Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 395 (NJ DDR 1976, S. 395); liehen Entwicklung entsprechenden Systems der Normen des sozialistischen Rechts und zur strikten Verwirklichung dieser Normen beitragen. Das Rechtsbewußtsein umfaßt Ideen und Auffassungen, Wertungen, Gefühle und Stimmungen, die nicht nur die Einsicht in die objektive Notwendigkeit, die Gesetzlichkeit in der Gesellschaft durch allgemeinverbindliche Verhaltensregeln herzustellen, sondern auch die Erkenntnis, welchen Charakter diese Vorschriften haben müssen und nach welchen Prinzipien sie aufgebaut sein müssen, sowie die Überzeugung zum Ausdruck bringen, daß die geltenden Rechtsnormen gerecht und nützlich sind und nicht verletzt werden dürfen. Für das sozialistische Rechtsbewußtsein ist kennzeichnend, daß sich die Persönlichkeit der Bedeutung der Verwirklichung der juristischen Rechte, ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft für die Erfüllung der ihr durch das Gesetz übertragenen juristischen Pflichten sowie der organischen Einheit der Rechte und Pflichten in der Gesellschaft, die den Sozialismus und den Kommunismus aufbaut, bewußt ist. Das sozialistische Rechtsbewußtsein ist folglich eine Form des gesellschaftlichen Bewußtseins, die die Anschauungen, Auffassungen, Stimmungen und Gefühle der Arbeiterklasse (und im reifen Sozialismus des ganzen Volkes) über Charakter, Wesen und Prinzipien von Recht und Gesetzlichkeit, die rationale und emotionale Wertung der geltenden und zu schaffenden Rechtsnormen, die Überzeugung von der Notwendigkeit, die Rechtsnormen zu verwirklichen, das Begreifen des Sinns und der sozialen Bedeutung der juristischen Rechte und Pflichten und ihres untrennbaren Zusammenhangs, die Verurteilung von unrechtmäßigen Verhaltensweisen und Erscheinungen, von Ungerechtigkeit, Ungesetzlichkeit und Willkür verkörpert. Das sozialistische Rechtsbewußtsein ist ein Rechtsbewußtsein neuen, höheren Typus. Das ist durch seine ökonomische Grundlage, seine breite soziale Basis, durch seine Übereinstimmung mit den objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und den Zusammenhang mit der höheren Form der Staatlichkeit, der sozialistischen Staatlichkeit, bestimmt und wird durch seine Prinzipien Gesetzlichkeit, Gleichberechtigung, Gerechtigkeit, Einheit von Rechten und Pflichten, Verbindung von Überzeugung und Zwang, Verantwortlichkeit für Schuld determiniert. Um das gesellschaftliche Rechtsbewußtsein tiefgründiger erfassen zu können, muß man die Besonderheiten des sog. individuellen Rechtsbewußtseins der Persönlichkeit näher untersuchen. Das individuelle Rechtsbewußtsein verhält sich zum gesellschaftlichen Rechtsbewußtsein wie das Einzelne zum Allgemeinen. Das Rechtsbewußtsein des Individuums ist die Grundzelle, das „Baumaterial“ für das gesellschaftliche Rechtsbewußtsein. Ausgangspunkt für die Charakterisierung des individuellen Rechtsbewußtseins ist die untrennbare Einheit des Sozialen und des Psychischen. Das individuelle Rechtsbewußtsein ist stets Widerspiegelung der konkreten Lebensbedingungen des Menschen, der Besonderheiten der Persönlichkeitsstruktur. Es spiegelt gleichzeitig das gesellschaftliche Sein wider. Es ist durchaus verständlich, daß das Bewußtsein des Individuums nicht die ganze Kompliziertheit und Vielfalt des gesellschaftlichen Seins zu erfassen vermag; es spiegelt jedoch stets seine wesentlichen Seiten wider. Das Rechtsbewußtsein des Individuums entwickelt sich unter dem Einfluß der sozialen Bedingungen, des Systems der gesellschaftlichen Beziehungen, des Systems der normativen Wertorientierung, der gesellschaftlichen Praxis, in der das Individuum wirksam wird. Das bestimmt den sozialen Charakter seines Rechtsbewußtseins. Zugleich entwickelt sich das Rechtsbewußtsein des Individuums unter dem Einfluß der unmittelbaren Bedingungen seiner Lebenstätigkeit, es spiegelt die Geschlossenheit der Struktur der jeweiligen Persönlichkeit wider und wird durch ihre Besonderheiten geprägt. Da die Lebensbedingungen, die Struktur einer jeden Persönlichkeit individuell sind, wird das Rechtsbewußtsein der Persönlichkeit von der Widerspiegelung der typischen Eigenschaften des gesellschaftlichen Seins sowie von der Individualität und Einmaligkeit geprägt. In der sozialistischen Gesellschaft ist es sehr wichtig, die Unterschiede im Niveau des Rechtsbewußtseins der Individuen, in der Tiefe und Breite der Erfassung rechtlicher Erscheinungen und ihrer Bewertung zu berücksichtigen, um die Arbeit auf dem Gebiet der Rechtserziehung, der Entwicklung der Rechtskultur der Sowjetmenschen richtig gestalten zu können, um im Rechtsbewußtsein das Typische, das seine Entwicklungstendenz bestimmt, und das Absterbende, das Nachteilige, das Überreste der Vergangenheit aufweist, die durch die Erziehungsarbeit und die Rechtspraxis auszumerzen sind, herausarbeiten zu können. Das individuelle Rechtsbewußtsein entwickelt sich unter dem Einfluß vieler Faktoren objektiver wie auch sübjektiver Art. Darauf ist zurückzuführen, daß seine Entwicklung ungleichmäßig und widerspruchsvoll verläuft. Es kann die Billigung der meisten rechtlichen Werte umfassen und in der Wertung irgendeiner Gruppe rechtlicher Erscheinungen Mängel aufweisen. Deshalb muß sich die Erziehung des Rechtsbewußtseins des Individuums am gesellschaftlichen sozialistischen Rechtsbewußtsein in seiner Wechselbeziehung mit dem System der in der Gesellschaft geltenden Rechtsnormen, Werte und Prinzipien orientieren. Die Struktur des sozialistischen Bechtsbewußtseins Das sozialistische Rechtsbewußtsein hat ebenso wie die anderen Formen des gesellschaftlichen Bewußtseins eine komplizierte Struktur, die die Rechtsideologie und die sozial-rechtliche Psychologie umfaßt. Jedes dieser Elemente des sozialistischen Rechtsbewußtseins weist Besonderheiten auf, und zugleich wirken diese Elemente in ihrer untrennbaren Einheit und bilden eine besondere Form des gesellschaftlichen Bewußtseins, das Rechtsbewußtsein. Gehen wir näher auf die Besonderheiten der Rechtsideologie ein. In der philosophischen Literatur wird richtig hervorgehoben, daß die Ideologie das theoretische Klassenbewußtsein, die systematisierte und verallgemeinerte Widerspiegelung der Klasseninteressen in Gestalt der politischen, rechtlichen, ethischen, philosophischen Anschauungen und Kunstauffassungen ist./2/ Diese allgemeinen Merkmale der Ideologie sind auch für die sozialistische Rechtsideologie kennzeichnend. Die sozialistische Rechtsideologie ist die systematisierte, wissenschaftlich fundierte, theoretische Widerspiegelung der Erfordernisse und Interessen der Arbeiterklasse und der von ihr geführten werktätigen Massen in juristischen Begriffen und Kategorien. Die sozialistische Rechtsideologie hat Klassencharakter, sie ist parteilich und wissenschaftlich. Sie entsteht und entwickelt sich unter der Führung der Kommunistischen Partei in Gestalt von Rechtstheorien, -konzeptionen und -Prinzipien. Die sozialistische Rechtsideologie ist eng mit der Rechtswissenschaft verbunden, die ebenfalls zutiefst klassenbezogen und parteilich ist. Die enge Verbindung zwischen Wissenschaft und Ideologie bedeutet jedoch nicht, daß sie identisch sind. In der Rechtswissenschaft hat die Lehre vom Wesen und von den historischen Typen des Rechts, von der Gesetzlich- 12/ Vgl. u. a. W. A. Jadow, Die Ideologie als Form der geistigen Tätigkeit der Gesellschaft, Leningrad 1961, S. 26 (russ.); R. Samsonow, Sozialpsychologie und Ideologie, Jerewan 1970, S. U (russ.). 395;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 395 (NJ DDR 1976, S. 395) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 395 (NJ DDR 1976, S. 395)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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