Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 331 (NJ DDR 1976, S. 331);  für ein sonstiges Verfahren, wenn die Klage bzw. der Antrag vor Beginn der mündlichen Verhand-lung/6/ zurückgenommen wird; für eine gerichtliche Einigung außerhalb eines anhängigen Verfahrens (§ 47 ZPO); für eine innerhalb eines anhängigen Verfahrens abgeschlossene Einigung, soweit sie über den Verfahrensgegenstand hinausgeh t/7/; für einen außerhalb eines anhängigen Verfahrens gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 16 ZPO) oder einen Antrag auf Beweissicherung (§19 ZPO), der zurückgenommen wird; für einen Vollstreckungsantrag (§§ 86 Abs. 1, 91 ZPO), der vor Tätigwerden des Sekretärs/8/ zurückgenommen oder durch freiwillige Erfüllung des Anspruchs gegenstandslos wird; für eine Beschwerde (§§ 158, 159 ZPO), der stattgegeben wurde. 2. Eine halbe Gebühr wird erhoben für eine Klage, die durch Beschluß als offensichtlich unbegründet (§ 28 Abs. 3 ZPO) oder als unzulässig (§§31 Abs. 2, 77 Abs. 5 und 169 Abs. 4 ZPO) abgewiesen wird; für ein Verfahren, das durch Einigung oder auf andere Weise (z. B. durch Rücknahme der Klage nach mündlicher Verhandlung) beendet wird/9/; für ein außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits beantragtes Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung oder zur Beweissicherung; für die Vollstreckung/10/; für eine Berufung, die vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen oder durch Beschluß abgewiesen wird; für eine Beschwerde, soweit sie keinen Erfolg hatte. 3. Die volle Gebühr wird erhoben für ein durch Urteil oder durch eine andere Sachentscheidung (Beschluß) beendetes Verfahren; für das Berufungsverfahren, soweit nicht wegen der Zurücknahme der Berufung oder ihrer Abweisung durch Beschluß nur eine halbe Gebühr entstanden ist; für die Gesamtvollstreckung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 16 Abs. 1 Ges-VollstrVO). Bei der Gebührenberechnung sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben können, daß sich die Klage hinsichtlich eines Teilanspruchs vor Beendigung des gesamten Verfahrens erledigt. Auch eine teilweise Erledigung vor einer Streitentscheidung ist durch eine Gebührenermäßigung zu stimulieren. Wird die Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einies Teilanspruchs zurückgenommen, dann entsteht insoweit keine Gebühr; die Gerichtsgebühr wird nur nach dem Wert des Anspruchs erhoben, der Gegenstand des Verfahrens bleibt. Wird in diesem Fall eine Gebührenwertfestsetzung erforderlich, ist nur der Wert des restlichen Anspruchs als Gebühren wert festzusetzen. /6/ Die mündliche Verhandlung hat begonnen, wenn das Gericht in die Erörterung des Sachverhalts eingetreten ist (vgl. § 45 Abs. 1 ZPO). /7/ Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1976 S. 211. /8/ Unter „Tätigwerden“ ist j e d e auf die Einleitung der Vollstreckung gerichtete Handlung des Sekretärs mit Ausnahme einer Aufforderung zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühr -zu verstehen. /9/ Die halbe Gebühr ist auch zu erheben, wenn in ednem Aufgebotsverfahren der Antrag nach Erlaß des Aufgebots zurückgenommen wird, weil dadurch das Verfahren „auf andere Weise“ beendet wird. /10/ Vgl. auch § 27 Grundstvollstrvo und § 9 Aba 4 Justiz-kostenordnung. Erledigt sich ein Teil der Klage durch eine gerichtliche Einigung oder auf andere Weise, insbesondere durch Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung, dann sind eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Wert des gesamten Klageanspruchs und die restliche halbe Gebühr nach dem Wert des streitig gebliebenen Teilanspruchs zu berechnen./ll/ Die Pflicht zur Vorauszahlung der Gerichtskosten Die Prozeßpartei, die eine Klage oder einen Antrag einreicht, eine Berufung oder eine Beschwerde einlegt, ist zur Vorauszahlung der entsprechenden Gerichtsgebühr verpflichtet, soweit nicht Gerichtsgebührenfreiheit besteht. Eine Vorauszahlungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Garantie- oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 169 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gebühr ist bei Einreichung des Antrags fällig. Ist die Vorauszahlung nicht gleich in voller Höhe möglich, kann das Gericht Ratenzahlungen gestatten. Es soll eine mündliche Verhandlung nicht durchführen, bevor nicht mindestens die Hälfte der Gebühr eingezahlt ist (§ 169 Abs. 3 ZPO). Das Gericht kann von den Prozeßparteien auch Vorschüsse für notwendige Auslagen fordern, und zwar von derjenigen Prozeßpartei, die die Auslagen veranlaßt. Wird der Auslagenvorschuß vom Verklagten (Antragsgegner) gefordert, dürfen gerichtliche Maßnahmen (z. B. Beweiserhebungen) nicht von der Vorschußzahlung abhängig gemacht werden. Dem Kläger (Antragsteller) können zur Einzahlung von Auslagenvorschüssen wie zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühr Fristen gesetzt werden. Zahlt er innerhalb der ihm gesetzten Frist den geforderten Kostenvorschuß nicht, kann das Gericht die Klage (den Antrag) durch Beschluß zurückweisen (§ 169 Abs. 3 und 4 ZPO). Zu beachten ist, daß die Aufnahme einer Klage oder eines Antrags durch die Rechtsantragstelle des Kreisgerichts und die Durchführung der Aussöhnungsverhandlung in einer Ehesache nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfen. Der Staatsanwalt und das Organ der Jugendhilfe sind als Prozeßpartei von der Kostenzahlung generell befreit (§ 173 Abs. 4 ZPO); für sie kann daher auch keine Vorauszahlungspflicht bestehen. Einem Kläger (Antragsteller), der zur Kostenvorauszahlung nicht in der Lage ist, kann auf Antrag durch unanfechtbaren Beschluß- Befreiung von der Vorauszahlung spf licht bewilligt werden, wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unbegründet ist./12/ Unter diesen Voraussetzungen kann dem Kläger auf Kosten des Staatshaushalts auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 170 Abs. 1 ZPO). Ebenso kann einem mittellosen Verklagten ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn seine Rechtsverteidigung nicht offensichtlich unbegründet erscheint. Ein Rechtsanwalt soll einer Prozeßpartei dann beigeordnet werden, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist. Die /II/ In einem Eheverfahren mit einem Gebührenwert von 6 000 M (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), in dem die Vermögensausein-andersetzung mit einem Gebührenwert von 12 000 M (§ 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) beantragt ist, wären z. B. bei einer Einigung über die Vermögensauseinandersetzung und bei ednem Urteil über die Ehescheidung eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Wert der Vermögensauseinandersetzung (höherer Wert gemäß § 172 Abs. 3 ZPO) und die weitere halbe Gebühr nach dem Wert der eigentlichen Ehesache zu erheben. 112/ Bei offensichtlicher Unbegründetheit der beabsichtigten Rechtsverfolgung können sowohl die Klage als auch der Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlungspflicht durch Beschluß zurückgewiesen werden (vgl. § 28 Abs. 3 ZPO). Es kann aber auch nur der Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlüngs-pflicht durch beschwerdefähigen Beschluß zurückgewiesen werden. 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 331 (NJ DDR 1976, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 331 (NJ DDR 1976, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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