Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 326 (NJ DDR 1976, S. 326); Dieser Pflicht der Staaten, die unmittelbar aus dem völkerrechtlichen Gewaltverbot folgt, entspricht ein souveränes Recht der streitenden Staaten, sich diejenigen Mittel und Verfahren auszuwählen, die ihnen für die Lösung ihres Konflikts am geeignetsten erscheinen. Die Pflicht zur friedlichen Streitregelung und die freie Wahl der Mittel soll nach der Präambel der UNO-Charta sicherstellen, „daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme“, d. h., sie ist auf die Verhinderung internationaler militärischer Konflikte gerichtet, hat also prophylaktischen Charakter. Auf Grund der Praxis der internationalen Beziehungen kann man hinzufügen, daß die Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung auch bei der Überwindung der Folgen militärischer Konflikte hilft und auf die Wiederherstellung normaler Beziehungen zwischen den Staaten gerichtet ist. In einem Punkt versagt die friedliche Streitbeilegung allerdings völlig: Sie ist kein Mittel gegen eine stattfindende Aggression. Kein Staat, der Opfer einer Aggression ist, ist völkerrechtlich verpflichtet, mit dem Aggressor zu verhandeln; vielmehr ist er berechtigt, dem Aggressor mit allen Mitteln einschließlich militärischen entgegenzutreten. Eine Aggression ist kein Streit, sondern ein schweres internationales Verbrechen. Um eine Aggression zurückzuschlagen, sind die Staaten zu individueller oder kollektiver Selbstverteidigung berechtigt, nicht aber zur friedlichen Streitbeilegung verpflichtet./?/ Artikel 33 der UNO-Charta zählt die in der Staatenpraxis bisher am häufigsten angewandten Methoden der friedlichen Streitregelung auf: „Die Parteien irgendeines Streitfalles . sollen dessen Lösung vor allem durch Verhandlungen, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Inanspruchnahme regionaler Organe oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl suchen.“ Alle hier genannten Methoden sind juristisch gleichwertig, keine besitzt Vorrang. Die Aufzählung stellt keine verbindliche Reihenfolge dar und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Völkerrechtlich wichtig ist nur eines: Die im Streit befindlichen Staaten müssen sich freiwillig auf eines dieser Mittel einigen, damit es zur Anwendung kommen kann. Die diplomatischen Mittel der internationalen Streitbeilegung In den internationalen Beziehungen spielen die sog. diplomatischen Mittel Verhandlungen, Vermittlungen, Untersuchungen, Vergleiche usw. eine große Rolle. Bei diesen Verfahren behalten die souveränen Staaten in jeder Phase ihres Konflikts die letzte Entscheidung über die Streitregelung. Sie entscheiden immer selbst, wo und wann Kompromisse möglich oder nötig sind, damit eine möglichst reibungslose Gestaltung ihrer gegenseitigen Beziehungen vor sich geht. Das gilt nicht nur für die direkten Verhandlungen der Beteiligten, sondern auch für das Vermittlungsverfahren, in dem nach Vereinbarung ein dritter Staat bzw. eine gemeinsam bestimmte Person oder eine internationale Organisation auftritt, an den Verhandlungen der Parteien teilnimmt und ihnen zu gegebener Zeit einen Lösungsvorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag ist für die streitenden Staaten nicht verbindlich, es sei denn, sie einigen sich darauf. /7/ Vgl. dazu E. Oeser, „Zur bisherigen Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“; P. A. Steiniger, „Dia allgemeinen Voraussetzungen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“; B. Graefrath, „Rechtsfolgen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit als Kodifikationskriterium“, alle in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin, Gesell-schafts- und sprachwissenschaftliche Reihe 1973, Heft 6, S. 429 ft. Auch Untersuchungskommissionen können nur von den beteiligten Staaten eingesetzt werden. Ihre Aufgabe besteht je nach Lage der Dinge lediglich in der Rekonstruktion eines Tathergangs (z. B. Havarie von Schiffen oder Flugzeugen), in der Feststellung von Fakten (z. B. bei einer Grenzverletzung) usw. Sie können also den im Streit befindlichen Staaten die Suche nach einer Lösung erleichtern. Das Vergleichsverfahren schließlich stellt eine Kombination des Untersuchungs- und des VermittlungsVerfahrens dar und kann zu einem unverbindlichen Regelungsvorschlag in bezug auf die konkrete Streitigkeit führen. Die meisten internationalen Streitigkeiten, besonders diejenigen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, werden durch diplomatische Mittel, vorzugsweise durch Verhandlungen, geregelt. Die letzten Jahre zeigen deutlich, wie erfolgreich diese Methode in Europa, Asien und anderen Teilen der Welt war und ist. Die gerichtlichen Mittel der internationalen Streitbeilegung Eine bedeutend geringere Rolle spielen die gerichtlichen Mittel der Streitbedlegung in den internationalen Beziehungen. Gelegentlich setzen die Staaten darunter auch sozialistische Staaten Schiedsgerichte zur Entscheidung von genau begrenzten Streitfällen oder von Teilaspekten einzelner Streitsachen ein./8/ Neben den Schiedsgerichten kennt die Staatenpraxis ständige oder organisierte Gerichte. Das wichtigste unter ihnen ist der Internationale Gerichtshof (IGH), der gemäß Art. 92 der UNO-Charta das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen ist. Da das Statut des IGH/9/ integrierender Bestandteil der UNO-Charta ist, sind alle UNO-Mitglieder zugleich Mitglieder des IGH-Statuts, d. h., sie akzeptieren den IGH als ein Gericht, an das sie sich zur Entscheidung von Streitigkeiten wenden können, wenn sie dies für zweckmäßig halten. Die UNO-Mitglieder sind aber nicht verpflichtet, ihre Streitfälle durch den IGH entscheiden zu lassen. Die Bedingungen, unter denen sie den IGH anrufen können, enthält das Statut, insbesondere Art. 36, der grundsätzlich von einer freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeht. Alle am Streit beteiligten Staaten müssen gemeinsam entscheiden, daß sie den Fall an den IGH geben wollen. Weigert sich einer der beteiligten Staaten, die Angelegenheit dem IGH vorzulegen was schon öfter vorgekommen ist , so muß der IGH mangels Zuständigkeit die Sache abweisen, was er auch stets getan hat./10/ Artikel 36 Abs. 2 des Statuts sieht auch die Möglichkeit der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH vor. Vor- /8/ VgL z. B. Art. 22 des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von SiCherheilskontrollen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtwedterverbreitung von Kernwaffen vom 7. März 1972 (Bekanntmachung vom 23. März 1972 [GBL H S. 181]); ferner Art. XTH der Internationalen Konvention über sichere Container (CSC) vom 2. Dezember 1972 nebst Erklärung der DDR zu Art XIH (Bekanntmachung vom 30. Oktober 1975 [GBL 1976 H S. 73]). Schiedsgerichtsbarkeit ist im wesentlichen Ad-hoc-Gertchts-barkedt, d. h., erst beim Vorliegen eines Streits vereinbaren die beteiligten Staaten die Bildung des Gerichts! seine Zusammensetzung (Richter eigener Wahl), das anzuwendende Völkerrecht, das Verfahren, den genauen Streitgegenstand. Ein Schiedsgericht ist immer ungleich besetzt (1, 3 oder 5 Richter) und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Richter. Sein Urteil bindet die beteiligten Staaten. /9/ Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, S. 179 £E. /10/ VgL z. B. Frankreich gegen Libanon in: International Court of Justine (I. C. J.) Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders, 1954, S. 13, 107; USA gegen Ungarische Volksrepublik, a. a. O-, 1954, S. 99; USA gegen UdSSR, a. a. O., 1954, S. 103; Großbritannien gegen Australien, a. a. O., 1955, S. 12. 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 326 (NJ DDR 1976, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 326 (NJ DDR 1976, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Voraussetzungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, die konkreten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Feindtätigkeit zu erkennen und zu beherrschen. Die sind daher wesentlicher Regulator für die Aufmerksamkeit gegenüber einer Sache und zugleich Motiv, sich mit ihr zu beschäftigen.

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