Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 336 (NJ DDR 1976, S. 336); Informationen Das Ministerium der Justiz führte am 25. März 1976 eine Beratung mit den Leitern der Rechtsabteilungen der Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane durch. Sektorleiter Zahn (Ministerium für Außenhandel) erläuterte das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge vom 5. Februar 1976. Er machte deutlich, daß mit diesem Gesetz eine neue Qualität der Vertretung der Interessen der DDR in der internationalen Handelstätigkeit erreicht wird. Fragen der weiteren rechtlichen Gestaltung der Zusammenarbeit im RGW bei der Durchführung von For-schungs-, Entwicklungs- und Versuchsarbeiten behandelte Abteilungsleiter Dr. Brandt (Ministerium der Justiz). Er hob hervor, daß die wissenschaftliche und technische Forschungskooperation nach dem Prinzip der Arbeitsteilung auf der Grundlage der Pläne für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, der multilateralen und bilateralen Abkommen und der Empfehlungen der RGW-Organe erfolgt. * Der 3. Strafsenat des Obersten Gerichts befaßte sich am 22. April 1976 in einer Fachrichtertagung mit Problemen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen. An der Beratung nahmen Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR sowie der Hauptabteilung Verkehrspolizei im Ministerium des Innern teil. Im Mittelpunkt der Beratung standen folgende Probleme: Feststellung des Grades der alkoholischen Beeinflussung von Fahrzeugführem und die sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen; Grundsätze für die differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Verkehrsdelikten und die unbedingte Individualisierung von Strafart und Strafhöhe; die differenzierte Wertung der unterschiedlichen Schuldarten; Umfang der Pflichten zur Schadenersatzleistung bei Verkehrsunfällen und unbefugter Benutzung von Fahrzeugen. Die Diskussion führte in den wesentlichen Fragen zu übereinstimmenden Standpunkten und einheitlichen Auffassungen bei der Anwendung der Strafgesetze. Hervorgehoben wurde der Grundsatz der Individualisierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihrer differenzierten Anwendung, wobei der Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Zustimmung fand die Feststellung, daß bei der Bekämpfung der Verkehrskriminalität Rolle und Wirkung der gesellschaftlichen Gerichte keinesfalls unterschätzt werden dürfen, auch wenn die Sanktionen begrenzter sind als im Ordnungsstrafverfahren. Die Auffassung, daß eine bewußte Pflichtverletzung immer schwerwiegender sei als eine unbewußte, wurde nicht geteilt, da diese Frage immer nur im Zusammenhang mit dem konkreten Fall und der jeweiligen Schwere der Pflichtverletzung beantwortet werden kann. Weitere Probleme werden demnächst in dieser Zeitschrift dargelegt und beantwortet werden. * Der 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts beriet am 22. April 1976 mit den Vorsitzenden der Zivilsenate der Bezirksgerichte über in der gerichtlichen Praxis aufgetretene Fragen der Anwendung des ZGB und der ZPO. Zunächst wurden ausgewählte Probleme der übergangsrechtlichen Regelungen, insbesondere der §§ 2, 8, 11 EGZGB und § 199 ZPO i. V. m. § 204 ZPO erörtert. Es wurde u. a. klargestellt, daß auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB bei Rechtsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB begründet wurden und bei denen die zu beurteilenden rechtserheblichen Tatsachen ebenfalls vor diesem Zeitpunkt liegen (z. B. der Eintritt eines Schadenfalls oder das Auftreten eines Mangels einer gekauften Ware), ohne daß sie auch nach dem 1. Januar 1976 noch rechtlich wirksam werden, die Entstehung des Rechtsverhältnisses und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach Art, Umfang und Inhalt nach dem früheren Recht zu beurteilen sind. Auf solche Rechtsverhältnisse ist das neue Recht aber dann anzuwenden, wenn die rechtserheblichen Tatsachen nach dem 1. Januar 1976 eingetreten sind oder wenn sie zwar vor dem 1. Januar 1976 eingetreten sind, aber auch nach diesem Zeitpunkt noch wirksam werden. Das ist z. B. der Fall, wenn zu entscheiden ist, ob durch einen vor dem 1. Januar 1976 gesetzten Zaun die Rechte des benachbarten Grundstückseigentümers verletzt werden. Unter Hinweis auf das bisher nicht veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 16. Dezember 1975 2 Zz 33/75 wurde geklärt, daß in den Fällen, in denen der Erbfall vor dem 1. Januar 1976 eingetreten ist, so daß gemäß § 8 EGZGB das frühere Recht gilt, die Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlaß nicht kraft Gesetzes (§ 409 ZGB) erfolgt, so daß in Streitfällen unter den Voraussetzungen des früheren Rechts dem als Erben des Schuldners Verurteilten die Beschränkung der Haftung ausdrücklich vorzubehalten ist Im Mittelpunkt der Diskussion über das materielle Recht standen Fragen der Wohnungsmiete, der Garantie aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen sowie des Schadenersatzes. Es wurde u. a. der Standpunkt vertreten, daß eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, wonach letzterer berechtigt ist, auf dem Wahngrundstück eine in seinem Eigentum stehende massive Garage zu errichten, Bestandteil des Wohnungsmdetverhältnisses ist. Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Garage enden mit der Auflösung des Wohnungsmietverhältnisses. Können sich die Partner in der Folgezeit hinsichtlich der Garage und ihrer Nutzung nicht einigen, sollte der frühere Mieter vom Grundstückseigentümer die käufliche Übernahme der Garage verlangen können. Übereinstimmende Auffassungen gab es auch zu der Frage, ob und unter welchen Umständen es als zulässig anzusehen ist, die Zwed-Wochen-Frist des § 158 Abs. 1 Satz 2 ZGB, in der über die Anerkennung eines geltend gemachten Mangels zu befinden ist, durch eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer zu verlängern. Eine Verlängerung wird in solchen Ausnahmefällen als zulässig angesehen, in denen eine sachgerechte Entscheidung über die Anerkennung innerhalb der gesetzlichen Frist objektiv nicht möglich ist. Hinsichtlich der Schadenersatzproblematik wurde insbesondere zum Wesen und zur Funktion der Ausgleichszahlung nach § 338 Abs. 3 ZGB sowie zu den sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen Stellung genommen, wobei von der in NJ 1975 S. 235 ff. vertretenen Auffassung ausgegangen werden konnte. Im Zusammenhang mit den behandelten prozessualen Fragen wurde die Forderung erhoben, daß auch beim Abschluß von Einigungen eine solche Arbeitsweise zu entwickeln ist, die die Rechte der Prozeßparteien sichert und zugleich rationell ist. * Der Senat für Arbeitsrecht des Obersten Gerichts führte am 22. April 1976 eine Beratung mit den Vorsitzenden der Senate für Arbeitsrecht der Bezirksgerichte durch, an der auch Vertreter anderer zentraler Staatsorgane und des FDGB-Bundesvorstandes teilnahmen. Es wurden vor allem Erfahrungen über Fragen aus- 336;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 336 (NJ DDR 1976, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 336 (NJ DDR 1976, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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