Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 339 (NJ DDR 1976, S. 339); sich durch rechtswidrige Manipulationen die erforderlichen finanziellen Mittel zu verschaffen. Damit haben die Angeklagten entgegen den ihnen übertragenen Leitungspflichten zum Schutz des sozialistischen Eigentums gebotene Entscheidungen unterlassen und dadurch vorsätzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht. Damit haben sie den Tatbestand des § 165 Abs. 1 StGB verwirklicht. Das Bezirksgericht hat dies richtig erkannt und auch zutreffend begründet Ebenfalls zutreffend als Vertrauensmißbrauch ist die Bezahlung der Frühstücks- und Mittagspausen für die Mitglieder der EPG beurteilt worden. Eis war für die EPG eine unmißverständliche, mit der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft getroffene Festlegung über die monatliche Vergütung für die Mitglieder bindend, die sich auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden stützte. Dem widersprach eindeutig die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für die Frühstücks- und Mittagspausen. Nach dem Sinn und Wortlaut der getroffenen Festlegung können solche Zahlungen auch nicht im Hinblick auf die sich an die Arbeitszeit anschließenden Wegezeiten gerechtfertigt werden. Somit hat die Angeklagte S. auch hier bewußt unter Verletzung ihrer Rechtspflichten eine Entscheidung getroffen, die zu einem bedeutenden wirtschaftlichen Schaden führte. Die mit der Berufung hervorgehobene Tatsache, daß die Mitglieder der EPG und damit auch der Vorstand von diesen Rechtsverletzungen Kenntnis hatten, ist nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Statuten und innerbetrieblichen Festlegungen der EPG gehen vom Prinzip der Einzelleitung aus. Bei der Laitungs- und Entscheidungstätigkeit zur Organisierung der genossenschaftlichen Arbeit, einschließlich der Auszahlung besonderer Zuwendungen, war der Vorsitzende in seinen Befugnissen nicht eingeschränkt Daraus folgt, daß die Kenntnis von widerrechtlichen Entscheidungen durch die Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden nicht von seiner Verantwortlichkeit befreien kann (vgl. OG, Urteil vom 29. April 1971 2 Ust 8/71 NJ 1971 S. 399). Maßgeblich ist somit daß der Schaden im Vermögen der Genossenschaft durch die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und persönlichen Verantwortung getroffene Entscheidung der Angeklagten veranlaßt wurde. (Es folgen Ausführungen zu dem Sachverhaltskomplex, zu dem Freispruch erfolgte.) §§ 39 Abs. 2, 61 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 2 StGB. 1. Sind Täter von Eigentumsstraftaten einschlägig vorbestraft, ohne daß ein Rückfall i. S. der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 44 StGB vorliegt, sind nicht schematisch in allen Fällen Freiheitsstrafen auszusprechen. Es müssen auch hier für die Festsetzung der Art und Höhe der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ausgehend von den Differenzierungsgrundsätzen des §61 Abs. 2 und 3 StGB neben der Tatsache der Rückfälligkeit alle weiteren für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände eingeschätzt werden. 2. Liegt bei einem Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums die Schadenshöhe im Verfehlungsbereich und ist die Tat deshalb als Vergehen zu beurteilen, weil der Täter zuvor wegen ähnlicher Diebstähle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden war, so reicht es nicht aus, allein aus denselben Gesichtspunkten dem Vorhandensein einer Vorstrafe des Täters das Vorliegen des Merkmals des § 39 Abs. 2 Satz 2 StGB und damit gleichzeitig den Ausspruch einer Freiheitsstrafe zu begründen. 3. Zur Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei Vergehen, die Ausdruck eines hartnäckig disziplinlosen Verhaltens sind, wenn die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ausgesprochen wird oder das Arbeitskollektiv die Bürgschaft übernimmt. OG, Urteil vom 18. Dezember 1975 2b Zst 35/75. Die 27 Jahre alte Angeklagte ist Stenotypistin im VEB F. Sie verdient monatlich etwa 450 M, ihr Ehemann etwa 600 M netto. Sie ist Mutter von drei Kindern. Am 8. November 1974 wurde die Angeklagte vom Bezirksgericht wegen mehrfachen vollendeten und in einem Fall versuchten Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums auf Bewährung verurteilt. Dabei wurde eine Bewährungszeit von zwei Jahren festgelegt und für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht. Gleichzeitig wurde die Angeklagte zu einer Zusatzgeldstrafe von 500 M und zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 427,72 M verurteilt. Am 6. Dezember 1974 begab sich die Angeklagte zur Erledigung von Elinkäufen in die HO-Kaufhalle. Dort legte sie ein Stück Butter, eine Marzipanstange sowie Zitronat nicht in den Korb, sondern in ihre Elinkaufstasche. Als sie vor Verlassen der Kaufhalle gestellt wurde, gab sie die Entwendung der genannten Waren zu und bezahlte 7,04 M. Ein nervenfachärztliches Gutachten verneint eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, empfiehlt jedoch eine weitere ambulante nervenärzt-liche Behandlung. Auf - Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 157, 158, 161 i. V. m. § 40 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Auf der Grundlage dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde mit Beschluß des Kreisgerichts vom 4. September 1975 die Bewährungsverurteilung der Angeklagten aus dem Urteil des Bezirksgerichts vom 8. November 1974 widerrufen und der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe von sieben Monaten angeordnet Gegen das Urteil des Kreisgerichts und gegen dessen Beschluß vom 4. September 1975 richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwülts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Da mit dem Kassationsantrag die im vorliegenden Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie die vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht angegriffen werden, war von ihnen auszugehen. Auf der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts, die der Aufgabe gewidmet war, die Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum zu erhöhen, wurde von den Gerichten gefordert, auf Rückfallstraftaten nachhaltig zu reagieren (NJ 1975 S. 76 ff.). Eis wurde aber auch darauf hingewiesen, daß die Tatschwere in den Fällen, in denen der Täter vorbestraft ist, ohne daß Rückfall i. S. der §§ 162 Abs. 1 Ziff. 4, 44 StGB vorliegt, nicht schematisch beurteilt werden darf und daß nicht in allen diesen Fällen auf Freiheitsstrafen zu erkennen ist. Es müssen auch in diesen Strafverfahren für die Festsetzung der Art und Höhe der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ausgehend von den Differenzierungsgrundsätzen des § 61 Abs. 2 und 3 StGB neben der Tatsache der Rückfälligkedt alle weiteren für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände eingeschätzt werden. Erst dann kann entschieden werden, ob eine Freiheitsstrafe oder ausnahmsweise eine Verurteilung auf Bewährung die richtige Maßnahme der strafrechtMchen Verantwortlichkeit darstellt Dabei müssen u. a. die Art der Vortat 339;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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