Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 42 (NJ DDR 1976, S. 42); besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen der Ausübung der staatlichen Tätigkeit und der Schadens-Verursachung./ Es gibt auch Rechtshandlungen staatlicher Organe und Einrichtungen, die nur sekundär Erfüllung verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften, primär aber Erfüllung Wirtschafts- oder zivilrechtlicher Rechtsvorschriften sind. Wird durch solche Handlungen ein Schaden verursacht, dann ist für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nicht der Verwaltungsweg, sondern das Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht oder der Gerichtsweg gegeben. So ist z. B. der Abschluß eines Versorgungsvertrags zwischen dem Rat der Stadt und einer Gaststätte zur Lieferung von Mahlzeiten für die Schulspeisung zwar eine Verwirklichung verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften (§ 23 Abs. 2 der VO über die Schüler- und Kinderspeisung vom 16. Oktober 1975 [GBL I S. 713]), die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag (Bezahlung der Kosten) ist jedoch primär wirtschaftsrechtlicher Natur. „In Ausübung staatlicher Tätigkeit“ bedeutet weiter, daß die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der Verwirklichung verwaltungsrechtlicher Rechtsvorschriften stehen muß und nicht bei Gelegenheit der Ausübung staatlicher Tätigkeit vorgenommen wird./3/ Begeht ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei einer Brandschutzkontrolle einen Diebstahl, dann besteht zwischen dieser Handlung und der Ausübung staatlicher Tätigkeit kein innerer, notwendiger Zusammenhang. Für Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger ist deshalb der Gerichtsweg gegeben. Eine „Ausübung staatlicher Tätigkeit“ liegt nicht vor, wenn das Staatsorgan oder die staatliche Einrichtung als Haushaltsorganisation, als Rechtsträger von Fonds, tätig wird. Erleidet z. B. ein Bürger auf der schadhaften Treppe des Rathauses einen Unfall, dann haftet der Rat der Stadt als Rechtsträger des Grundstücks. Entsteht einem Bürger bei Benutzung einer öffentlichen Straße dadurch ein Schaden, daß das verantwortliche staatliche Organ oder der verantwortliche Betrieb in Erfüllung wirtschaftlich-organisatorischer und operativer Aufgaben Pflichten zur Gewährleistung der öffentlichen Nutzung der Straße verletzt, haftet gemäß § 23 der VO über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 (GBl. I S. 519) der Verantwortliche als Rechtsträger der Straße oder als Beauftragter, der die Pflichten aus der Rechtsträgerschaft wahmimmt./4/ Zulässigkeit des Gerichtswegs für Schadenersatzansprüche bei Benutzung staatlicher Einrichtungen Kompliziert ist die Frage der Zulässigkeit des Gerichtswegs bei Schadenersatzforderungen von Benutzern staatlicher Einrichtungen oder von Bürgern gegen die Einrichtung aus schädigenden Handlungen bei einer solchen Nutzung. Grundsätzlich ist vom Rechtscharakter des jeweiligen Benutzerverhältnisses auszugehen. Ist dies ein meist durch Vertrag begründetes zivilrechtliches Verhältnis (z. B. das des Theaterbesuchers zum Theater), dann ist für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs der Gerichtsweg zulässig. Ist 121 Nach G.-A. Lübchen („Die gesetzliche Regelung der Staatshaftung eine weitere Garantie für den Rechtsschutz der Bürger“, NJ 1969 S. 394 ff. [395]) muß die schädigende Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Mitarbeiter obliegenden oder dienstlich übertragenen Aufgaben stehen. 13/ G.-A. Lübchen (a. a. O., S. 395) stellt zutreffend fest, daß eine Handlung, die „bei Gelegenheit“ der Ausübung staatlicher Tätigkeit vorgenommen wird, nur in einem äußeren Zusammenhang mit dieser steht. IM Vgl. J. Göhring/I. Tauchnitz/R. Kubitza, „Die neue Straßenverordnung und ihre Konsequenzen für die gerichtliche Tätigkeit“, NJ 1975 S. 193 ff. (197). dieses Verhältnis jedoch ein meist durch individuellen staatlichen Akt begründetes verwaltungsrechtliches (z. B. das des Schülers zur Schule, des Benutzers zur Bibliothek oder des erziehungsgefährdeten Jugendlichen zum Heim), so tritt bei rechtswidriger Schädigung des Bürgers durch die staatliche Einrichtung die Staatshaftung ein, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise (z. B. von der Staatlichen Versicherung) Ersatz erhalten kann./5/ Als Beispiele seien genannt: das Abhandenkommen von Garderobe in der Kinderkrippe oder die Schädigung eines Dritten durch ein der Aufsichts- und Erziehungspflicht einer staatlichen Einrichtung unterliegendes Kind, das selbst zivilrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Problematisch ist die Rechtslage, wenn auf der Grundlage eines Verwaltungsrechtsverhältnisses des Benutzers zu einer staatlichen Einrichtung Rechtspflichten durch die staatliche Einrichtung verletzt werden, die auf einer vertragsähnlichen Grundlage beruhen, wie z. B. Pflichten der Hochschule aus dem Unterbringungsverhältnis im Wohnheim (ein dem Mietrechtsverhältnis ähnliches Verhältnis) oder aus dem Beköstigungsverhältnis in der Mensa (ein dem Gaststättenvertrag ähnliches Rechtsverhältnis). Bei Verletzung solcher Pflichten, die stets nur Nebenpflichten aus dem Benutzerverhältnis betreffen können, ist m. E. für Schadenersatzansprüche eben wegen der vertragsähnlichen Grundlage der Gerichtsweg zulässig. Bei Schadenersatzansprüchen von Benutzern staatlicher Einrichtungen oder von Bürgern gegen Benutzer staatlicher Einrichtungen ist stets die VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18. November 1969 (GBl. II S. 679) zu beachten. In allen Fällen, in denen bei rechtswidriger Ausübung staatlicher Tätigkeit ein Versicherungsschutz für die staatliche Einrichtung besteht, entfällt ein Schadenersatzanspruch aus Staatshaftung (§ 3 Abs. 3 StHG). Für Schadenersatzansprüche aus dem Versicherungsrechtsverhältnis ist für den Bürger der Gerichtsweg gegeben. Diese Problematik soll an Beispielen aus dem Bereich der Volksbildung erläutert werden: Erleidet ein Schüler während der Zeit, in der die Schule eine Fürsorge- und Aufsichtspflicht hat/6/, durch einen Unfall einen Körperschaden, dann ist er im Fall eines dauernden Körperschadens von mindestens 20 Prozent durch die zusätzliche Unfallversicherung für Kinder, Schüler und Studenten versichert (§ 7 Abs. 3 Buchst, b der AO über die Bedingungen der Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18. November 1969 [GBl. II S. 682]). Für die Geltendmachung des Anspruchs aus der Versicherung ist der Gerichtsweg gegeben, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden durch rechtswidrige Ausübung staatlicher Tätigkeit (z. B. Vernachlässigung der Hilfestellung beim Turnen durch den Lehrer) verursacht wurde. Ist der Körperschaden kein Dauerschaden oder beträgt der Daüerschaden weniger als 20 Prozent, sind weil für einen solchen Schaden kein zusätzlicher Versicherungsschutz besteht die Voraussetzungen für die Staatshaftung zu prüfen. Liegen diese vor, dann besteht ein Schadenersatzanspruch des Schülers gegen die Schule, für dessen Geltendmachung der Verwaltungsweg gegeben ist (§ 5 StHG). Erleidet ein Schüler während des Bestehens der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule einen Schaden am persönlichen Eigentum, ist zu prüfen, ob für diesen /5/ So auch G.-A. Lübchen, a. a. O., S. 397. /6/ Vgl. 1. DB Fürsorge- und Aufsichtsordnung zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung vom 5. Januar 1966 (GBl. n S. 19). 42;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 42 (NJ DDR 1976, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 42 (NJ DDR 1976, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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