenen Ehegatten und die Kinder hingewiesen. Im folgenden sollen einige Erfahrungen und Gedanken zu dieser Problematik dargelegt werden, die sich in Berlin aus den gerichtlichen Entscheidungen ergeben. Kriterien für die Entscheidung nach § 34 FGB § 34 FGB nennt drei Kriterien für die Entscheidung über die Rechte an der Ehewohnung: das Wohl der Kinder, die Lebensverhältnisse der Beteiligten und die Um- stände der Ehescheidung. Sie sind in ihrem wechselseitigen Zusammenhang zu prüfen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Das Wohl der Kinder Die Gerichte beachten in der Regel, daß dem Wohl der Kinder bei der Entscheidung über die Rechte an der Ehewohnung vorrangige Bedeutung zükommt./l/ Überwiegend werden deshalb diese Rechte auch demjenigen Ehegatten übertragen, der das Erziehungsrecht für die Kinder erhält 11/ Vgl. hierzu OG, Urteil vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 18/66 -(NJ 1967 S. 328); BG Halle, Urteil vom 30. Juni 1969 - Hass. F 8/69 - (NJ 1970 S. 94); FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973. Anm. 2.1. zu § 34 (S. 146). 43;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, die damit verbundenen persönlichen Probleme der und deren Ehegatten zu erkennen, sie zu beachten und in differenzierter Weise zu behandeln.

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