Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 341 (NJ DDR 1976, S. 341); zum 31. Juli 1974 von einer Feierabendbrigade gebaut wird. Die Kosten für geliefertes Material und Montageleistungen in Höhe von maximal 40 000 M sollten belegt werden. Der Angeklagte war aber nicht in der Lage, diese Verpflichtungen einzuhalten, denn er hatte weder Material noch Mitarbeiter für die Montage. Ihm ging es um die Realisierung konstruktiver Verbesserungen und die Erlangung von Geldmitteln, weil er im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Bau solcher Anlagen erhebliche persönliche Ausgaben hatte. Die Anlage wurde auf seine Veranlassung illegal in der regulären Arbeitszeit aus betriebseigenem Material im Werte von 11 075,20 M in der Werkstatt des Betriebes aufgebaut und von Arbeitern des VEB G. montiert, deren Leistungen vom Betrieb vergütet wurden. Zur Verschleierung von Materialentnahmen verfügte der Angeklagte die finanzielle Belastung anderer Objekte des Betriebes. Mit Rechnung vom 11. August 1974 forderte er vom Rat der Stadt Sch., 15 000 M auf sein Privatkonto zu überweisen. Das geschah. Trotz wiederholter Aufforderungen stellte der Angeklagte aber keine Schlußrechnung auf, weil er sich über den betrügerischen Charakter der Handlung klar geworden war, für die Abrechnung keine Belege hatte und mit einer Aufdeckung seines Tuns rechnete. Im Frühjahr 1974 schloß auch der Rat der Gemeinde E. mit dem VEB G. einen Vertrag über die Errichtung einer automatischen Kegelaufsetz- und Anzeigevorrichtung ab. Der Angeklagte vereinbarte, daß diese Vorrichtung bis zum 5. Oktober 1974 in sog. Feierabendarbeit gebaut wird. Die Kosten für geliefertes Material und erbrachte Leistungen in Höhe von maximal 42 000 M sollten nachgewiesen werden. Auch in diesem Fall veranlaßt der Angeklagte zur Realisierung der Vereinbarung, daß Materialien des Betriebes im Werte von 11 857,65 M verwendet und die Montagekräfte vom Betrieb vergütet wurden. Zur Verschleierung von Materialentnahmen wurden wieder andere Montageobjekte des Betriebes finanziell belastet Trotz mehrfacher Aufforderungen legte der Angeklagte nach Übergabe der Anlage am 12. Dezember 1974 keine Rechnung vor. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen mehrfachen verbrecherischen Diebstahls und mehrfachen, teils versuchten verbrecherischen Betrugs zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Verbrechen gemäß §§ 158 Abs. 1, 159 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Berufung wird Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angestrebt, soweit das Bezirksgericht den Angeklagten wegen versuchten verbrecherischen Betruges zum Nachteil sozialis'tischen Eigentums verurteilt hat Der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR schloß sich dem Berufungsvorbringen an und beantragte, den Angeklagten wegen mehrfachen verbrecherischen Diebstahls und wegen verbrecherischen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Das Rechtsmittel führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Schuld- und Strafausspruch. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt im wesentlichen aufgeklärt und insoweit auch richtige Feststellungen getroffen. Die vom Senat gemäß § 298 Abs. 2 StPO ausnahmsweise durchgeführte eigene Beweisaufnahme hat durch die Vernehmung von Zeugen entgegen dem Berufiungsvor-bringen ergeben, daß der Angeklagte den Rat der Stadt Sch. und den Rat der Gemeinde E. über den tatsächlichen Hersteller der Anlagen und den berechtigten Zahlungsempfänger bewußt im Unklaren ließ. Die Behauptung des Angeklagten, die Zeugen hätten mit den Manipulationen bei der Realisierung der getroffenen Vereinbarungen gerechnet und sich damit einverstanden erklärt, so daß sie nicht getäuscht worden seien, ist damit widerlegt Das Bezirksgericht hat die Verwendung betriebseigener Materialien im Umfang von 22 932,85 M für die automatischen Kegelaufsetz- und Anzeigevorrichtungen, die für den Rat der Stadt Sch. und den Rat der Gemeinde E. bestimmt waren, infolge der damit verursachten schweren Schädigung zutreffend als mehrfache verbrecherische Diebstahlshandlungen zum Nachteil sozialistischen Eigentums i. S. der §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB beurteilt Insoweit werden auch mit der Berufung keine Einwände erhoben. Die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach der Angeklagte durch Abschluß des Vertrages den Rat der Stadt Sch. über den berechtigten Zahlungsempfänger täuschte und, diesen Irrtum aufrechterhaltend, ihn mit der Rechnungslegung vom 11. August 1974 zu einer Vermögensverfügung in Höhe von 15 000 M veranlaßt, also verbrecherischen Betrug i. S. der §§ 159 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB beging, wird vom Senat geteilt Der Schadenersatzantrag des Rates der Stadt Sch. ist begründet Der Angeklagte ist auch des mehrfachen versuchten Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums schuldig, soweit sein Handeln darauf gerichtet war, vom Rat der Stadt Sch. weitere 25 000 M und vom Rat der Gemeinde E. 42 000 M zu erlangen. Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn sich der Täter zur unmittelbaren Ausführung der im Tatbestand gekennzeichneten Staftat entschlossen hat und unter den gegebenen konkreten Tatumständen dazu übergeht, diese Tat auszuführen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte durch falsche Angaben über den Hersteller der Anlagen und berechtigten Zahlungsempfänger Täuschungshandlungen ausgeführt, die im Zusammenhang mit vorgesehenen späteren Rechnungslegungen auf Vermögensverfügungen durch den Rat der Stadt Sch. und den Rat der Gemeinde E. abzäelten. Diese Täuschungshandlungen führten zwar nicht ohne weiteres zur Vermögensverfügung, sie waren aber die notwendige Voraussetzung dafür, daß nach vereinbarter Rechnungslegung an den Angeklagten gezahlt wird. Die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenen Rechnungslegungen dienten nur noch der Konkretisierung der Vermögensverfiügungen im Rahmen der abgeschlossenen Verträge, die Höchstpreise enthielten. Der zeitliche Abstand zwischen Täuschungshandlungen, vereinbarten Rechnungslegungen und Vermögensverfügungen zum Nachteil sozialistischen Eigentums hebt hier die Unmittelbarkeit des Angriffs auf das sozialistische Eigentum nicht auf. Die Auffassung des Bezirksgerichts zur Nichtanwendung des Rüdetritts vom Versuch (§ 21 Abs. 5 StGB) wird vom Senat nicht bestätigt Die versuchten Betrugshandlungen wurden nicht beendet, denn der Angeklagte mußte über erbrachte Leistungen noch Rechnung legen, um die Auftraggeber zu konkreten Vermögensverfügungen zu veranlassen. Er wollte aber letztlich nicht daß das sozialistische Eigentum geschädigt wird. Zu den Motiven seines Rücktritts befragt, erklärte er in der ergänzenden Beweisaufnahme: „Ich wollte nicht mehr, ich wollte nicht kriminell werden, ich wollte zurück rudern.“ Vom Angeklagten zu verlangen, daß er die Umstände seines Handelns dem VEB G. oder den Räten offenbart, käme einer Selbstanzeige gleich. § 21 Abs. 5 StGB geht nicht davon aus, daß der Täter solche Aktivitäten entwickelte, sondern fordert lediglich die freiwillige und endgültige Abstandnahme, um schädliche Auswirkungen der Tat zu vermeiden. Das hat der Angeklagte getan. Die Freiwilligkeit ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die weitere Tatausführung erschwert ist, z. B. weil 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 341 (NJ DDR 1976, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 341 (NJ DDR 1976, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Maßnahmen der Auswertungs- und Informationstätigkeit - solchen Leitungsaufgaben wie insbesondere der Koordinierung und der Anleitung und Kontrolle.

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