Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 349 (NJ DDR 1976, S. 349); Pro/. Dr. sc. ANITA GRANDKE, toiss. Assistentin JUTTA GYSI, Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH und miss. Oberassistent Dr. WOLFGANG RIEGER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur Wirksamkeit des Familien rechts Als Bestandteil der sozialistischen Lebensweise entwickeln sich in unserer Gesellschaft sozialistische Familienbeziehungen. Sie sind „auf Liebe und gegenseitige Achtung, Verständnis und gegenseitige Hilfe im Alltag und die gemeinsame Verantwortung für die Kinder“ gegründetst/ Diese Entwicklung der Familie ist durch die der Gesamtgesellschaft möglich und notwendig. Sie wird durch die Politik der Partei insgesamt, speziell durch die Familienpolitik, auf vielfältige Weise gefördert. Dabei hatte und hat sich das FGB, das 1966 als einheitliche und komplexe Regelung in Kraft trat, als wichtiges Mittel der staatlichen Einflußnahme auf diesen Lebensbereich zu bewähren. Anliegen dieses Beitrags und einiger weiterer Artikel ist es, einen Standpunkt zur Wirksamkeit des FGB in der gesellschaftlichen und staatlichen Praxis zu formulieren. Wir wollen einen Überblick über die wichtigsten familienpolitischen Aktivitäten schaffen, die von Einfluß auf die Bedingungen sind, unter denen die Bürger selbst das Recht verwirklichen, die die Rechte der Bürger sichern helfen oder die auch die Bedeutung einzelner Teile des Familienrechts beeinflussen. Unser Anliegen ist es weiterhin, die Konkretisierung, Auslegung, eventuell die Weiterentwicklung des Rechts zu verfolgen. Wenn nach der Wirksamkeit des FGB im Leben gefragt ist, geht es um die Rolle des in ihm durch Rechtsnormen formulierten Leitbildes der Familie der sozialistischen Gesellschaft und um die Bedeutung der einzelnen Rechtsnormen vor allem im Prozeß der Rechtsanwendung. Beides ist untrennbar miteinander verknüpft. Uns interessiert besonders die Leitbildwirkung, weil sich das Gesetz ausdrücklich in erster Linie als Orientierung für die notwendige Familienentwicklung versteht und erst in zweiter Linie als Mittel zur Lösung von Konfliktfällen. Der Wirksamkeit des FGB muß man u. E. auf verschiedenen Ebenen nachgehen. Die wichtigsten davon sind die Familienentwicklung selbst, die Praxis der Bürger in Ehe und Familie sowie ihre Anschauungen dazu, die Familienpolitik des sozialistischen Staates auf der Grundlage und zur Durchsetzung des Leitbildes der Familie sowie als spezifische Mittel der Familienpolitik die Beratungs- und Entscheidungstätigkeit staatlicher und gesellschaftlicher Gremien in Anwendung des Gesetzes. Zur Wirkung des Leitbildes auf die Familien selbst Was die Familienentwicklung selbst betrifft, so sind hier nur einige Hypothesen möglich. Fundierte wissenschaftliche Untersuchungen dazu stehen noch aus, und es dürfte auch sehr schwer sein, den Einfluß des Rechts auf eine Vorgefundene Familienentwicklung zu bestimmen. Untersuchungen zeigen, daß es vor allem in den Meinungen und Erwartungen der Bürger eine außerordentlich starke Übereinstimmung mit dem Gesetz gibt. Das Leitbild entspricht offenbar weitestgehend den Bedürfnissen der Bürger in bezug auf diesen Lebensbereich. Der Familientyp der sozialistischen Gesellschaft, wie er im FGB Umrissen wurde, ist im Leben der Bürger verwurzelt/2/ /II VgL Programm der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Berlin 1976, S. 55. /2/ Vgl. dazu A. Grandke, „Gleichberechtigung und Persönlich-kedtsentwicklung von Mann und Frau“, NJ 1975 S. 500 f. und die dort in Fußnote 8 angegebene Literatur. Das schließt Konflikte in der Familienentwicklung keineswegs aus. Man kann nicht annehmen, daß es immer gelingt, die Familie voll entsprechend den Vorstellungen und Erwartungen zu gestalten. Die Allgemeinheit des Leitbildes impliziert auch problematische Haltungen, die sich aus dem Prozeßcharakter und der Kompliziertheit der Herausbildung der Familie der sozialistischen Gesellschaft sowie aus der Tatsache ergeben, daß Menschen verschiedenster Anschauungen, Bildung usw. den Lebensbereich Familie zu gestalten haben. Bemerkenswert ist die Tatsache, daß die Anschauungen der weitaus meisten Bürger über Ehe und Familie nahezu ohne Kenntnis des Gesetzes mit dem Leitbild des FGB übereinstimmen. Ihre Anschauungen sind also weitgehend gefühlsmäßig, aus den eigenen Bedürfnissen heraus und vermittelt, z. B. über die Literatur, die öffentliche Meinung usw., entstanden. Hierin ist eventuell ein Hinweis darauf zu erblicken, daß das Bewußtsein in bezug auf Ehe und Familie noch nicht immer genügend von Kenntnis und Erkenntnis untermauert ist. Deshalb meinen wir, daß die allgemeine Aufgabe der Rechtspropaganda auch für das Familienrecht gilt. Dabei sollten Rechtspropaganda und Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Bürger auf dem Gebiet des Familienrechts in erster Linie als Vermittlung der Ziele und Erfordernisse der Gesamtkonzeption des Gesetzes, also des Leitbildes, verstanden werden. Es geht darum, das Verantwortungsbewußtsein für die Gestaltung dieses Lebensbereichs vertiefen zu helfen und die Selbstanforderungen zu stärken. Demgegenüber ist die Vermittlung von speziellen Rechtskenntnissen auf dem Gebiet des Familienrechts bei der Beratung des Einzelfalls und vor allem gegenüber Mitarbeitern bestimmter Einrichtungen sehr wichtig. Täglich wird vielfältiger Einfluß auf die Entwicklung des Bewußtseins in bezug auf Ehe und Familie ausgeübt. In den Schulen ist das z. B. der Fall im Zusammenhang mit verschiedenen Unterrichtsthemen, ebenso aber in der Haltung der Lehrer und Schüler zu familiären Situationen, zu Problemen einzelner Schüler, im Zusammenhang mit sich entwickelnden Partnerbeziehungen usw. Von der Tätigkeit der Ärzte nicht nur im Zusammenhang mit der Geburtenregelung gehen vielfältige Einflüsse aus, ebenso von vielen staatlichen Einrichtungen wie z. B. des Gesundheitswesens, der Wohnraumlenkung, von Leitern in Betrieben und Kollektiven im Zusammenhang mit Fragen der täglichen Arbeit usw. Es ist u. E. notwendig, dafür zu sorgen, daß diese vielfältigen Einflußmöglichkeiten bewußter wahrgenommen werden können. Ein Weg dazu wäre als Teil der Aus- oder Weiterbildung die auf die jeweiligen Aufgaben abgestimmte Vermittlung von Kenntnissen rechtlicher und rechtspolitischer Natur auf dem Gebiet des Familienrechts. Die familienpolitischen Grundlagen für die Verwirklichung des FGB Im folgenden haben wir speziell diejenigen Maßnahmen und Aktivitäten der Gesellschaft im Auge, die direkt auf die Familienentwicklung abzielen. Selbstverständlich ist der Einfluß der Politik auf diesen Lebensbereich viel breiter. Die sozialistische Gesellschaft kann mit Recht von sich behaupten, daß sie mit ihrer Gesamtpolitik günstige Voraussetzungen für die Familienentwicklung schafft. Die Familienpolitik unseres Staates hat sich vor allem 349;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 349 (NJ DDR 1976, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 349 (NJ DDR 1976, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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