Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 374 (NJ DDR 1976, S. 374); I Richtig ist zwar, daß bei der Ermittlung des Nutzens nach § 5 Abs. 1 NEAO (Einsparung von Arbeitszeit, gemessen an der Kosteneinsparung für Grund- und Hilfslohn sowie für Lohnzuschläge) die lohnabhängigen Kosten, wie SV-Beiträge, Lohnausgleich für Unfall und Krankheit, für Hausarbeitstage, Urlaubsvergütung u. a., ausgeklammert bleiben. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts wird aber bei dem nach § 5 Abs. 2 NEAO für lohnabhängige Kosten zu berechnenden Zuschlag von 25 Prozent von dem eingesparten Grund-und Hilfslohn ausgegangen. Insoweit wird also dem Nutzen nach § 5 Abs. 1 NEAO ein pauschalisierter Betrag hinzugerechnet, weil mit der Verringerung des Aufwands an lebendiger Arbeit auch lohnabhängige Kosten eingespart werden. Diese Verfahrensweise entspricht dem Anliegen der NEAO, die Nutzensermittlung überschaubar und rationell zu gestalten. Die hiervon abweichende Auffassung des Bezirksgerichts war geeignet, die nachgeordneten Gerichte nicht richtig anzuleiten, weshalb es dieses Hinweises bedurfte, wenn er auch auf die Entscheidung selbst keinen Einfluß hat. §18 NVO; §13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO. Wurden einem Werktätigen im Hinblick auf die im Neuerervorschlag erbrachte Leistung Weisungen oder Aufträge nicht erteilt, ist die Zugehörigkeit der Leistung zu den Arbeitsaufgaben als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch gemäß § 13 der 1. DB zur NVO allein auf der Grundlage der im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgabe nnd der durch den Funktionsplan näher konkretisierten Anforderungen zu prüfen. Die relative Unkompliziertheit der im Neuerervorschlag dargelegten Lösung und die hohe fachliche Qualifikation des Neuerers schließen für sich allein einen Vergütungsanspruch nicht aus. BG Neubrandenburg, Urteil vom 6. April 1976 BAB 3/76. Der Verklagte ist beim Kläger als Technologe beschäftigt. Er besitzt die Qualifikation eines Fachschulingenieurs. Nach seinem Funktionsplan war der Verklagte u. a. für die technologische Betreuung der Fertigung der im Betrieb hergestellten Anbauleuchten verantwortlich. Für den elektrischen Anschluß dieser Leuchten wurden Flachklemmleisten verwendet. Anläßlich der Reparatur eines Haushaltsgeräts stellte der Verklagte in seiner Freizeit fest, daß andere Betriebe statt der Flachklemmleisten die preisgünstigeren Buchsenklemmleisten verwenden. Daraufhin reichte er beim Kläger einen Neuerervorschlag ein mit dem Inhalt, anstelle der Flachklemmleisten Buchsenklemmleisten zu verwenden. Er zeigte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der TGL-gerechten Fertigung auf und äußerte sich zur Nutzensberechnung. Der Neuerervorschlag wurde in vollem Umfang in die Produktion eingeführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Nutzen für das erste Jahr der Benutzung 17 602,14 M beträgt. Eine Vergütung der Neuererleistung wurde vom Kläger u. a. mit der Begründung abgelehnt, daß die Neuererleistung nach dem Funktionsplan zu den Arbeitsaufgaben des Verklagten gehöre, wobei dessen hohe Fachausbildung zu berücksichtigen sei. Auf den Antrag des Verklagten verpflichtete die Konfliktkommission den Kläger, die Neuererleistung zu vergüten, ohne die Summe der zu zahlenden Vergütung festzusetzen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Einspruch des Klägers hat das Kreisgericht abgewiesen und den Kläger verpflichtet, an den Verklagten 1 124,09 M zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung, die keinen Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht und die Konfliktkommission sind in ihren Entscheidungen zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Verklagten eingereichten Vorschlag um einen Neuerervorschlag i. S. des § 18 NVO handelt, der die Lösung einer Aufgabenstellung enthält, und zwar die Verwendung von Buchsenklemmen anstelle der vorgesehenen Flachklemmen bei der Fertigung von Leuchten. Durch den Vorschlag werden auch die für die Benutzung im Betrieb wesentlichen Mittel und Wege aufgezeigt. Der wirtschaftliche Vorteil für die Gesellschaft (Nutzen) durch die Verwendung eines preisgünstigeren Materials beträgt je Leuchte 1,02 M. Bei der Fertigung von Leuchten wurden im Betrieb zum Zeitpunkt des Vorschlags keine Buchsenklemmen verwendet; auch war die vorgeschlagene Lösung bisher nicht vom Betrieb benutzt bzw. zur Benutzung vorgesehen (vgl. § 18 NVO). Insoweit gab es auch zwischen den Parteien übereinstimmende Auffassungen. Der Auffassung des Klägers, daß die Leistung des Verklagten von seiner Arbeitsaufgabe umfaßt wird und nicht über diese hinausgeht, konnte der Senat nicht folgen. Dazu hat das Oberste Gericht ausgeführt: „Die Arbeitsaufgabe i. S. von § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO umfaßt alle Leistungen, die der Werktätige im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses zu erbringen rechtlich verpflichtet ist“ (OG, Urteil vom 25. Oktober 1974 Za 21/74 [NJ 1975 S. 31; Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 9, S. 265]). Nach den in der Verhandlung getroffenen Feststellungen ist für die Beurteilung, ob die Leistung im Rahmen des Arbeitsrechtsverhältnisses zu erbringen war, der Inhalt der Arbeitsaufgabe auf der Grundlage des Funktionsplans des Verklagten unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb zu bestimmen. Weitergehende Aufträge bzw. Weisungen zur Konkretisierung der Arbeitsaufgabe wurden dem Verklagten nach den übereinstimmenden Darlegungen der Parteien nicht erteilt. In Wertung der im Funktionsplan beschriebenen Arbeitsaufgabe gelangte der Senat zu der Feststellung, daß der Verklagte u. a. für die operative und technologische Betreuung der stationären Fertigung sowie der Einführung von neuen technologischen Verfahren nach den neuesten Erkenntnissen verantwortlich war, jedoch nicht für die Erarbeitung von Lösungen, die Veränderungen am Erzeugnis (Leuchten) bewirken. Dafür spricht auch die Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Einreichung des Neuerervorschlags im Betrieb Ingenieure beschäftigt waren, zu deren Arbeitsaufgabe die konstruktive und technologische Weiterentwicklung der Erzeugnisse der stationären Fertigung gehörte. Der Kläger hat nach dem Ausscheiden dieser Ingenieure aus dem Betrieb weder den Funktionsplan geändert noch durch Auftrag diese Aufgabe dem Verklagten übertragen. Er kann nicht davon ausgehen, daß für den Verklagten bereits durch die betriebliche Struktur bzw. die Stellung des Verklagten im Betrieb und die sich daraus ergebende allgemeine Verantwortung, z. B. zur schöpferischen Mitwirkung an der Ausarbeitung und Erfüllung der Pläne sowie zur Mitwirkung an der Leitung des Betriebes, eine konkrete arbeitsrechtliche Pflicht entstanden ist, Leistungen der im Neuerervorschlag dargelegten Art zu erbringen. Auch die behauptete Unkompliziertheit der Lösung schließt einen Vergütungsanspruch nicht aus, weil eben die Leistung nicht zu den Arbeitsaufgaben des Verklagten gehört. Aus diesen Gründen war die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts abzuweisen. 374;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 374 (NJ DDR 1976, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 374 (NJ DDR 1976, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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