Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 334 (NJ DDR 1976, S. 334); Für alle Verfahren gilt, daß bei Rücknahme einer bereits zugestellten Klage die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen sind, jedoch auch dem Verklagten auferlegt werden können, wenn er zur Klage Anlaß gegeben hat oder wenn das den Umständen nach gerechtfertigt ist (§ 175 Abs. 1 ZPO); das Gericht bei einer gerichtlichen Einigung, die keine Regelung der Kostenfrage enthält, unter Berücksichtigung des der Einigung zugrunde liegenden Sachverhalts über die Kosten durch Beschluß zü entscheiden hat (§ 175 A'bs. 2 ZPO); die Kosten des Verfahrens dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind, wenn der Staatsanwalt oder das Organ der Jugendhilfe als Prozeßparteien im Verfahren unterliegen oder ihre Klage zurücknehmen (§ 173 Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder wenn der Staatsanwalt ganz oder teilweise erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt oder die Fortsetzung eines Verfahrens veranlaßt hat (§ 174 Abs. 5 ZPO). Das Gericht kann durch besonderen Beschluß oder in der Endentscheidung Prozeßparteien, Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (Auslagen) auferlegen, die dadurch entstanden sind, daß diese Personen Pflichten im Verfahren schuldhaft verletzt haben (§ 177 Abs. 1 ZPO). Aus der Kostenentscheidung muß eindeutig hervorgehen, wer in welchem Umfang Kosten zu tragen hat; denn aus der Kostenentscheidung ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten an den Staatshaushalt und zur Erstattung von Kosten an den Prozeßgegner. Die Kostenfestsetzung durch den Sekretär Der Sekretär des Gerichts erster Instanz hat nach Prüfung der geltend gemachten Kostenforderungen den Kostenbetrag festzusetzen, den die kostenpflichtige Prozeßpartei dem Prozeßgegner zu erstatten oder den eine Prozeßpartei ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt zu zahlen hat (§§ 178 bis 180 ZPO). Voraussetzungen einer Kostenfestsetzung gegen die erstattungspflichtige Prozeßpartei sind eine noch nicht verjährte (vgl. § 480 ZGB) rechtskräftige Entscheidung oder verbindliche gerichtliche Einigung, aus der sich die Pflicht zur Kostentragung ergibt, und ein Antrag auf Kostenfestsetzung mit einer Berechnung der festzusetzenden Kosten. Dem Antrag sind die für die Zustellung an die Prozeßgegner erforderlichen Abschriften und die zur Begründung der Auslagen erforderlichen Belege beizufügen. Die Entstehung der Auslagen kann auch glaubhaft gemacht werden (vgl. § 53 Abs. 2 ZPO). Die Entstehung der Gebühren des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts braucht weder belegt noch glaubhaft gemacht zu werden; jedoch muß die Prozeß Vollmacht nachgewiesen sein. Haben beide Prozeßparteien Kosten zu tragen, ist der anderen Prozeßpartei eine Abschrift des Kostenfestsetzungsantrags mit der Aufforderung zuzustellen, binnen zwei Wochen ihre Kostenberechnung einzureichen. In diesem Fall darf der Kostenfestsetzungsbeschluß vom Sekretär nicht vor Ablauf dieser Frist erlassen werden. Dabei hat der Sekretär die Kosten der anderen Prozeßpartei auf Grund der von ihr vorgelegten Berechnung bzw. in der aus den Prozeßakten feststellbaren Höhe bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Konnten Kosten der anderen Prozeßpartei in die Kostenfestsetzung nicht mit einbezogen werden, kann diese Prozeßpartei auch später noch die Festsetzung der ihr zu erstattenden Kosten verlangen. Für die Festsetzung der Kosten des prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts gegen die eigene Partei ist kein Kostentitel erforderlich. Voraussetzungen sind lediglich der Nachweis der Prozeßbevollmächtigung und der Kostenfestsetzungsantrag mit Kostenberechnung. Der Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts ist der Prozeßpartei zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zuzustellen. Widerspricht die Prozeßpartei daraufhin der Kostenfestsetzung und erhebt sie insoweit Einwendungen, die nicht die Gebührenberechnung betref-fen/19/, dann muß der Sekretär den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen. Der Rechtsanwalt kann dann seine Kostenforderung nur durch Einreichung einer Klage geltend machen. Da gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß die Beschwerde gemäß §§ 158, 159 ZPO zulässig ist, müssen die speziellen Zustellungsvorschriften des § 179 Abs. 3 ZPO vom Sekretär eingehalten werden. Einem Rechtsanwalt, der einer Prozeßpartei durch das Gericht als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet wurde (§ 170 ZPO) oder der als Prozeßbeauftragter bestellt wurde (§ 36 ZPO), werden seine Kosten auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet (§ 173 Abs. 3 ZPO). Der Gebührenanspruch ergibt sich aus der RAGO (vgl. §§ 7, 18 Abs. 2 der Justizkostenordnung). Soweit einem Rechtsanwalt Kosten aus dem Staatshaushalt erstattet wurden, geht der Anspruch gegen die zur Kostentragung verpflichtete Prozeßpartei auf den Staatshaushalt über. Solange ein als Prozeßbevollmächtigter beigeordneter Rechtsanwalt keinen Antrag auf Kostenerstattung aus dem Staatshaushalt stellt, kann er die Kastenfestsetzung gegen den kostenpflichtigen Prozeßgegner betreiben. Er muß jedoch auf seine Rechte aus einem erwirkten Kastenfestsetzungsbeschluß verzichten, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt Kostenerstattung aus dem Staatshaushalt verlangt. Eine Kostenfestsetzung gegen die eigene Prozeßpartei nach § 180 ZPO ist in diesem Fall nicht zulässig, da der Rechtsanwalt auf Kosten des Staatshaushalts der Prozeßpartei beigeordnet wurde. Dem Prozeßbeauftragten steht ein Antrag auf Festsetzung seiner Kosten gegen die kostenpflichtige Prozeßpartei nicht zu As/ Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Prozeßpartei das Bestehen eines Auftragsverhältnissea bestreitet oder wenn sie behauptet, die Vollmacht bereits zu einem Zeitpunkt widerrufen zu haben, der vor der Entstehung der berechneten Gebühren liegt, solche Behauptungen sind vom Sekretär nicht nachzuprüfen. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Verhärtung der BRD-Gesetzgebung Seit längerer Zeit lösen die Berufsverbote und andere Schritte auf dem Wege zum Abbau von Grundrechten in der BRD auch in einer breiten Öffentlichkeit westeuropäischer Länder wachsende Besorgnis aus. In Frankreich in dem große Bevölkerungskreise aus den Erfahrungen des anti- „einzigartig in Westeuropa“ faschistischen Kampfes besonders empfindlich auf Angriffe gegen verfassungsrechtlich verbürgte Grundrechte reagieren hat sich jetzt die namhafte bürgerliche Monatsschrift Je monde diplomatique" ebenfalls zu diesem Thema umfänglich zu Wort gemeldet. 334;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 334 (NJ DDR 1976, S. 334) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 334 (NJ DDR 1976, S. 334)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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