Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 388

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 388 (NJ DDR 1976, S. 388); scher Persönlichkeiten und der Verwirklichung der vollen Gleichberechtigung in der Familie die Rolle des Vaters bei der Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder. Die Gerichte sollten sich in kritischen Fällen die erforderliche Sachkunde für die Entscheidung über das Erziehungsrecht nicht durch globale Anforderung einer Stellungnahme des Referats Jugendhilfe, sondern durch konkrete und detaillierte Fragen an dieses staatliche Organ verschaffen. Das gilt vor allem dann, wenn beide Eltemteile das Erziehungsrecht beantragen und nach Auffassung des Gerichts auch beide in der Lage wären, dieses Recht auszuüben, bzw. wenn widersprüchliche, in der mündlichen Verhandlung allein nicht zu klärende Angaben der Prozeßparteien zu Fragen der Erziehung und des Verhältnisses zu den Kindern vorlie- gen. Das gilt aber auch dann, wenn komplizierte Probleme im Zusammenhang mit einer eventuell nötigen Geschwistertrennung entstehen, wenn die Pflege eines Säuglings oder Kleinkindes nicht gewährleistet ist und die Unterbringung des Kindes in einem Heim geboten ist. In einzelnen Fällen, in denen in Verbindung mit dem Ehekonflikt ernsthafte, psychisch bedingte Störungen bei Kindern auftreten (Schlafstörungen, rapider Leistungsabfall in der Schule, schwere Depressionen, Einnässen, Angstzustände usw.) sollte das Gericht auch das Gutachten und Vorschläge eines (pädagogischen oder klinischen) Psychologen einholen. (Die Autoren dieses Beitrags stützen sich z. T. auf Konzeptionen der inzwischen verstorbenen Genossin Rosmarie Trautzsch, ehern. Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig.) Erläuterungen zum neuen Zivilrecht Prof. Dt. sc. JORGEN HAALCK, Dr. GÜNTER HEPPER und Dr. MAX OESAU, Sektion Schiffsführung an der Ingenieurhochschule für Seefahrt, Warnemünde-Wustrow Das Seehandelsschiffahrtsgesetz Mit dem Erlaß des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der DDR - SHSG - vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 109) wurde einem seit langem bestehenden Bedürfnis des Außenhandels und des Verkehrswesens der DDR entsprochen. Die übernommenen und mit dem SHSG außer Kraft gesetzten seehandelsrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), deren Gesamtanlage trotz mehrfacher Änderungen noch die Schiffahrtsbeziehungen des vorigen Jahrhunderts widerspiegelte, trugen weder dem technisch-organisatorischen Fortschritt im Schiffahrtsgeschehen noch den Veränderungen des Kräfteverhältnisses im internationalen Maßstab und den besonderen Anforderungen der sozialistischen Seewirtschaft Rechnung. Es galt also, ein sozialistisches Seehandelsrecht der DDR zu schaffen und dabei zugleich die progressiven neueren internationalen Übereinkommen und Regeln einzu-beziehen./l/ So waren neben den bereits ins HGB eingearbeiteten Konventionen im Interesse einer aufgeschlossenen internationalen Zusammenarbeit und der Schaffung angemessener Wettbewerbsbedingungen vor allem die Übereinkommen über die Beschränkung der Reederhaftung (1957), über die Beförderung von Passagieren auf dem Seewege (1961), über die Beförderung von Passagiergepäck auf See (1967), über Schiffsgläubigerrechte und -hypotheken (1967), über die Haftung von Schäden durch Ölverschmutzung auf See (1969) sowie das Änderungsprotokoll zu den (Haager) Regeln über Konnossemente (1968) die sog. Visby-Rules zu berücksichtigen. Um die Vielschichtigkeit und den Umfang der bei der Erarbeitung des SHSG notwendig gewordenen Abstimmungsarbeiten voll zu würdigen, sei vor allem darauf verwiesen, daß das Gesetz Bestandteil eines umfassenden Prozesses zur Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung ist. Deshalb war es u. a. notwendig, das Verhältnis des SHSG zum Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge GIW vom 5. Februar 1976 (GBl. I S. 61), aber auch zum ZGB, zur neuen ZPO und zum Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge Rechtsanwendungsgesetz vom 15. Dezember 1975 (GBl. I S. 748) zu klären. /I/ Vgl. dazu R. Frenzel/A. Hauer/N. Trotz, „Zur Konzeption eines Seegesetzes“, NJ 1968 S. 369 ff. Gegenstand der Regelung In ihren Präambeln gehen sowohl das SHSG als auch das GIW von dem Anliegen unseres Staates aus, die friedliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und zu vertiefen. Damit wird der Gegenstand der Regelung beider Gesetzeswerke eindeutig bezeichnet. Er ist allerdings für das SHSG insoweit einzuschränken, als in diesem Gesetz nur diejenigen internationalen Wirtschaftsbeziehungen behandelt werden, die mit Hilfe der Seeschiffahrt zu realisieren sind. Während sich aber das GIW ausschließlich auf vertragliche internationale Wirtschaftsbeziehungen erstreckt, erfaßt das SHSG auch die außervertraglichen schiffahrtstypischen Verhältnisse, wie sie z. B. im Falle einer Schadenszufügung durch den Schiffsbetrieb, einer Großen Haverei oder einer vertraglich nicht abgesicherten Rettungsleistung entstehen. Das SHSG ist seiner Bezeichnung nach Seehandels-recht./2/ Dabei ist zu beachten, daß es zugleich wirtschaftsrechtliche und zivilrechtliche Verhältnisse regelt wirtschaftsrechtliche, wenn es sich um Schifffahrtsbeziehungen handelt, an denen lediglich DDR-Betriebe beteiligt sind, und zivilrechtliche, die zwischen Schiffahrtsbetrieben und Bürgern bestehen (z. B. bei der Personenbeförderung). Im Unterschied zu den Seegesetzen anderer Staaten/3/ wurde generell darauf verzichtet, staats- und verwaltungsrechtliche Regelungsbereiche in das SHSG einzubeziehen, zumal diese größtenteils bereits ausführlich und dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechend in anderen gesetzlichen Bestimmungen niedergelegt sind. Es wurden lediglich einige verwaltungsrechtliche Grundsätze aufgenommen, die für die Öko- I2J Auf die Erörterung der noch nicht eindeutig geklärten Frage einer eventuellen Zuordnung des SHSG zum Recht der Internationalen Wirtschaftsbeziehungen soll hier verzichtet werden. Polnische Rechtswissenschaftler ordnen ihr ähnlich strukturiertes Seegesetzbuch dem Zivilrecht zu (vgl. W. Gorski, „Grundzüge des polnischen Seegesetzbuches vom 1. Dezember 1961“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Reihe G., 1964, Heft 3, S. 152), während sowjetische Autoren das Seerecht vorwiegend als besonderen Rechtskomplex ansehen (vgl. A. Schudro/T. Dschawad, Seerecht, Moskau 1974, S. 22 f. [russ.]). /3/ So enthalten z. B. das polnische Seegesetzbuch von 1961 und in noch stärkerem Umfang der sowjetische Seekodex von 1968 umfangreiche verwaltungsrechtliche und einzelne staatsrechtliche Elemente. 388;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 388 (NJ DDR 1976, S. 388) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 388 (NJ DDR 1976, S. 388)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR; der Unterstützung des gegnerischen Vorgehens gegen die zur persönlichen Bereicherung Erlangung anderweitiger persönlicher Vorteile, des Verlassene der und der ständigen Wohnsitznahme im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Feshjße verantwortlichen stellvertretenden Minister oder Leiter der Bealrksverwaltung oder dessen Stellvertreter zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Bei Bekannt werden von Diversionsvorbereitungen, geplanten Anschlägen auf führende Funktionäre der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der anzuwenden. Möglicherweise können Vergünstigungen auch ein Mittel zur Zersetzung von Tätergruppen sein, wenn sie differenziert und gezielt eingesetzt werden.

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