Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 416 (NJ DDR 1976, S. 416); Wirksamkeit der Neuerervereinbarung hiervon nicht berührt. Die Gerichte sollten durch Auswertung der entsprechenden Verfahren und auch in ihrer sonstigen rechtspropagandistischen Arbeit auf die Beachtung der Wechselwirkungen zwischen arbeitsrechtlichen und neuererrechtlichen Beziehungen hinwirken. Vergütungsstreitigkeiten aus Neuerervorschlägen Den größten Anteil an Vergütungsstreitfällen bilden diejenigen, in denen über die Frage gestritten wird, inwieweit die im Neuerervorschlag enthaltene Leistung qualitativ über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben des Werktätigen hinausgeht. Anlässe für Anträge an die Konfliktkommissionen bzw. für Klagen bei den Gerichten sind aber auch Unklarheiten bei der Anwendung der Vorschriften über die an einen Neuerervorschlag zu stellenden Anforderungen, insbesondere über das Vorliegen des Lösungswegs (§ 18 Ziff. 1 NVO) sowie über die Frage, ob der Vorschlag im Betrieb bereits angewendet wird oder nachweisbar zur Benutzung vorgesehen ist (§ 18 Ziff. 3 NVO). Schwierigkeiten bereitet teilweise auch die richtige Herausarbeitung des Begriffs und des Inhalts der Benutzungshandlung und die Beantwortung davon abgeleiteter bzw. damit unmittelbar zusammenhängender Fragen, wie die der fachlichen Zuständigkeit oder des benutzenden Betriebes. Auf viele Fragen geben die zur Interpretation des Gesetzes getroffenen Festlegungen in der Richtlinie Nr. 30 und Entscheidungen des Obersten Gerichts eine ausreichende Antwort. Auf einige Einzelfragen soll hier eingegangen werden. Zu den Merkmalen eines Neuerervorschlags In Übereinstimmung mit. den vom IX. Parteitag beschlossenen Dokumenten richten sich die Initiativen der Neuerer vorrangig auf die Lösung technischer und wissenschaftlicher Aufgaben. Das ist vor allem eine Aufgabe der Leitung und Lenkung der Neuererbewegung, die darauf gerichtet sein muß, über die betrieblichen Probleme zu informieren und hiervon abgeleitet durch Neuererleistungen zu lösende Aufgabenstellungen herauszuarbeiten. Dabei wird zutreffend beachtet, daß sich durch Neuerervorschläge zu lösende betriebliche Aufgabenstellungen i. S. des § 18 Ziff. I NVO keineswegs in wissenschaftlich-technischen Problemen erschöpfen. Die Spezifik von Neuererleistungen wird durch die im Rahmen der Neuererbewegung zu lösenden Aufgaben charakterisiert (§ 2 Abs. 1 NVO). In diesem Sinne hat das Oberste Gericht die Vorschrift in § 18 Ziff. 1 NVO in Entscheidungen interpretiert./5/ Der Kerngedanke besteht dabei in der Aussage, daß es sich um Aufgaben handeln muß, die geeignet sind, Erzeugnisse, Betriebsabläufe usw. verbunden mit einem Vorteil für die Gesellschaft zu verändern. Welche Anforderungen an das Aufzeigen des Lösungswegs zu stellen sind, wird in § 18 Ziff. 1 NVO klar und eindeutig gesagt: es wird verlangt, die für die Benutzung im Betrieb wesentlichen Mittel und Wege aufzuzeigen. Es entspricht der politischen Verantwortung der Leiter, keinen wertvollen Gedanken ungenutzt zu lassen, sowie ihrer Rechtspflicht aus § 19 Abs. 1 NVO, die Werktätigen auf notwendige Ergänzungen hinzuweisen und sie bei deren Darlegung zu unterstützen. Zur allseitigen Durchsetzung dieser Praxis haben auch die Gerichte beizutragen. Sicher kann endgültig immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob der /51 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 11. Juli 1975 - Za 15/75 - (NJ 1975 S. 588). Lösungsweg ausreichend aufgezeigt wurde. Davon geht auch die Richtlinie Nr. 30 aus. Dort wird dargelegt, daß die wesentlichen Mittel und Wege als aufgezeigt anzusehen sind, wenn das angestrebte Ergebnis ohne die grundlegende Lösung weiterer Aufgaben verwirklicht werden kann. Schlägt ein Werktätiger beispielsweise vor, die Teile einer Führungsschiene, die miteinander verschraubt sind, durchgehend fest miteinander zu verbinden, um eine sichere Führung der zu bearbeitenden Werkstücke zu erreichen und hierdurch die Verursachung von Ausschuß zu vermeiden, so dürften damit die wesentlichen Mittel und Wege zur Verwirklichung seines Vorschlags aufgezeigt sein. Legt er darüber hinaus dar, wie nach seiner Vorstellung diese Verbindung hergestellt werden könnte, handelt es sich dabei um ein im Rahmen des Lösungswegs nicht unbedingt aufzuzeigendes Detail. Würde dieses Detail durch Hinweise von fachlich dafür zuständigen Mitarbeitern verändert, wären trotzdem die an einen Neuerervorschlag zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die NVO verlangt keine „Neuheit“ des Vorschlags im eigentlichen Sinne, sondern bestimmt in § 18 Ziff. 3, daß ein Neuerervorschlag nicht vorliegt, wenn die im Vorschlag enthaltene Lösung bereits im Betrieb angewendet wird oder nachweisbar zur Benutzung vorgesehen ist. Vereinzelt wurde aus der Formulierung in Ziff. 2.2.3. Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie Nr. 30 „Entscheidend ist, daß die Lösung bisher im Betrieb nicht benutzt wurde oder nicht nachweisbar zur Benutzung vorgesehen w a r“ die Auffassung hergeleitet, ein Vorschlag entspreche auch dann nicht den Merkmalen des § 18 Ziff. 3 NVO, wenn die Lösung früher einmal im Betrieb angewendet wurde, auch wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags nicht mehr benutzt wird. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die vom Gesetzestext abweichende Zeitform in der Richtlinie ergibt sich daraus, daß sich die Richtlinie an die Gerichte wendet und diese eben erst im nachhinein den Geschehensablauf prüfen. Das Oberste Gericht vertritt also den Standpunkt: Wurde die Lösung früher schon einmal im Betrieb benutzt, ihre weitere Benutzung durch ausdrückliche Entscheidung aber eingestellt (z. B. weil nach Auffassung des Betriebes das von ihm verfolgte Ziel nicht zu erreichen ist), kann einem erneuten Vorschlag mit der gleichen Lösung nicht entgegengehalten werden, der Vorschlag werde bereits angewandt. Benutzung des Vorschlags und benutzender Betrieb Die Benutzung des Vorschlags ist ein ausschlaggebendes rechtliches Kriterium für die Entscheidung über die Rechte und Ansprüche der Neuerer. Aus der Sicht der Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, daß exakt begründete Entscheidungen über die Benutzung eingereichter Vorschläge und angenommener vereinbarter Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2 NVO die Entscheidungstätigkeit der Gerichte erleichtern. Die Gerichte gehen zutreffend stets davon aus, daß Vergütungsansprüche die tatsächliche Benutzung der Neuererleistung voraussetzen, soweit nicht der Betrieb bei Neuerervorschlägen, die in Projekte und Unterlagen der Produktionsvorbereitung eingehen, die Vergütungszahlung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vorschlags in diese Dokumente zugesagt hat. Prinzipiell ist die Veränderung von Projekten noch keine Benutzung; erst der Bau bzw. die Herstellung von Vorrichtungen, Maschinen u. ä. auf der Grundlage dieser Projekte stellt die Benutzung dar. Der Projektierungsbetrieb hat aber z. B. bei Angebotsprojekten, für die noch kein bestimmter Abnehmer feststeht, wie ein 416;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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