Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 366 (NJ DDR 1976, S. 366); griert ist, gegeben bleibt. Deshalb unterliegen auch diese Arbeitsrechtsverhältnisse dem Recht am Sitz des Betriebes, für welchen die Arbeit zu leisten ist. Das gleiche gilt für Arbeitsrechtsverhältnisse auf Schiffen und Luftfahrzeugen. Hier kommt die Anwendung des am Registerort geltenden Rechts oder des Rechts der Flagge nicht in Betracht, da in vielen Fällen eine Identität des nach diesen Anknüpfungsprinzipien maßgeblichen Rechts mit dem Recht am Sitz des Betriebes, dessen wirtschaftlicher Tätigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug dienen, nicht besteht. Der Grundsatz, daß die Rechtsanwendung auf Arbeitsrechtsverhältnisse in der Regel der Einordnung dieser Beziehungen in den Reproduktionsprozeß eines bestimmten Staates folgt, gilt jedoch dann nicht, wenn dadurch die Personalhoheit eines Staates verletzt wird. Deshalb muß für Arbeitsrechtsverhältnisse, die von ausländischen Betrieben mit Werktätigen in der DDR begründet werden, ein anderes Anknüpfungsprinzip zur Anwendung kommen. Geregelt werden diese Fälle da- durch, daß auf Arbeitsrechtsverhältnisse von Werktätigen, deren Arbeitsort und Wohnsitz sich im eigenen Staat befinden, das Recht am Wohnsitz des Werktätigen Anwendung findet (§ 27 Abs. 2). Obwohl dadurch die Arbeitsrechtsverhältnisse innerhalb eines Betriebes keine einheitliche Regelung erfahren, läßt es die Personalhoheit des Staates, in dem der ausländische Betrieb seine Tätigkeit ausübt, im Interesse seiner werktätigen Bürger und aus Gründen ihrer festen Bindung an die Staatsordnung, welche die gesellschaftliche Stellung der Werktätigen auch in den Arbeitsrechtsverhältnissen entscheidend bestimmt, nicht zu, diese Arbeitsrechtsverhältnisse dem für den ausländischen Betrieb maßgeblichen Recht zu unterstellen. Deshalb ist das am Wohnsitz dieser Werktätigen geltende Recht anzuwenden. Das nach den vorhergehenden Ausführungen anzuwendende Arbeitsrecht ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitsrechtsfähigkeit und die Formgültigkeit des Arbeitsvertrags (§ 27 Abs. 3). Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Handel und Versorgung Zu einigen Fragen der Durchsetzung von Garantieansprüchen beim Kauf In den Versorgungsbeziehungen spielen die Qualität der Waren und die Verhaltensweisen beim Kauf nicht-qualitätsgerechter Waren eine wesentliche Rolle. Bei der Durchsetzung von Garantieansprüchen haben Einzelhandelsbetriebe und Bürger wie in anderen zivil-rechtlichen Beziehungen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§§ 14, 158 Abs. 1 ZGB). Zu einigen praktischen Fragen, die dabei aufgetreten sind, soll im folgenden Stellung genommen werden./l/ Garantiezeit bei Waren, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind oder eine begrenzte Verwendungsdauer haben Für Waren, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind oder die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine begrenzte Verwendungsdauer haben, beschränkt sich die Garantie auf die für derartige Waren angemessene Zeit oder Nutzungsdauer (§ 149 Abs. 2 ZGB). Deshalb haben Verkäufer und Käufer zum Zeitpunkt der Qualitätsbeanstandung festzustellen, für welchen Zeitraum, ausgehend von den konkreten Bedingungen und Umständen, für eine bestimmte Ware Garantie besteht, um beurteilen zu können, ob die Reklamation fristgemäß erfolgt ist. Dabei sind im wesentlichen zwei Gruppen von Erzeugnissen zu unterscheiden: 1. Bei einem Teil von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Industriewaren besteht die Problematik darin, daß diese Waren laufenden qualitativen Veränderungen unterliegen, die sich aus der Art der Erzeugnisse ergeben und beispielsweise mit der Ernte (frisches Obst und Gemüse) oder mit der Herstellung (Taschenlampenbatterien) zu wirken beginnen. Deshalb kann der Zeitraum, in dem diese Erzeugnisse beim Käufer ohne Mängel bleiben müssen, nicht isoliert davon betrachtet werden. Es ist daher für Verkäufer und Käufer teilweise schwierig, nachträglich diese Zeitspanne konkret zu ermitteln. Um dies zu erleichtern, fordert § 149 Abs. 2 ZGB, die Erzeugnisse auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften durch Angabe des Herstellungsdatums oder des Datums des Endverbrauchs zu /I/ Vgl. auch H.-W. Teige, „Garantieansprüche beim Kauf“, NJ 1975 S. 481 fl. 366 kennzeichnen./ Die Partner der Wirtschaftsverträge oder der Koordinierungsvereinbarungen können im Rahmen der Wirtschaftsbeziehungen auch weitergehende Verpflichtungen festlegen. Ungeachtet dessen ist jedoch auch dann, wenn eine Verpflichtung zu einer derartigen Kennzeichnung noch nicht besteht, davon auszugehen, daß dem Bürger für die genannten Erzeugnisse stets eine Garantie gewährt wird und damit auch Reklamationsmöglichkeiten bestehen. Den Hersteller- und Einzelhandelsbetrieben erwächst daraus die Aufgabe, durch eine rationelle Organisation der Warenbewegungs- und Umschlagsprozesse dafür zu sorgen, daß diese Erzeugnisse schnell im Einzelhandel zum Kauf angeboten werden. Trotzdem kann die Garantiezeit für solche Erzeugnisse u. U. auch einmal nur Tage oder sogar nur Stunden betragen. Deshalb sind hier Fälle denkbar, in denen Reklamationen der Käufer nur anerkannt werden können, wenn sie umgehend nach dem Kauf erhoben werden. Davon hat der Verkäufer den Käufer beim Kauf zu informieren (§ 137 Abs. 1 ZGB). Im Interesse einer ausdrücklichen Klarstellung kann zwischen Verkäufer und Käufer eine zeitlich befristete Garantiezeit vereinbart werden. Einer solchen Vereinbarung steht § 148 Abs. 3 ZGB nicht entgegen, weil durch sie weder Garantieansprüche noch die zu ihrer Geltendmachung bestimmten Fristen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, daß mit einer solchen Vereinbarung die Rechte des Käufers nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Dies hätte sonst die Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zur Folge. 2. Bei bestimmten Industriewaren liegt die Problematik darin, daß sie zwar von ihrer Art und Beschaffenheit länger als 6 Monate gebrauchsfähig sind, in Abhängigkeit vom Grad ihrer Nutzung aber auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch nur eine kürzere Verwendungsdauer haben können. Hier hängt die Garantiezeit wesentlich vom Umfang der Nutzung ab. Deshalb kann /2/ So sind z. B. Lebensmittel gemäß § 3 Abs. 1 Zlfl. 3 der AO über die Kennzeichnung der Lebensmittel im Lebensmitteiverkehr vom 14. November 1975 (GBl. I S. 764) mit dem Herstellung-, Abpack- oder Abfülldatum zu versehen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 366 (NJ DDR 1976, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 366 (NJ DDR 1976, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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