Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 328 (NJ DDR 1976, S. 328); noch: von der Haltung der sozialistischen und der jungen Staaten zu dieser Frage machen die imperialistischen Staaten zunehmend ihre Bereitschaft abhängig, verbindliche Verpflichtungen zur Regelung internationaler Fragen einzugehen. Bereits 1965 fand unter Federführung der Bar-Association der USA eine Beratung statt, in deren Ergebnis eine Revision des IGH-Statuts gefordert wurde./20/ Wenige Jahre später beschäftigte sich die Amerikanische Gesellschaft für Völkerrecht ausführlich mit der Frage: „Welche Zukunft hat der IGH?“/21/ Auch bei dieser Gelegenheit erschienen Vorschläge zur Revision des Statuts: Neben der UNO und den Spezialorganisationen sollen nun auch Staaten die Möglichkeit erhalten, Gutachten zu verlangen; selbst nationale Gerichte sollen ermächtigt werden, den IGH um verbindliche Interpretation völkerrechtlicher Normen zu ersuchen; das Gericht soll zumindest in einigen Streitfragen für alle UNO-Staaten obligatorisch zuständig sein usw. Im Jahre 1971 veröffentlichte die US-amerikanische Gesellschaft für die Vereinten Nationen einen Bericht „Die Vereinten Nationen in den siebziger Jahren“. Darin werden viele Vorschläge zur „radikalen Änderung im UNO-System“ gemacht. In bezug auf den IGH wird gesagt, die USA sollten eine Koalition von Mitgliedstaaten suchen, die bereit sind, in der UNO dafür zu stimmen, daß alle Streitigkeiten, die Rechtsfragen über die Auslegung und Anwendung von Verträgen berühren, welche unter den Auspizien der Vollversammlung oder des Sicherheitsrates geschlossen wurden, an den IGH mit der Bitte um Gutachten überwiesen werden und daß solche Gutachten als bindend anzusehen sind. Ferner sollten die USA eine Mehrheit von Staaten suchen, die dafür stimmen, alle diejenigen Streitigkeiten an den IGH zu überweisen, die Umweltschutz, Luftfahrt, Flugzeugentführung und Auslieferung betreffen./22/ Ausgehend von solchen Überlegungen und nach einer breiten internationalen Werbung versuchten die USA und andere Staaten, diese Ideen innerhalb und außerhalb der UNO in Aktionen umzusetzen. Auf der XXV. UNO-Vollversammlung im Jahre 1971 wurde auf Antrag von neun Staaten darunter die USA, Kanada, Italien und Japan erstmalig der Tagesordnungspunkt „Überprüfung der Rolle des Internationalen Gerichtshofes“ behandelt. Die Antragsteller verlangten die Einsetzung eines Ad-hoc-Komitees zum Studium der Rolle des IGH mit dem Ziel, dessen obligatorische Gerichtsbarkeit auszudehnen. Der Antrag fand nicht die erforderliche Stimmenmehrheit. Die Vollversammlung beschloß mit der Resolution 2723 (XXV) lediglich, daß der UNO-Generalsekretär von den Mitgliedern der Vereinten Nationen Vorschläge und Stellungnahmen zu diesem Thema anfordern und über das Ergebnis auf einer späteren Vollversammlung berichten soll. Es gingen nur von ca. 30 Staaten Stellungnahmen ein. Am 12. November 1974 nahm die UNO-Vollversammlung die Resolution 3232 (XXIX) an, mit der sie die Revision des IGH-Statuts für lange Zeit von der Tagesordnung absetzte. Es wird darin zwar u. a. gesagt, daß es wünschenswert sei, wenn die Staaten die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH akzeptierten. Das ist jedoch keine völkerrechtliche Verpflichtung. Im übrigen haben sowohl sozialistische wie junge Staaten ihre diesbezüglichen Vorbehalte ausdrücklich erklärt./23/ /20/ Vgl. E. P. Deutsch, „Recent Movements towards Streng-thening the X. C. J.“, AJIL Bd. 67 (1973), S. 741 ff.; L. Gross, „Review of the Role of the I. C. J.“, AJIL Bd. 68 (1972), S. 479 ff. /21) AJIL Bd. 67 (1971), S. 261. /22/ Vgl. The United Nations in the 1970s, A Strategie ol a Unique Era in the Affairs ot Nations, New York 1971, S. 36. /23/ vgl. dazu G. Gömer, „Zur Arbeit des Rechtsausschusses der XXIX. UNO-Vollversammlung“, NJ 1975 S. 189. 328 Im Zusammenhang mit anderen Tagesordnungspunkten der UNO-Vollversammlung gibt es seit einiger Zeit ebenfalls Vorschläge zur Revision des IGH-Statuts. Einer der weitestgehenden ist der von Tunesien aus dem Jahre 1973, der in einer Stellungnahme zur Erhöhung der Effektivität des Sicherheitsrates niedergelegt ist. Er lautet: „Rechtliche Aspekte jedes Konflikts und jeder Entscheidung des Sicherheitsrates, der Vollversammlung oder anderer Organe über den Konflikt sollen automatisch an den IGH zwecks juristischer Regelung verwiesen werden.“/24/ Auch außerhalb der UNO begegnen wir vielfachen imperialistischen Versuchen, entweder die obligatorische Zuständigkeit des IGH durch Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Statuts herbeizuführen oder aber andere internationale Gerichte mit obligatorischer Zuständigkeit zu schaffen. Einige Staaten treten bei Verhandlungen über multilaterale Verträge immer wieder mit solchen Forderungen auf. So hat z. B. der Vertreter Australiens in dem für Rechtsfragen zuständigen 6. Ausschuß der UNO-Vollversammlung vorgeschlagen, künftige multilaterale Verträge sollten die obligatorische Streitbeilegung durch das Gericht in allen Fällen vorsehen, die aus der Anwendung oder Interpretation dieser Verträge entstehen./25/ Der Widerstand gegen die Ausdehnung der obligatorischen Gerichtsbarkeit und die Haltung der sozialistischen Staaten Die Mehrheit der UNO-Mitgliedstaaten ist offensichtlich nicht bereit, den Vorschlägen der USA und anderer imperialistischer Staaten zur Ausdehnung der obligatorischen Gerichtsbarkeit zu folgen. Das Mißtrauen in die Spruchpraxis des IGH besteht bereits, obwohl seine Gerichtsbarkeit nicht obligatorisch, sondern freiwillig ist./26/ Eine Orientierung darauf, die Gerichtsbarkeit im Wege der Statutenänderung obligatorisch zu machen, ist ersichtlich unrealistisch. Die Einführung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH für eine Vielzahl internationaler Konflikte zielt auf eine Änderung des völkerrechtlichen Grundsatzes der friedlichen Streitbeilegung ab. Nach der Absicht der imperialistischen Staaten sollen möglichst alle Staaten einseitige Erklärungen gemäß Art. 36 Abs. 2 des IGH-Statuts abgeben, daß sie sich der Gerichtsbarkeit des IGH in allen internationalen Rechtsstreitigkeiten unterwerfen. Damit würde aber entgegen Art. 33 der UNO-Charta die gerichtliche Regelung aus den anderen Verfahren der friedlichen Streitbeilegung herausgehoben. Die Methoden der Verhandlung, der Vermittlung usw. würden zu lediglich vorbereitenden Verfahren degradiert. Der Grundsatz der freien Wahl des Streitbeilegungsverfahrens würde damit weitgehend eingeschränkt. Das bedeutet, die Souveränität der Staaten zugunsten eines Gremiums von Juristen, die den Staaten nicht verantwortlich sind, abzubauen. Da alle Streitigkeiten zwischen den Staaten, auch die sog. Rechtsstreitigkeiten, die politischen Beziehungen zwischen den Staaten berühren, ist es offensichtlich, daß mit einer internationalen Gerichtsbarkeit als letzter und verpflichtender Instanz am Wesen internationaler Beziehungen vorbeigegangen würde./27/ /24/ A/9143, S. 24. /25/ A/C. 6/SR. 1466 vom 3. Oktober 1974, S. 3. /26/ Vgl. Sihata, „The Attitüde of the New States towards the International Court ol Justice“, in: International Organizations, BcL 19 (1965), S. 203; F. L Koshewnikow/G. W. Scharmasana-schwili, Der intematdonaie Gerichtshof der UNO, Moskau 1971, S. 12 ff. (russ.). /27/ vgl. E. Oeser, „Die friedliche Lösung internationaler Konflikte“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin, Gesellschaft“, und sprachwissenschaftliche Reihe 1969, Heft 6, S. 993 ff.; dieselbe, „Das Völkerrecht als Mittel zur Deeskalation internationaler Konflikte“, in: Zum Charakter internationaler Konflikte, Köln 1973, S. 168 ff. *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 328 (NJ DDR 1976, S. 328) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 328 (NJ DDR 1976, S. 328)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

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