Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 362 (NJ DDR 1976, S. 362); Hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Bürger in vertraglichen, familien- und arbeitsrechtlichen Beziehungen mit internationalem Element knüpft das RAG in §6 Abs. 1 an die Staatsbürgerschaft an (lex patriae). Bei der Bestimmung der Handlungsfähigkeit von Staatenlosen ist gemäß § 5 Buchst, a das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Für Bürger mit mehrfacher Staatsbürgerschaft, die zugleich Staatsbürger der DDR sind, ist ausschließlich das Recht der DDR maßgeblich (§5 Buchst, b). Diese Rechtsfolge stimmt mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3) überein, wonach Staatsbürger der DDR gegenüber der DDR keine Rechte und Pflichten aus einer anderen Staatsbürgerschaft geltend machen können. Bei Bürgern mit mehrfacher Staatsbürgerschaft, die nicht zugleich auch Staatsbürger der DDR sind, ist die sog. effektive Staatsbürgerschaft maßgebend; d. h., es sind die Gesetze desjenigen Staates anzuwenden, zu dessen Staats- und Gesellschaftsordnung der Bürger die engeren Beziehungen hat (§ 5 Buchst, c). Die einmal erworbene Handlungsfähigkeit des Bürgers geht auch dann nicht verloren, wenn z. B. bei einem Wechsel der Staatsbürgerschaft die Volljährigkeit des Bürgers erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würde. In der DDR vorgenommene Rechtsgeschäfte von ausländischen Bürgern, die nach ihrem Hedmatrecht die Volljährigkeit nicht bereits mit 18 Jahren erlangen, sind dann wirksam, wenn diese ausländischen Bürger zumindest nach §§ 49 bis 51 ZGB handlungsfähig sind (§ 6 Abs. 2). Da der durch § 49 ZGB inhaltlich bestimmte Begriff der Handlungsfähigkeit die Deliktsfähigkeit nicht erfaßt, ist diese nach den Bestimmungen über die Rechtsanwendung auf Schadenszufügung außerhalb von Verträgen zu qualifizieren (§ 17). Die Entmündigung oder die Todeserklärung ausländischer Bürger erfolgt nach den Gesetzen der DDR, wenn die in §§ 184, 136, 140 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte der DDR in diesen Verfahren vorliegen. Große Bedeutung kommt im internationalen Rechtsverkehr der Bestimmung der Rechtsfähigkeit von Betrieben zu. Erst durch die Anerkennung ihrer Rechtssubjektivität ist den Betrieben eine selbständige Teilnahme am Rechtsverkehr überhaupt möglich. Die Rechtsfähigkeit kann einem Betrieb oder einer Organisation nur durch staatlichen Akt zuerkannt werden. Daraus ergibt sich, daß jeder Betrieb der Rechtsordnung desjenigen Staates zugeordnet ist, die seinen Status bestimmt. Diese Beziehungen des Betriebes zu einem Staat können sich daraus ergeben, daß er nach dessen Recht gegründet wurde bzw. in ihm seine Produktionstätigkeit ausübt oder seinen Verwaltungssitz hat. Bei internationalen Wirtschaftsorganisationen kann sich der rechtliche Status des Betriebes aus dem vom Sitzland bestätigten Gründungsvertrag bzw. aus einem internationalen Abkommen ergeben./ll/ In § 8 wird deshalb eine flexible Regelung getroffen, wonach sich die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person von dem Recht des Staates ableitet, durch das dem Betrieb die Rechtssubjektivität verliehen 'wird. Damit wird von der in Theorie und Praxis des Internationalen Privatrechts allgemein anerkannten Auffassung ausge- und zivüe Rechte vom 16. Dezember 1966 (Bekanntmachung über die Ratifikation vom 14. Januar 1974 [GBl. n S. 37] und Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 1. März 1976 [GBL n S. 108]). Al/ Vgl. L. Rüster, „Funktion und Rechtsstellung Internationaler Wirtschaftsorganisationen Im Prozeß der sozialistischen ökonomischen Integration“, in: Sozialistische ökonomische Integration - Rechtsfragen, Berlin 1974, S. 98 3. (107 ff.). gangen, daß jede juristische Person ihr Personalstatut besitzt, das im Ausland anzuerkennen ist, d. h. extraterritoriale Wirkungen hat. Damit verbunden ist die Anerkennung der erworbenen Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die Vertretung im Rechtsverkehr, die Haftung und die Beendigung der Rechtsfähigkeit. Mit der im RAG getroffenen Regelung wird davon ausgegangen, daß die Bestimmung der Rechtsfähigkeit von Betrieben wie andere Statusfragen ein kollisionsrechtliches Problem ist, da es um die Zuordnung zu einer bestimmten Rechtsordnung geht, wenngleich auch unter einem anderen Aspekt, als dies sonst im Internationalen Privatrecht üblich ist. Während es beim allgemeinen Kollisionsfall darum geht, für einen vorliegenden Sachverhalt, z. B. bei internationalen Wirtschaftsverträgen, das dafür maßgebliche Recht zu bestimmen und insoweit ein Wahl zwischen mehreren maßgeblichen Rechtsordnungen zu treffen, liegt bei der juristischen Person die Rechtsordnung bereits fest, denn sie verdankt ihre Entstehung einem bestimmten Staat und seinem Recht. Die davon abzuleitende Rechtsstellung des ausländischen Betriebes in seinem Heimatstaat wird auch in der DDR anerkannt. In den Beziehungen zwischen sozialistischen Staaten gibt es in diesen Fragen keine Probleme, da die Zuordnung eines sozialistischen Betriebes zu der Rechtsordnung seines Staates zweifelsfrei besteht. Die Rechtssubjektivität von Betrieben, die von mehreren sozialistischen Staaten gegündet werden, bestimmt sich nach den darüber abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen./!/ Der in § 8 enthaltene Betriebsbegriff ist in dem umfassenden Sinne seiner Verwendung in § 11 ZGB zu qualifizieren. Von § 8 nicht erfaßt wird die Zulässigkeit der Tätigkeit von Betrieben oder Einrichtungen anderer Staaten in der DDR. Das RAG regelt ausschließlich die Frage der Rechtsfähigkeit von Betrieben. Die gewerbliche Betätigung ausländischer Betriebe in der DDR, das sog. Niederlassungsrecht, ist Gegenstand spezieller Regelungen./13/ Rechtsanwendung auf Rechtsbeziehungen aus dem Eigentum Zur Bestimmung des auf Rechtsbeziehungen aus dem Eigentum anzuwendenden Rechts wurden gesonderte Regelungen für das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden und für das Eigentum an beweglichen Sachen getroffen (§§ 9, 10). Anknüpfungsprinzip für Grundstücke und Gebäude ist das Recht des Lageortes (lex rei sitae). Nach diesem Recht bestimmen sich der Gegenstand und der Umfang des Eigentumsrechts, die Art der Entstehung, die Übertragung und das Erlöschen. Das Recht des Lageortes wird heute als kollisionsrechtliches Prinzip international allgemein anerkannt. Nicht nach diesem Recht können bewegliche Sachen behandelt werden, die sich auf dem Transport befinden. Bei einem Transit von Gütern durch mehrere Staaten würde dies zu einer unterschiedlichen und damit widersprüchlichen Beurteilung der daran bestehenden Rechte führen. Deshalb wird hier entsprechend den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs und dem überwiegenden Interesse des Versenders an der Sicherung seines Rechts an den versandten Gütern bis zu ihrem Eintreffen am Bestimmungsort - an das Recht desjenigen Staates an- /12/ Vgl. z. B. Art. xm des Abkommens über die Bildung der Internationalen Investitionsbank vom 10. Juli 1970 nebsit Statut der Internationalen Investitionsbank (Bekanntmachung vom 23. April 1971 [GBl. I S. 13]). /13/ Vgl. VO über die Tätigkeit von Einrichtungen ausländischer Betriebe und Institutionen in der DDR vom 22. Dezember 1971 (GBl. 1972 n S. 25) und die 1. DB dazu vom 8. Juni 1972 (GBl. n S. 463). 362;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 362 (NJ DDR 1976, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 362 (NJ DDR 1976, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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