Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 363 (NJ DDR 1976, S. 363); geknüpft, von dem aus die Güter abgesandt wurden. Das RAG enthält damit keine für alle beweglichen Sachen maßgebliche Kollisionsregel, sondern differenziert, indem es die für den internationalen Warenaustausch wichtige Rechtsanwendung nach der lex rei in transitu hervorhebt, nach der ökonomischen und politischen Bedeutung und bleibt im übrigen, z. B. auch in der Behandlung der Traditionspapiere, flexibel. Für die wie bewegliche Sachen zu behandelnden gesetzlichen Pfandrechte am Schiff und am Schiffszubehör (vgl. § 119 Seehandelsschiffahrtsgesetz) wurde im Zusammenhang mit der speziellen Regelung der Rechtsanwendung auf Rechte an Schiffen und Luftfahrzeugen bestimmt, daß sich ihre Entstehung nach dem Recht des Staates beurteilt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff befindet und damit ebenfalls an die lex rei sitae ange-, knüpft (§ 11 Abs. 2). Befindet sich das Schiff auf dem Offenen Meer, dann soll jedoch das Flaggenrecht (lex banderae) maßgeblich sein. Für das Eigentum und andere Rechte an Schiffen (z. B. Schiffshypotheken) und Luftfahrzeugen soll, abgeleitet von dem mit Grundstücken und ähnlich zu behandelndem Eigentum verbundenen Publikationsprinzip das Recht des Staates maßgeblich sein, in dem die entsprechende Registrierung erfolgt ist (§ 11 Abs. 1). Rechtsanwendung auf Verträge Bei der Feststellung des Vertragsstatuts geht das RAG in § 12 von der im internationalen Rechtsverkehr üblichen Praxis aus, daß die Vertragspartner in erster Linie berechtigt sind, das maßgebliche Recht zu vereinbaren (lex voluntatis). Die Zulassung der Vereinbarung für Vertragsbeziehungen des internationalen Wirtschaftsverkehrs entspricht den tatsächlichen praktischen Bedürfnissen. Damit stimmt das RAG mit der zum Geltungsbereich des GIW getroffenen Regelung überein, wonach die Anwendung des GIW auf internationale Wirtschaftsverträge und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse zuerst davon abhängig ist, daß die Partner das Recht der DDR vereinbart haben. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, dann verweist § 1 Abs. 1 GIW auf das maßgebliche Kollisionsrecht. Durch die Rechtswahl bei internationalen Wirtschaftsverträgen werden die speziellen Rechtsanwendungsregeln des RAG (§ 12) verdrängt. Wurde eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nicht getroffen, dann bestimmt das RAG parallel zu den im GIW geregelten einzelnen Vertragstypen das maßgebliche Recht. Darüber hinaus wurden auch Regelungen für die Rechtsanwendung auf Bankgeschäfte, auf Verträge über die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke und Versicherungsverträge getroffen (§ 12 Abs. 1 Buchst, k, m und n)./14/ Auf die Rechtsbeziehungen der Staatsbank der DDR /14/ Die kollisionsrechtliehe Regelung über die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke berührt nicht den Uiheber-rechtsschutz selbst und ordnet diese Verträge nicht allgemein dem Wirtschaftsrecht zu, mit der Folge, daß Vereinbarungen zwischen dem Urheber und dem Verlag über das anzuwendende Recht nach § 12 oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 der VO über das schiedsgerichtliche Verfahren vom 18. Dezember 1975 (GBL 1976 I S. 8) über die Verhandlung und Entscheidung über einen entstandenen oder künftig entstehenden Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht getroffen werden könnten. Dem steht sowohl die Regelung entgegen, daß eine Schiedsgerichtsvereinbarung nicht zulässig ist, wenn durch Rechtsvorschrift eine andere Art der Entscheidung des Rechtsstreit bestimmt ist (§ 2 Satz 2 SchiedsVO) als auch die Regelung des § 30 Abs. 3 GVG, wonach die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts ausschließlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig verwiesen wird. Der Rechtsschutz ausländischer Urheber wird in Übereinstimmung mit der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft und ihrer Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 sowie mit ausländischen Betrieben, Einrichtungen, Gesellschaften und Personen sind die Geschäftsbedingungen der Staatsbank sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus geltenden Rechtsvorschriften ergeben./15/ Wurde eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nicht getroffen und läßt sich der Vertrag auch nicht über die Vertragstypen einordnen, für die das anzuwendende Recht bestimmt ist, gilt nach § 12 Abs. 2 der Grundsatz, daß das Recht am Sitz des Partners anzuwenden ist, der die bestimmende, den besonderen Gegenstand des Vertrags charakterisierende Leistung zu erbringen hat. Als solche ist nicht die Geldleistung als allgemeines Äquivalent, sondern die dafür zu erbringende Gegenleistung anzusehen. Kann die bestimmende Leistung nicht ermittelt werden (z. B. bei Tauschverträgen), wird als weitere Regel an das Recht des Vertragsabschlußortes angeknüpft. Dieser ist durch Legaldefinition als der Ort bestimmt, an dem dem Anbietenden die Erklärung über die Annahme des Angebots zugeht (§ 12 Abs. 2; vgl. auch § 30 GIW und §§ 64, 65 ZGB). Durch die mehrfache Regelung des anzuwendenden Rechts auf Verträge, in denen eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, soll das anzuwendende Recht im Interesse des Schutzes der Rechte von Betrieben der DDR möglichst eindeutig bestimmt werdery Dies gilt insbesondere dann, wenn auf Grund kollisionsrechtlicher Verweisung auf das Recht der DDR das für den Vertrag maßgebliche Recht gefunden werden soll. Hierbei ist zu beachten, daß der Hauptanwendungsbereich in Vertragsbeziehungen mit Partnern im intersystemaren Bereich liegt, da die Beziehungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW überwiegend durch Allgemeine Bedingungen geregelt sind. Deshalb soll die klare und umfassende gesetzliche Regelung verhindern, das anzuwendende Recht zum Spekulationsobjekt einer auf dem sog. hypothetischen Parteiwillen aufbauenden Rechtsfindung werden zu lassen. Das maßgebliche Recht für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden durch Vertrag ist in Übereinstimmung mit der in § 9 getroffenen Regelung hinsichtlich des Inhalts des Eigentums das Recht des Lageortes. Da nur eine Aussage über den Grundstücksverkehr in der DDR zu treffen war, erfolgt die Regelung abweichend vom Grundsatz durch eine einseitige Kollisionsnorm (§ 12 Abs. 3). Hauptsächliche Bedeutung für den internationalen Warenaustausch hat jedoch die Regelung des Eigentumsübergangs an beweglichen Sachen auf Grund eines Vertrages (§ 13). Das hierauf anzuwendende Recht folgt dem Vertragsstatut (lex causae). Damit wird eine Statutenspaltung vermieden und ermöglicht, daß alle sich aus dem Vertragsverhältnis a'bleitenden Rechte und Pflichten einschließlich der Eigentumsübertragung einheitlich nach dem Recht des Staates beurteilt werden, dem der Vertrag unterliegt. Die gleichen Gesichtspunkte sind für die Bestimmung des auf Sicherungsrechte anzuwendenden Rechts maßgeblich. Rechtsanwendung in bezug auf Aufrechnung, Verjährung und Vollmacht Als eine Besonderheit bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen wurde das auf die Aufrechnung anzu- dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 auf der Grundlage des rCgime national gewährt (vgL Bekanntmachung vom 16. April 1958 [GBl. I S. 505]; Bekanntmachung vom 15. Januar 1974 [GBL II S. 25]). Die in 12 Aba 2 getroffene Regelung der Rechtsanwendung auf die Verwendung urheberrechtlicher Werke bezieht sich deshalb vor allem auf Subverlagsverträge. /15/ VgL § 1 Aba 1 der AO über Allgemeine Bedingungen der Staatsbank der DDR für die Kontoführung und die Durchführung des Zahlungsverkehrs Geschäftsbedingungen der Staatsbank der DDR - vom 25. November 1975 (GBL I s. 757). 363;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 363 (NJ DDR 1976, S. 363) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 363 (NJ DDR 1976, S. 363)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit im Ermittlungsverfahren in Realisierung der Beweisführungspflicht des Untersuchungsorgans als entscheidende Voraussetzung für die Verwirklichung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann.

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