Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 396 (NJ DDR 1976, S. 396); keit und ihrer sozialen Rolle im Leben der Gesellschaft, von den Tendenzen und Perspektiven der Rechtsent-wicklung sowie von den Zielen des Rechts und der rechtlichen Regelung ideologischen Charakter. Die Bereiche der Rechtswissenschaft und der Rechtsideologie stimmen dort überein, wo die Klasseninteressen am stärksten ausgeprägt sind. Neben den „ideologisierten Elementen“ der Rechtswissenschaft lassen sich in ihr weitere Elemente herausarbeiten, die zwar letztlich eine Beziehung zur Rechtsideologie haben, ihr aber nicht unmittelbar zugeordnet werden (beispielsweise die Struktur der Rechtsnorm, der räumliche und zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes, die Lehre von den Elementen des Rechtsverhältnisses usw.). Gleichzeitig ist die gesamte Rechtswissenschaft von der Rechtsideologie durchdrungen, und es ist schwer, die genaue Grenze - zwischen Ideologie und Wissenschaft zu ziehen, da die Grenzen, die diese Überbauerscheinungen voneinander trennen, sehr fließend sind. Die sozialistische Rechtswissenschaft und die Rechtsideologie entwickeln die Konzeption der rechtlichen Entwicklung des Sowjetstaates. Eine solche einheitliche Konzeption, die das gesamte System der Anschauungen und Prinzipien der sozialistischen Rechtsideologie umfaßt, ist die marxistisch-leninistische Konzeption von Recht und Gesetzlichkeit als Ausdruck der Interessen und des Willens der herrschenden Klasse, die durch die materiellen Bedingungen der sozialen Entwicklung bestimmt werden. Diese allgemeine Konzeption erfährt ihre Konkretisierung in den Anschauungen, Ideen und Auffassungen vom Wesen, von den Besonderheiten und Prinzipien des Rechts und der rechtlichen Regelung beim Aufbau des Sozialismus und Kommunismus, von den Formen und Methoden der Verwirklichung der Gesetze und der anderen Rechtsakte sowie von der Gesetzlichkeit als notwendiger Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung der Aufgaben des sozialistischen Staates. In Übereinstimmung mit den Prinzipien der Rechtsideologie sind das System des sozialistischen Rechts, seine Institute und Normen aufgebaut und werden die Formen der effektivsten Realisierung der Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Auf der Grundlage der Ideologie bilden sich bei den Werktätigen die Auffassungen und Überzeugungen vom gesellschaftlich nützlichen Verhalten, von der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Einhaltung der Forderungen der Rechtsnormen, d. h. die rechtlichen Wertorientierungen, heraus. Gestützt auf die Wissenschaft entwickelt die Kommunistische Partei nicht nur die Prinzipien der Rechtsideologie, sondern sie sorgt auch unentwegt dafür, daß sie allen Werktätigen vermittelt werden. Das erfolgt sowohl durch die unmittelbare Erziehungsarbeit, als auch durch die umfassende praktische Mitwirkung des ganzen Volkes an der rechtsschöpferischen und rechts-anwendenden Tätigkeit des Sowjetstaates des gesamten Volkes. Im entwickelten Sozialismus ist die sozialistische Rechtsideologie ein wichtiger Faktor der sozial-rechtlichen Aktivität der werktätigen Massen, ihrer effektiven Teilnahme an der Festigung der Gesetzlichkeit. Die rechtlichen Erscheinungen, die rechtliche Wirklichkeit werden den Massen nicht nur auf wissenschaftlicher Grundlage, sondern auch durch die unmittelbare empirische Wahrnehmung und Wertung der verschiedenen rechtlichen Tatsachen, d. h. in Gestalt der sozial-rechtlichen Psychologie, bewußt. Diese Methode der Widerspiegelung des gesellschaftlichen Seins unterscheidet sich von der Rechtsideologie dadurch, daß sie mit dem unmittelbaren, weitgehend emotionalen Reagieren auf rechtliche Erscheinungen verbunden ist, während die Rechtsideologie die rationale theoretische Erkenntnis der Wirklichkeit ist. Die sozial-rechtliche Psychologie entsteht durch das Zu- sammenwirken der Menschen in verschiedenen sozialen Gruppen und Kollektiven, in der Gesellschaft. Die Wahrnehmung der Rechtsakte, die Reaktion auf rechtliche Erscheinungen sowie die Begriffe „gerecht und ungerecht“ büden sich beim Menschen bekanntlich nicht nur unter dem Einfluß der Besonderheiten seines individuellen Bewußtseins und seiner Lebensbedingungen heraus, sondern auch als Ergebnis des Zusammenwirkens mit anderen Menschen und des wechselseitigen Einflusses der Stimmungen, Gefühle und Gedanken von Menschen verschiedener sozialer Gruppen. Diese Anschauungen, Meinungen und Überzeugungen unterscheiden sich von den Gefühlen und Stimmungen des Individuums, und der einzelne Mensch beginnt in der Gruppe bestimmte Erscheinungen anders aufzufassen, zu empfinden und einzuschätzen, als er es außerhalb der sozialen Kommunikation und der wechselseitigen Beeinflussung tun würde. Das Zusammenwirken und der Umgang mit anderen Menschen führen zur Herausbildung bestimmter, mehr oder weniger beständiger Anschauungen, Stimmungen, Gefühle und Gewohnheiten, die mit der Wahrnehmung von Recht, Gesetzlichkeit, Gerichtspraxis usw. verbunden sind und die auch den Bereich der sozial-rechtlichen Psychologie bilden. Die sozial-rechtliche Psychologie ist folglich eine besondere Form der Widerspiegelung des gesellschaftlichen Seins, eine besondere Form der geistigen Tätigkeit, die bei bestimmten sozialen (großen und kleinen) Gruppen auf der Grundlage ihrer allgemeinen Lebens- und Umweltbedingungen entsteht und ihre (sich weitgehend spontan herausbildende) Einstellung zu den rechtlichen Erscheinungen der Gesellschaft Recht, Gesetzlichkeit, Straftat, Strafe usw. kennzeichnet. Die sozial-rechtliche Psychologie übt einen wesentlichen Einfluß auf die Rechtsentwicklung und die Rechtsordnung der sozialistischen Gesellschaft aus. Entsprechend ihrer klassenmäßigen, nationalen und beruflichen Stellung entwickelt sich bei den Mitgliedern der Gesellschaft eine bestimmte psychologische Einstellung zum Recht, zu den rechtlichen Erscheinungen, die in den Anschauungen, Stimmungen, Gefühlen, Gewohnheiten und Traditionen ihren Ausdruck findet. Die Einstellung zu den rechtlichen Erscheinungen im Bereich der sozial-rechtlichen Psychologie umfaßt nicht nur das geltende Recht, sondern auch die Einsicht in die Notwendigkeit seiner Veränderungen. Diese Einstellung ist nicht nur das Ergebnis der individuellen Erkenntnis und des persönlichen Erlebens rechtlicher Faktoren, sondern auch das Ergebnis des Zusammenwirkens und der gegenseitigen Beeinflussung der Menschen in größeren und kleineren sozialen Gruppen. Marx und Engels schrieben, „daß die Entwicklung eines Individuums durch die Entwicklung aller anderen, mit denen es in direktem oder indirektem Verkehr steht, bedingt ist“/3/. Die Rechtspsychologie ist auf das engste mit dem Alltags-Rechtsbewußtsein der Massen verbunden, das einen großen Teil der sozialpsychologischen Komponenten in sich einschließt./4/ Es ist durchaus verständlich, daß sich der Stand der sozial-rechtlichen Psychologie am unmittelbarsten auf die Einstellung der Werktätigen zum Gesetz und zur Rechtsordnung auswirkt. Deshalb hat der Marxismus-Leninismus der Sozialpsychologie stets große Bedeutung beigemessen./5/ Bei der Herausarbeitung der Strukturelemente des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Rechtsideologie 13/ K. Marx/F. Engels, Werke, Bd. 3, Berlin 1969, S. 423. /4/ Zum Zusammenhang zwischen Alltagsbewußtsein und Sozialpsychologie vgl. B. A. Gruschin, Die Meinung über die Welt und die Welt der Meinungen, Moskau 1967, S. 31 (russ.); A. Uledow, Die Struktur des gesellschaftlichen Bewußtseins, Moskau 1968, S. 45, 175 (russ.). 15/ Vgl. W. I. Lenin, Werke, Bd. 29, Berlin 1961, S. 379, 354, 356. 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 396 (NJ DDR 1976, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 396 (NJ DDR 1976, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Geisel bedenkenlönZzür Erzwingung ihrer Freilassung aus den Untersuchungshaft ans halten und eines freien Abzuges Staatsgrenze der ins kapitalistischeSpiel zu setzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X