Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 327 (NJ DDR 1976, S. 327); aussetzung dafür ist, daß die Staaten gegenüber dem UNO-Generalsekretär einseitige Erklärungen darüber abgeben, daß sie die Gerichtsbarkeit in bestimmten, künftig auftretendeö Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennen (z. B. bei Vertragsauslegung, Streit über das Vorliegen einer Rechtsverletzung, Art und Umfang der Wiedergutmachung bei Verletzung einer internationalen Verpflichtung usw.), und zwar unter der Bedingung, daß der Rechtsstreit mit einem Staat besteht, der seinerseits ebenfalls die Gerichtsbarkeit des IGH als obligatorisch anerkennt. Staaten, die die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH durch Erklärung gegenüber dem UNO-Generalsekretär anerkannt haben, akzeptieren damit folgendes: 1. daß sie einseitig, ohne sich mit dem Streitgegner zu vereinbaren, gegen diesen Klage erheben können, sobald der Streit existiert (Art. 36 Abs. 2 des Statuts); 2. daß mit der Einreichung der Klage bereits die Zuständigkeit des IGH begründet und dieser zur Sachentscheidung berechtigt ist (Art. 40 des Statuts); 3. daß der IGH selbst über seine Zuständigkeit entscheidet, falls der Streitgegner diese bestreiten sollte (Art. 36 Abs. 6 des Statuts); 4. daß . auch ein Versäumnisurteil ergehen kann (Art. 53 des Statuts); 5. daß die Entscheidung für die streitenden Staaten verbindlich ist (Art. 59 des Statuts); 6. daß die Entscheidung endgültig ist und kein Rechtsmittel eingelegt werden kann (Art. 60 des Statuts); 7. daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter bestimmten Bedingungen der Entscheidung Wirksamkeit verschaffen kann (Art. 94 Abs. 2 der UNO-Charta). Zur Rolle des Internationalen Gerichtshofes Die internationale Praxis zeigt, daß sich sehr wenige Staaten an den IGH wenden. Nur etwa ein Drittel der UNO-Mitglieder darunter keine sozialistischen Staaten und wenige junge Nationalstaaten erkennt die obligatorische Gerichtsbarkeit an, wobei diese Länder z. T. sehr weitreichende Vorbehalte erklären./ll/ Am weitesten geht einer der Vorbehalte, den die USA im Jahre 1946 bei der Abgabe ihrer einseitigen Unterwerfungserklärung gemäß Art. 36 Abs. 2 des Statuts gemacht haben. Er besagt, daß der IGH dann nicht zuständig ist, wenn die Angelegenheit, mit der er befaßt werden soll, nach Ansicht der Regierung der USA zu den inneren Angelegenheiten der USA gehört./12/ Die USA werden dafür seit Jahren von ihren Verbündeten und den Anhängern der obligatorischen Gerichtsbarkeit scharf kritisiert/13/, weil ihre Erklärung nur zum Schein eine Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit darstellt, denn die Geltendmachung des genannten Vorbehalts führt automatisch die Unzuständigkeit des IGH herbei. . Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß jetzt Überlegungen angestellt werden, wonach die USA eine weitere Erklärung gegenüber der UNO abgeben sollten, in der sie tatsächlich die obligatorische Gerichtsbarkeit des IGH über Streitigkeiten, die die Auslegung und Anwendung der UNO-Charta betreffen, anerkennen./14/ Das Motiv für diese Überlegungen ist im veränderten Kräfteverhältnis in der UNO zu suchen. Es wird argu- /ll/ VgL Yearbook of the International Court of JusU.ee 1974 1975, Kap. X/n. Declarattons recognizing aa compulaory the juris-dictlon of the Court, S. 218 ff. /12) VgL L C. J. Yearbook, a. a. O., S. 240. /13/ Vgl. z. B. H. W. Briggs, „The International Court o£ Jusüce A Re-examination“, American Journal of International Law (AJIL) Bd. 53 (1959), S. 301 ff. /14/ Vgl. L. B. Sohn, „Enabllng the United States oi Contest .Illegal' UN-Acts“, AJIL Bd. 69 (1975), S. 852 ff. mentiert, daß die USA, wenn sie früher mit irgendeiner Entscheidung in der UNO unzufrieden waren, immer eine Mehrheit von Staaten gefunden hätten, die es ihnen gestattete, trotzdem ihre Interessen durchzusetzen. Das sei heute, nachdem so viele junge Staaten aus dem antikolonialen Befreiungskampf hervorgegangen und Mitglied der UNO geworden sind, nicht mehr so, zumal diese Staaten in vielen Grundfragen ein Bündnis mit den sozialistischen Ländern eingehen. Die USA sollten daher die unparteiischen Richter des IGH einschalten können, um von diesen eine für alle UNO-Mitgliedstaaten verbindliche Auskunft darüber zu verlangen, welche Resolutionen der UNO-Gremien mit der UNO-Charta übereinstimmen und folglich beachtet werden müssen und welche nicht. Sollte sich der IGH tatsächlich in eine solche Rolle drängen lassen, so würden ihn mit Sicherheit selbst die jungen Staaten noch weniger in Anspruch nehmen, als das schon jetzt der Fall ist. Ein Faktor, der die sozialistischen und die jungen Staaten davon abhält, den IGH zur Streitentscheidung anzurufen, ist seine personelle Zusammensetzung. Von 42 Richtern, die seit 1946 am IGH tätig waren, stammen 17 aus Europa, 14 aus Amerika, 8 aus Asien und Australien, 3 aus Afrika./15/ Die gegenwärtig amtierenden 15 Richter des IGH kommen aus folgenden Ländern: Argentinien, Benin, BRD, Frankreich, Großbritannien, Indien, Japan, Nigeria, Polen, Senegal, Spanien, Syrien, UdSSR, Uruguay und USA./16/ Daraus ergibt sich ein zahlenmäßiges Übergewicht solcher Richter, die Vertreter der bürgerlichen Rechtsideologie sind. Diese Situation hat naturgemäß Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis des IGH. So verhielten sich z. B. die Urteile des IGH zu Fragen der Abwicklung des Kolonialismus und der Nationalisierung ausländischen Eigentums in der Grundtendenz negativ zu den Prinzipien der UNO-Charta, die nach einhelliger Auffassung der UNO-Mitgliedstaaten Grundprinzipien des Völkerrechts und als solche allgemein verbindlich sind (ins cogens). Im Anglo-Irah-Oil-Company-Fall (1952) lehnte es der IGH ab, zu akzeptieren, daß die Nationalisierung ausländischen Eigentums zu den souveränen Rechten der Staaten gehört./17/ Im portugiesisch-indischen Streit über Passagerechte des damals faschistischen Portugals durch indisches Territorium zu „seinen“ kolonialen Besitzungen (1960) bestätigte der IGH die Aufrechterhaltung des portugiesischen Kolonialregimes./18/ Mit dem Südwestafrika-Fall vergab sich der IGH schließlich sowohl bei den sozialistischen wie bei den jungen Staaten jeden Respekt, als er über viele Jahre hinweg die Annexion Namibias durch die Südafrikanische Republik tolerierte und erst 1971 in seinem Gutachten eine progressive Stellung bezog, als sich die UNO-Vollversammlung bereits über seine früheren Entscheidungen hinweggesetzt hatte./19/ Versuche imperialistischer Staaten zur Ausdehnung der obligatorischen Gerichtsbarkeit In ihrem Bestreben, den IGH als Instrument der internationalen Auseinandersetzung zu nutzen, verlangen die USA und einige andere imperialistische Länder seit einigen Jahren mit großem Nachdruck, die internationale Gerichtsbarkeit in verstärktem Maße zur Streitentscheidung zwischen den Staaten anzurufen. Mehr /15/ Vgl. die Übersicht bei J. J. G-. Syatauw, Decisons of the ICJ, Leyden 1969, S. 256. net VgL Cominunique of the I. C. J. No 76/1 vom 12. Februar 1976. /17/ I. C. J. Reports of Judgements, Advisory Opiniona and Orders 1952, S. 93 ff. /18/ Ebenda, 1960, S. 6 ff. /19/ Ebenda 1971, S. 3 ff. VgL dazu H. Klenner, „Namibia und die Menschenrechte“, NJ 1976 S. 288. 327;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 327 (NJ DDR 1976, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 327 (NJ DDR 1976, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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