Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 365 (NJ DDR 1976, S. 365); anwendung auf Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern in §22 erfahren: Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung wurde festgelegt, daß das für das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind maßgebliche Recht auch auf die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters des Kindes in der Regel die Eltern anzuwenden ist. Damit wird die Statuteneinheit bei der Beurteilung dieser Verhältnisse gewahrt. Einen Zusatz hat auch die in § 23 geregelte Annahme an Kindes Statt erhalten. Hiernach ist auf die Adoption eines Kindes durch ein Ehepaar das Recht der DDR anzuwenden, wenn die Ehegatten verschiedenen Staaten angehören. Die Möglichkeit der Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft oder Pflegschaft über einen Bürger eines anderen Staates wurde für den Fall erweitert, daß dieser Bürger sein in der DDR befindliches Vermögen nicht sichert und nicht ordnungsgemäß verwaltet (§ 24 Abs. 2). Neu geregelt wurde auch, daß die Vertretungsbefugnis des Vormunds oder des Pflegers dem Recht des gleichen Staates unterliegt, dessen Organ die Bestellung vorgenommen hat. Dies sichert die Statutengleichheit bei der Beurteüung des Rechtsverhältnisses zwischen Vormund und Mündel bzw. zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem und der sich daraus ergebenden Vertretungsbefugnis von Vormund und Pfleger (§ 24 Abs. 3). Kollisionsregeln zum Erbrecht Bei den internationalen Erbrechtsverhältnissen wurde im Grundsatz an das Recht des Staates angeknüpft, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (§ 25 Abs. 1). Einer anderen Beurteüung unterliegen diejenigen erbrechtlichen Verhältnisse, die sich auf in der DDR gelegene Grundstücke oder Gebäude beziehen (§ 25 Abs. 2). Für sie güt das Erbrecht des Lageortes. Die enge Verbindung der Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an Grundstücken mit der wirtschaftlichen und geseUschaftlichen Entwicklung erfordern es, daß auch die Vererbung, die vor aüem auch die weitere Nutzung einschließt, einheitlich nach den Rechtsvorschriften der DDR beurteüt wird. Die koUisionsrechtliche Regelung geht damit von der Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft des Erblassers einerseits und vom Prinzip des Lageortes andererseits aus. Dies kann in der Praxis dazu führen, daß die erbrechtlichen Verhältnisse von Ausländern in bezug auf in der DDR gelegenes Vermögen nach zwei Rechtsordnungen zu beurteüen sind. Es kommt zu einer sog. Nachlaßspaltung./19/ Als „erbrechüiche Verhältnisse“ nach dem Erbstatut sind folgende Fragen zu qualifizieren: ob es sich nach dem Erbrechtsverhältnis um beweglichen oder imbeweglichen Nachlaß handelt, ob eine Person erbfähig ist oder nicht, wer zu den Erben zählt, in welcher Rangfolge bestimmte Personen zu Erben berufen sind, wie hoch die Erbanteüe sind, wer zum Kreis der Pflichtteüsberechtig-ten gehört, wie hoch ggf. der Pflichtteü ist, in welcher Frist die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen ist, wie Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen sind./20/ Während beim materiellen Erbrecht zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts als Anknüpfung für die Staatsbürgerschaft der Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestimmt wird, ist für die Testierfähigkeit als spezielle Art der Handlungsfähigkeit die Staatsbürgerschaft des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde maßgeblich (§ 26). Nach diesem Recht sind insbesondere die Testierfähigkeit des Erblassers und die zulässigen /19/ Vgl. H. Wiemann, „Vorschläge zur künftigein Gestaltung des internationalen Erbrechts der DDR“, Staat und Recht 1969, Heft 3, S. 381 fl. (385). /20/ Vgl. H. Wiemann, a. a- O., S. 387. Arten letztwilliger Verfügungen sowie die Wirkungen von Willensmängeln und Fehlem zu beurteüen. Die einmal erworbene Testierfähigkeit geht auch durch eine Änderung der Staatsbürgerschaft nicht verloren. Das die Wirksamkeit des Testaments bestimmende Recht ist zwingend. Eine Rechtswahl ist hierfür nicht zugelassen; sie ist im Gesetz ausdrücklich auf internationale Wirtschaftsverträge beschränkt. Hinsichtlich der Form letzt-wüliger Verfügungen gilt die lex causae. Dies entspricht dem aügemeinen Formstatut (§ 16). Koüisionsregeln zum Arbeitsrecht Das RAG enthält erstmals eine zweiseitige Kollisionsnorm zur Regelung der internationalen Arbeitsrechtsverhältnisse (§ 27). Diese geht von zwei Anknüpfungsprinzipien aus: vom Recht des Staates, in dem sich der Sitz des Betriebes befindet, und vom Recht des Staates, in dem der Werktätige seinen Wohnsitz hat. Diese Anknüpfungsregeln erfassen die Rechtsanwendung bei Arbeitsrechtsverhältnissen mit internationalem Element voüständig. Demgegenüber enthält § 8 Abs. 3 GBA als einseitige Kollisionsnorm die Festlegung, daß auf Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen inländischen Betrieben in der DDR und ausländischen Werktätigen das Recht unseres Staates anzuwenden ist. Daraus ergibt sich aber bereits im Umkehrschluß, daß auf Arbeitsrechtsverhältnisse, die Betriebe der DDR in anderen Staaten und umgekehrt Betriebe anderer Staaten in der DDR begründen, stets das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Werktätigen ihren Wohnsitz haben (lex domicüii). Ausgangspunkt für die Zuordnung der Arbeitsrechtsverhältnisse entweder zum Recht des Staates, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, oder zum Recht am Wohnsitz des Werktätigen ist die Zielsteüung, die Arbeitsrechtsverhältnisse mit internationalem Element nach dem Recht des Staates zu beurteüen, zu dessen Staats- und Geseüschaftsordnung diese Beziehungen die engste Berührung haben bzw. in dessen Reproduktionsprozeß das Arbeitsrechtsverhältnis überwiegend eingeordnet ist. So ist der im Inland tätige ausländische Werktätige in den Reproduktionsprozeß des inländischen Betriebes und damit in den der Volkswirtschaft der DDR einbezogen. Folgerichtig geht die Regelung der Rechtsanwendung auf Arbeitsrechtsverhältnisse dieser Bürger von der Maßgeblichkeit des Rechts aus, das am Sitz desjenigen Betriebes gilt, für den die Arbeit zu leisten ist. Dies ermöglicht die einheitliche materieürechtliche Regelung sowohl der inländischen als auch ausländischen Werktätigen und sichert deren rechtliche Gleichbehandlung. In diesen Arbeitsrechtsverhältnissen befinden sich der Sitz des Betriebes und der Arbeitsort in demselben Staat, so daß veraügemeinemd von dem Grundsatz auszugehen ist, daß auf die genannten Verhältnisse das Recht des Staates, in dem die Arbeit zu leisten ist, Anwendung findet. Das gleiche Recht ist auch auf die Arbeitsrechtsverhältnisse entsandter Werktätiger anzuwenden (lex loci dele-gationis). Dies ergibt sich aus der festen Verbindung der Arbeitsrechtsverhältnisse von Werktätigen, die vorübergehend für ihren Betrieb in einem anderen Staat tätig sind, mit der Staats- und Geseüschaftsordnung des Staates, von dem aus sie entsandt wurden. Das Recht des Entsendestaates ist deshalb in diesen Fällen nur eine Erscheinungsform des genannten Grundprinzips des Rechts des Arbeitsortes, der lex loci laboris. Auch die Arbeitsrechtsverhältnisse von Werktätigen, die im Zusammenhang mit dem internationalen Transport begründet werden, sind ihrem Wesen nach eine spezifische Form der Arbeitsrechtsverhältnisse entsandter Werktätiger, da trotz des Wechsels des Arbeitsortes die feste Verknüpfung mit der Staats- und Geseü-schaftsordnung, in die der entsendende Betrieb inte- 365;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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