Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 404 (NJ DDR 1976, S. 404); liehe Mietrückstand kann jedoch in diesem Verfahren für sich allein eine Aufhebung des Mietverhältnisses und die Räumungspflicht der Verklagten noch nicht auslösen, weil auf Grund der früheren Aufwendungen der Verklagten für das Grundstück ihre Mietzahlungspflicht zwischen den Parteien umstritten war und erst im Verlaufe des Verfahrens endgültig geklärt wurde. Es kommt deshalb wesentlich auch auf die anderen Umstände an, die eine Mietaufhebung rechtfertigen. Wie sich aus der im erstinstanzlichen Urteil zutreffend gewürdigten Beweisaufnahme ergeben hat, war insbesondere die Verklagte zu 1) nicht bereit, den Kläger als neuen Eigentümer des Grundstücks anzuerkennen und die daraus notwendig werdenden Schlußfolgerungen zu ziehen. Sie fühlt sich nach wie vor berechtigt, ihm Vorschriften zu machen und ihm auch die Nutzung seines Grundstücks weitgehend zu erschweren. Sie hat dieses Verhalten auch auf den Vater des Klägers ausgedehnt, den sie beschimpft und des Grundstücks verwiesen hat. Zwischen ihr und dem Kläger kam es darüber hinaus selbst noch nach der erstinstanzlichen Entscheidung wiederholt zu Tätlichkeiten, die eindeutig die ernsthaft zugespitzte Situation zwischen den Parteien erkennen lassen. Dieses Verhalten der Verklagten ist eine erhebliche, den Mietvertrag gröblich verletzende Belästigung des Klägers i. S. des § 121 ZPO, die zusammen mit den Mietrückständen die Aufhebung des Mietverhältnisses und die Verurteilung der Verklagten zur Räumung des Grundstücks rechtfertigt Die Anwendung erzieherischer Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 ZGB ist angesichts der sehr verhärteten Situation nicht erfolgversprechend, so daß davon Abstand zu nehmen war. Bei dieser Sachlage kann nur im Rahmen der Zuweisung anderen Wohnraums durch das dafür zuständige staatliche Organ eine Lösung gefunden werden, die auch den Interessen des bei den Verklagten wohnenden kranken Enkelkindes gerecht wird. §§ 101 Abs. 3,131, 133 Abs. 1 Ziff. 1, 135 Abs. 1,159 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 1 ZPO. 1. Das Beschwerde-Bericht ist befugt, den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu fiberprüfen. Das gilt auch für Beschwerden, die im Vollstreckungsverfahren eingelegt werden. 2. Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung von Vollstrechungsmaßnahmen sind in den §§ 131, 132 ZPO vollständig bestimmt. Die freiwillige Erfüllung eines Teils der in der Pfändungsanordnung genannten Verpflichtungen rechtfertigt nicht die Anwendung des 5131 ZPO. 3. Eine. Pfändung wegen wiederkehrender Leistungen ist gemäß § 101 Abs. 3 ZPO nur dann aufzuheben, wenn der Schuldner die laufenden Leistungen freiwillig erbringt und Rückstände nicht mehr vorhanden sind. 4. Die Erklärung des Schuldners, er habe sich während der Vollstreckung mit der Gläubigerin über die Verrechnung eines Unterhaltsrückstands geeinigt, ist ihrem Inhalt nach ein Antrag auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung, über den die zuständige Kammer des Kreisgerichts zu entscheiden hat. BG Suhl, Beschluß vom 30. April 1976 3 BZR 10/76. Die Gläubigerin vollstreckt wegen Unterhaltsforderungen ihrer Kinder in die Arbeitseinkünfte des Schuldners. Der Sekretär des Kreisgerichts hatte zunächst durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 4. Januar 1974 die Arbeitseinkünfte des Schuldners beim VEB B. wegen eines laufenden monatlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 120 M und eines Unterhaltsrückstands bis zum 31. Dezember 1973 in Höhe von 2 755 M gepfändet. Aus diesem Betrieb ist der Schuldner im März 1974 ausgeschieden. Seitdem zahlt er die laufenden monatlichen Unterhaltsbeträge freiwillig. Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand hat er bisher nicht geleistet. Durch Beschluß vom 20. Januar 1976 hat der Sekretär des Kreisgerichts die Vollstreckung aus der Pfändungsanordnung gemäß § 131 ZPO vorläufig eingestellt. Zugleich hat er angeordnet, daß in Höhe des Unterhaltsrückstands von 2 730 M vom Drittschuldner, dem VEB F., weiterhin in die Arbeitseinkünfte des Schuldners zu vollstrecken ist. Zur Begründung hat der Sekretär ausgeführt, es könne angenommen werden, daß der Schuldner auch künftig die monatlich fälligen Unterhaltsbeträge freiwillig zahlen werde. Die Pfändung könne fortgeführt werden, wenn er nicht mehr freiwillig zahle. Wegen der Rückstände müsse die Pfändung jedoch weitergeführt werden. Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner Beschwerde eingelegt. Er hat dazu zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Kreisgerichts erklärt, daß er sich gegen die Pfändung des Unterhaltsrückstands wende, weil er sich wegen dieses Rückstands mit der Gläubigerin außergerichtlich dahin geeinigt habe, daß der Rückstand in der Vermögensauseinandersetzung verrechnet werde. Die Gläubigerin hat mitgeteilt, daß im Februar 1976 vom VEB F. 92 M gepfändet worden seien. Daraufhin habe der Schuldner für diesen Monat nur noch 30 M für den laufenden Unterhalt der Kinder gezahlt. Unter diesen Umständen sei die Beschränkung der Pfändungsanordnung vom 20. Januar 1976 auf den Unterhaltsrückstand nicht geeignet, zur Verringerung dieses Rückstands beizutragen. Deshalb sei es notwendig, auch die Pfändung für den laufenden Unterhalt anzuordnen. Aus den Gründen: Durch die vom Schuldner gemäß § 135 ZPO eingelegte Beschwerde war der Senat auf der Grundlage des § 159 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 1 ZPO befugt, den Beschluß des Sekretärs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu überprüfen. Diese Überprüfung führte zur Aufhebung des Beschlusses, weil er dem Gesetz widerspricht Der Sekretär hat nicht beachtet, daß gemäß § 131 Abs. 1 und 2 ZPO die vorläufige Einstellung von Vollstrek-kungsmaßnahmen aus einer Pfändungsanordnung nur dann ganz oder teilweise erfolgen kann, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Die freiwillige Erfüllung eines Teils der in 'der Pfändungsanordnung genannten Verpflichtungen ist aber in § 131 ZPO nicht erwähnt, so daß die vorläufige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des laufenden Unterhalts nicht möglich war. Im vorliegenden Fall hätte nur unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 ZPO eine Aufhebung der Pfändungsanordnung auf Antrag des Schuldners in Frage kommen können, und zwar dann, wenn 'bei der Pfändung wiederkehrender Leistungen keine Rückstände mehr bestehen und der Schuldner die Gewähr dafür bietet, daß er künftig regelmäßig und pünktlich die laufenden Beträge zahlt Diese Voraussetzungen lagen jedoch gleichfalls nicht vor, weil noch ein erheblicher Unterhaltsrückstand besteht In einem solchen Fall ist es nicht zulässig, die Pfändung des laufenden Unterhalts aufzuheben, weil immer damit gerechnet werden muß, daß dann, wenn der Drittschuldner wegen des Rückstands pfändet der Schuldner die laufenden Unterhaltsbeträge nicht zahlt oder entsprechend kürzt wie das der Schuldner ja auch getan hat Damit würde aber ein wichtiges Anliegen der Vollstreckung, den Schuldner dazu anzuhalten, alle Anstrengungen zu unternehmen. 404;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 404 (NJ DDR 1976, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 404 (NJ DDR 1976, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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