Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 405 (NJ DDR 1976, S. 405); um die ihm obliegenden Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu erfüllen (§ 85 Abs. 1 ZPO), negiert Bei der Protokollierung der Beschwerde hat der Sekretär außerdem nicht beachtet, daß die Erklärung des Schuldners, es bestehe kein Unterhaltsrückstand mehr, weil dieser im Einverständnis mit der Gläubigerin im Rahmen der Vermögensverteilung verrechnet werden solle, nicht eine Beschwerde gegen den Beschluß vom 20. Januar 1976 begründen kann. Diese Erklärung ist ihrem Inhalt nach ein Antrag gemäß § 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, die Vollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für unzulässig zu erklären, weil nach Ansicht des Schuldners dieser Anspruch der Gläubigerin aus Gründen nicht mehr bestand, die nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien im Unterhaltsverfahren eingetreten sind. Über einen solchen Antrag hat nach § 133 Abs. 3 ZPO jedoch die zuständige Kammer des Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden. Aus diesen Gründen war nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur weiteren Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Es ist nunmehr Aufgabe des Sekretärs, umgehend eine neue Pfändungsanordnung zu erlassen, in der sowohl wegen der laufenden Unterhaltsbeträge als auch wegen des Unterhaltsrückstands die Pfändung in die Arbeitseinkünfte des Schuldners ausgesprochen wird. Des weiteren wird die Kammer für Familienrecht des Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung über den Antrag des Schuldners nach § 133 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Unterhaltsrückstands zu entscheiden haben. Familienrecht §§ 2 Abs. 3,147,157,169 ZPO. 1. Da die Verwerfung der Berufung allein aus kostenrechtlichen Erwägungen erhebliche Nachteile für den Berufungskläger mit sich bringen kann, obliegt es dem Rechtsmittelgericht, entsprechend den Grundsätzen des sozialistischen Verfahrensrechts soweit wie möglich zu prüfen, weshalb die Prozeßgebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wurde, um die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der kostenpflichtigen Partei zu wahren. 2. Die Voraussetzungen für die in § 157 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit, die Berufung als unzulässig abzuweisen, wenn der Gerichtskostenvorschuß nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingezahlt wird, sind gegenüber dem früher geltenden Recht insoweit eingeengt worden, als gemäß § 169 Abs. 3 ZPO LV.m. § 147 Abs. 3 ZPO die Vorschußpflicht auf die Einzahlung angemessener Teile der Gerichtsgebühr beschränkt werden kann und es bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist im Ermessen des Gerichts liegt, ob das Rechtsmittel abzuweisen ist oder nicht. OG, Urteil vom 30. März 1976 - 1OFK 5/76. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, die Ehewohnung dem Verklagten zur alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses zugewiesen, das gemeinsame Eigentum und Vermögen verteilt Sowie die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und folgende Anträge angekündigt: 1. Die Ehewohnung wird der Klägerin zugesprochen; 2. die Verteilung der den Parteien gemeinsam gehörenden Gegenstände wird zugunsten der Klägerin geändert; 3. die Verfahrenskosten werden dem Verklagten auferlegt. Der Verklagte hat erwidert, daß er die Zurückweisung der Berufung beantragen werde. Durch Verfügung des Bezirksgerichts wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Dezember 1975, 8 Uhr, bestimmt. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum gleichen Tage nach einem Streitwert von 7 000 M Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 150 M zu zahlen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung war der Gerichtskostenvorschuß noch nicht eingezahlt. Die Klägerin erklärte, sie sei von einer Justizangestellten dahin informiert worden, daß Kostenmarken erst nach 9 Uhr verkauft würden. Demgegenüber hat der Berufungssenat nach Rückfrage in der Geschäftsstelle festgestellt, daß die Klägerin trotz Belehrung und des Hinweises auf für sie nachteilige Rechtsfolgen zum Kauf der Kostenmarken nicht bereit gewesen sei, weil sie sich über die noch strittigen Punkte mit dem Verklagten geeinigt habe. Hierauf hat das Bezirksgericht durch Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es sich auf § 1 Abs. 2 der VO über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz vom 31. März 1952 (GBl. S. 299) gestützt, die durch § 205 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO inzwischen aufgehoben worden ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Da die Verwerfung der Berufung allein aus kostenrechtlichen Erwägungen erhebliche Nachteile für den Berufungskläger mit sich bringen kann, obliegt es dem Rechtsmittelgericht, entsprechend den Grundsätzen des sozialistischen Verfahrensrechts soweit wie möglich zu prüfen, weshalb die Prozeßgebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt wurde, um die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der betreffenden Partei zu wahren. § 1 Abs. 2 der bis 31. Dezember 1975 geltenden VO über die Zahlung der Prozeßgebühr für die Berufungsinstanz vom 31. März 1952 (GBl. S. 299) sah zwingend die Verwerfung der Berufung vor, wenn die Prozeßgebühr nicht fristgerecht eingezahlt wurde. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 bestand die Möglichkeit der Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts. Hiervon wurde vor allem dann Gebrauch gemacht, wenn sich nach der ersten Verfügung anhand weiter bekanntgewordener Umstände ergab, daß der Berufungskläger infolge seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, innerhalb der sonst üblichen Frist eine Gerichtsgebühr in der erforderlichen Höhe zu leisten, ohne daß andererseits die Voraussetzungen für einen Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung gegeben waren. Eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelklägers bedurfte es in einem solchen Fall nicht, wenn er auch zweckmäßig war. Daneben waren Fälle denkbar, in denen die Partei, die das Rechtsmittel eingelegt hatte, der Auffassung sein konnte, daß die Zahlung des Kostenvorschusses aus die Sache betreffenden Gründen nicht mehr erforderlich sei. Der nunmehr geltende § 157 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, die Berufung als unzulässig abzuweisen, wenn der Gerichtskostenvorschuß nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingezahlt wird. Die Voraussetzungen hierzu sind allerdings eingeengt worden. So kann gemäß § 169 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 147 Abs. 3 ZPO die VorschußpfLicht auf die Einzahlung angemessener Teile der Gerichtsgebühr beschränkt werden. Des weiteren ist bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist das Rechtsmittel nicht zwangsläufig abzuweisen. Es liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob auf eine solche Entscheidung zuzu- 40 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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