Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 325 (NJ DDR 1976, S. 325); gen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 118, 8 Abs. 1 StGB. Es klammerte das negative Ergebnis in seiner extremen Form aus der Tatschuld aus, weil die Folge bei rechtzeitigem Dazwischentreten Dritter abwendbar gewesen wäre. Dabei wurden die Kausalitäts- und Schuldprobleme jedoch nicht exakt unterschieden. Im Grund läßt sich diese Problematik auf relativ eindeutige Fragen zurückführen. 1. Liegt ein pflichtverletzendes Handeln des Motorradfahrers vor, so ist es auch für den Tod des Soziusfahrers kausal, unabhängig davon, ob Dritte dieses Resultat hätten abwenden können. Die Verantwortlichkeit Dritter ist ein gesondertes Problem und kann nicht mit der Verantwortlichkeit des Motorradfahrers vermischt werden. 2. Liegt kein pflichtverletzendes Verhalten des Motorradfahrers vor, erübrigen sich sowohl Kausalitäts- als auch Schulderörterungen. (Auch hierbei wird die zentrale Bedeutung der exakten Prüfung der Pflichten deutlich.) 3. Sofern das pflichtverletzende Handeln des Motorradfahrers kausal für den Tod des Soziusfahrers war, betrifft die Schuldprüfung u. a. Fragen der Tiefe und des Ausmaßes dieser Pflichtwidrigkeiten und ihren Charakter im Hinblick auf überblickbare Gefahrensituationen. 4. Hinsichtlich des Eintritts des Todes und der subjektiven Verantwortlichkeit des Motorradfahrers dafür sind neben den bereits genannten weiterhin solche Fragen von Bedeutung, die Aufschluß über sein soziales Verhalten dem Verletzten gegenüber vermitteln. Dies schließt ein, daß vor allem die dem medizinischen Laien erkennbare oder zu vermutende Schwere der Verletzung und seine Bemühungen zur Hilfeleistung untersucht werden. Es ist augenscheinlich, daß absolute Diskrepanzen zwischen der äußeren Art und Weise der Verletzung und der tatsächlichen Schwere innerer Schäden nicht ohne weiteres dem pflichtwidrig Handelnden zur Last gelegt werden können, wenngleich ein hohes Maß an Sorgfalt und Fürsorge gerade in derartigen Fällen gefordert werden muß. * Die Darstellung einiger dem Wesen fahrlässiger Schuld generell eigener Aspekte, die sowohl inhaltlicher als auch struktureller Natur sind, hat gezeigt, daß es umfangreicher analytischer Arbeiten und Überlegungen bedarf, bevor die Entscheidung über das Vorliegen sowie die Form fahrlässiger Schuld gefällt werden kann. Die Vorschriften des sozialistischen Strafrechts zur Prüfung und Feststellung individueller Verantwortung und Verantwortlichkeit verpflichten dazu. Diese in konkrete gesetzliche Vorschriften gefaßten Regeln sind Elemente unserer sozialistischen Rechtsordnung, deren gesellschaftliches Ziel es ist, progressives Handeln der Menschen in progressiver Weise zu lenken. Dies schließt ein, gerade in jenen Fällen, in denen Schäden entstanden sind, die Frage nach der Verantwortung nachdrücklich, aber sehr differenziert, konsequent, aber hand-lungs-, persönlichkeits- und situationsbezogen zu stellen und zu beantworten. Prof. Dr. sc. EDITH OESER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Das Völkerrechtsprinzip der friedlichen Streitbeilegung und die internationale Gerichtsbarkeit Die Verwirklichung des vom XXIV. Parteitag der KPdSU beschlossenen Friedensprogramms hat eine Wende in der Entwicklung der internationalen Beziehungen herbeigeführt. Auf dem XXV. Parteitag der KPdSU konnte L. I. Breshnew feststellen, daß „die Entspannung zu einer Tatsache , zur vorherrschenden Tendenz geworden ist“ ./l/ Folgerichtig sieht das auf dem XXV. Parteitag verkündete Programm des weiteren Kampfes für Frieden und internationale Zusammenarbeit, für Freiheit und Unabhängigkeit der Völker vor, „alles zu tun, um die internationale Entspannung zu vertiefen“, und „den Abschluß eines Weltvertrages über Gewaltverzicht in den internationalen Beziehungen anzustreben“ 72/ Seit langem schlägt die UdSSR vor, das Verbot der Gewaltanwendung und -androhung zur Lösung strittiger Fragen zwischen den Staaten als Grundsatz des internationalen Lebens zu achten. Ein Weltvertrag über Gewaltverzicht würde die Kriegsgefahr noch weiter mindern und günstige Bedingungen für einen Fortschritt auf dem Wege zur Abrüstung schaffen./3/ Die Unterzeichner eines solchen Vertrages, „selbstverständlich einschließlich der KemwafEenmächte, würden sich verpflichten, vom Einsatz beliebiger Waffenarten, darunter auch der Kernwaffen, zur Lösung der sich zwischen ihnen ergebenden Streitfragen Abstand zu nehmen. Die Sowjetunion ist beredt, gemeinsam mit den anderen Staaten praktische Schritte zur Verwirklichung dieses Vorschlages zu prüfen“ 74/ Hl L. I. Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen-und Außenpolitik, Berlin 1976, S. 41 und 42. 12/ Ebenda, S. 33 und 34. 131 Ebenda, S. 31. /4/ Ebenda, S. 32. Gleichberechtigte Verhandlungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zur Lösung von internationalen Konflikten auf der Grundlage der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten und der gegenseitigen Achtung der Souveränität gewinnen unter diesen Umständen immer mehr an Bedeutung. Das völkerrechtliche Prinzip der friedlichen Regelung internationaler Streitigkeiten Es gibt bereits ein völkerrechtliches System und eine feste Praxis der internationalen Beziehungen in bezug auf die friedliche Regelung von Streitfällen. Schon bei der Gründung der Organisation der Vereinten Nationen haben sich deren Mitglieder darauf geeinigt, durch die Annahme von Grundsätzen und die Schaffung entsprechender Methoden sicherzustellen, daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme (Präambel der UNO-Charta). Deshalb lautet eines der zwingenden Prinzipien des Völkerrechts, das in Art. 2 Ziff. 3 der UNO-Charta enthalten ist und in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, vom 24. Oktober 1970/5/ erneut bekräftigt und konkretisiert wurde: „Alle Staaten regeln ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise, daß der Weltfriede und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“/6/ /5/ Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Ted! 3, Berlin 1973, S. 1164 fl. /6/ VgL Näheres dazu: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1973, S. 278 fl.; E. A. Puschmin, Die friedliche Lösung internationaler Streitfragen, Moskau 1974 (russ.); J. Azud, The Peaceful Settlement of Disputes and the UN, Bratislava 1970. 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 325 (NJ DDR 1976, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 325 (NJ DDR 1976, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten,. Ausländer zu führen. Verhaftete sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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