Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 424 (NJ DDR 1976, S. 424); lieh auch dann keine Anwendung, wenn es sich um ein Grundstück handelt, das sozialistisches Eigentum ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3). Diese Festlegungen zur Richtigkeit des Grundbuchs gelten auch für alle anderen im Grundbuch eingetragenen Rechte (§ 9). Die §§ 11, 12 regeln den Ausschluß unbekannter Eigentümer und anderer unbekannter Berechtigter. Danach besteht die Möglichkeit, den unbekannten Grundstückseigentümer mit seinem Rechte im Wege des in den §§ 144 ff. ZPO geregelten Aufgebotsverfahrens auszuschließen, wenn ein anderer das Grundstück mehr als 20 Jahre wie ein Eigentümer genutzt hat und seit der letzten Eintragung in das Grundbuch, zu der eine Erklärung des Eigentümers erforderlich war, 20 Jahre vergangen sind (§11 Abs. 1). Zum Ausschluß des unbekannten Eigentümers ist ein Gerichtsbeschluß erforderlich. Wer den Ausschluß erwirkt hat, erwirbt das Eigentum an dem Grundstück mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 Abs. 2 Satz 1). Entsprechende Regelungen gelten für den Ausschluß des unbekannten Vorkaufsberechtigten und des unbekannten Hypothekengläubigers. Die Ausschlußfrist beträgt in diesen Fällen jeweils 10 Jahre. Der Ausschluß bewirkt, daß das Vorkaufsrecht oder die Hypothek erlischt (§ 12 Abs. 1 und 2). Diese Regelungen gelten nicht bei Grundstücken, Vorkaufsrechten und Hypotheken des sozialistischen Eigentums (§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3). Grundbuchberichtigung und Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs Die Bestimmungen über die Grundbuchberichtigung und den Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs berücksichtigen, daß sich erhebliche Nachteile für die Beteiligten ergeben können, wenn die Eintragung des Eigentums oder eines sonstigen Grundstücksrechts mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Deshalb kann der Eigentümer, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Das Grundbuch kann jedoch nur berichtigt werden, wenn derjenige, für den das Eigentum eingetragen ist, der Grundbuchberichtigung zustimmt oder wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs entsprechend den Rechtsvorschriften nachgewiesen ist (§ 13 Abs. 1 und 2). Ist jemand unrechtmäßig als Eigentümer eingetragen, dann ist er auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Kommt der im Grundbuch eingetragene Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die erforderliche Zustimmung zur Grundbuchberichtigung auch durch ein gerichtliches Urteil ersetzt werden (§ 129 ZPO). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung verjährt nicht (§ 13 Abs. 4). Stimmt die Eintragung des Eigentums an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht überein oder bestehen begründete Zweifel an der Übereinstimmung, kann auf Antrag als vorläufige Maßnahme ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des nicht eingetragenen Eigentümers eingetragen werden. Der Antrag kann nur gemeinsam durch den eingetragenen Eigentümer und den anderen Beteiligten, der das Eigentumsrecht für sich beansprucht, gestellt werden (§ 14 Abs. 1 und 2). Weigert sich der eingetragene Eigentümer, bei der Antragstellung mitzuwirken, kann der andere Beteiligte eine gerichtliche Entscheidung auf Eintragung des Widerspruchs erwirken, sofern er sein Recht glaubhaft macht. Wird eine gerichtliche Entscheidung auf Eintragung des Widerspruchs vorgelegt, hat der Liegenschaftsdienst die Eintragung auf der Grundlage dieser Entscheidung vorzunehmen (§ 14 Abs. 3). Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist vom Liegenschaftsdienst zu löschen, wenn seit seiner Eintragung zwei Jahre vergangen sind. Diese Festlegung soll bewirken, daß die Beteiligten die umstrittenen oder zweifelhaften Rechtsfragen in einer angemessenen Frist klären, ggf. unter Mitwirkung der staatlichen Organe. Ist im Zeitpunkt des Ablaufs der Zweijahresfrist ein Rechtsstreit wegen des Eigentums an dem Grundstück anhängig, dann kann die Frist für die Löschung des Widerspruchs durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung verlängert werden (§ 14 Abs. 4). Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sind darauf gerich-den Widerspruch sind auf Vorkaufsrechte, Mitbenutzungsrechte, Hypotheken und Aufbauhypotheken entsprechend anzuwenden (§ 15). Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 sind darauf gerichtet, Rechtsstreitigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden, offene Fragen im Einvernehmen der Beteiligten beizulegen und auftretende Konfliktfälle lösen zu helfen. Behandlung von Gebäuden auf volkseigenen Grundstücken Außer für Grundstücke sind nach der Verleihung von Nutzungsrechten durch die zuständigen staatlichen Organe der DDR Grundbuchblätter auch für Eigenheime und Wohngebäude der Bürger, für Wohngebäude der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und für Gebäude gesellschaftlicher Organisationen anzulegen, wenn derartige Gebäude auf volkseigenem Grund und Boden errichtet werden oder errichtet worden sind. Soweit Grundbuchblätter derartige Gebäude betreffen, werden sie als Gebäudegrundbuchblätter bezeichnet (§ 16). Darüber hinaus sind Gebäudegrundbuchblätter für volkseigene Gebäude einzurichten, wenn einem anderen Staat ein Gebäudeteil-Nutzungsrecht an einer Büroetage oder einer Wohnung in dem volkseigenen Gebäude übertragen worden ist. In der Praxis sind die Fälle besonders zahlreich, in denen derartige Gebäude Gegenstand des persönlichen oder des genossenschaftlichen Hauseigentumsrechts sind. Gebäude, die auf der Grundlage und nach Maßgabe von Rechtsvorschriften auf besonderen Gebäudegrundbuchblättern nachzuweisen sind, bilden selbständige Objekte des persönlichen oder genossenschaftlichen Eigentums; das Eigentumsrecht am Gebäude ist also vom Eigentumsrecht am Grundstück getrennt. Das Eigentum der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und das persönliche Eigentum der Bürger an Gebäuden (Eigenheimen) auf volkseigenen Grundstücken spielen besonders bei der Erfüllung des sozialpolitischen Programms von Partei und Regierung eine wichtige Rolle. Für die Dokumentation der erwähnten Gebäude und der Rechte an Gebäuden und Gebäudeteilen gelten die Rechtsvorschriften über Grundstücke und Grundstücksrechte entsprechend (§ 16). Aufgaben und Zuständigkeit des Liegenschaftsdienstes Die Einrichtung und Führung der Grundbücher obliegt den Liegenschaftsdiensten der Räte der Bezirke (§ 5 Abs. 1), die in allen Kreisen Außenstellen oder Arbeitsgruppen eingerichtet haben. Dabei ist hervorzuheben, daß der Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks auch Rechtsgeschäfte über die auf dem Territorium des Bezirks gelegenen Grundstücke beurkunden und Unterschriften bei Erklärungen über solche Grundstücke beglaubigen kann (§ 6 Abs. 1). Das liegt vor allem im Interesse der beteiligten Bürger. Durch § 6 Abs. 2 wird b- 424;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die persönlichen Interessen des ausschlaggebend für seine Entscheidung sind, die oft wahren Aussagen entgegenstehen. Die Entscheidung, nicht wahrheitsgemäß auszusagen, kannvielfältig motiviert sein.

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