Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 325 (NJ DDR 1976, S. 325); gen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 118, 8 Abs. 1 StGB. Es klammerte das negative Ergebnis in seiner extremen Form aus der Tatschuld aus, weil die Folge bei rechtzeitigem Dazwischentreten Dritter abwendbar gewesen wäre. Dabei wurden die Kausalitäts- und Schuldprobleme jedoch nicht exakt unterschieden. Im Grund läßt sich diese Problematik auf relativ eindeutige Fragen zurückführen. 1. Liegt ein pflichtverletzendes Handeln des Motorradfahrers vor, so ist es auch für den Tod des Soziusfahrers kausal, unabhängig davon, ob Dritte dieses Resultat hätten abwenden können. Die Verantwortlichkeit Dritter ist ein gesondertes Problem und kann nicht mit der Verantwortlichkeit des Motorradfahrers vermischt werden. 2. Liegt kein pflichtverletzendes Verhalten des Motorradfahrers vor, erübrigen sich sowohl Kausalitäts- als auch Schulderörterungen. (Auch hierbei wird die zentrale Bedeutung der exakten Prüfung der Pflichten deutlich.) 3. Sofern das pflichtverletzende Handeln des Motorradfahrers kausal für den Tod des Soziusfahrers war, betrifft die Schuldprüfung u. a. Fragen der Tiefe und des Ausmaßes dieser Pflichtwidrigkeiten und ihren Charakter im Hinblick auf überblickbare Gefahrensituationen. 4. Hinsichtlich des Eintritts des Todes und der subjektiven Verantwortlichkeit des Motorradfahrers dafür sind neben den bereits genannten weiterhin solche Fragen von Bedeutung, die Aufschluß über sein soziales Verhalten dem Verletzten gegenüber vermitteln. Dies schließt ein, daß vor allem die dem medizinischen Laien erkennbare oder zu vermutende Schwere der Verletzung und seine Bemühungen zur Hilfeleistung untersucht werden. Es ist augenscheinlich, daß absolute Diskrepanzen zwischen der äußeren Art und Weise der Verletzung und der tatsächlichen Schwere innerer Schäden nicht ohne weiteres dem pflichtwidrig Handelnden zur Last gelegt werden können, wenngleich ein hohes Maß an Sorgfalt und Fürsorge gerade in derartigen Fällen gefordert werden muß. * Die Darstellung einiger dem Wesen fahrlässiger Schuld generell eigener Aspekte, die sowohl inhaltlicher als auch struktureller Natur sind, hat gezeigt, daß es umfangreicher analytischer Arbeiten und Überlegungen bedarf, bevor die Entscheidung über das Vorliegen sowie die Form fahrlässiger Schuld gefällt werden kann. Die Vorschriften des sozialistischen Strafrechts zur Prüfung und Feststellung individueller Verantwortung und Verantwortlichkeit verpflichten dazu. Diese in konkrete gesetzliche Vorschriften gefaßten Regeln sind Elemente unserer sozialistischen Rechtsordnung, deren gesellschaftliches Ziel es ist, progressives Handeln der Menschen in progressiver Weise zu lenken. Dies schließt ein, gerade in jenen Fällen, in denen Schäden entstanden sind, die Frage nach der Verantwortung nachdrücklich, aber sehr differenziert, konsequent, aber hand-lungs-, persönlichkeits- und situationsbezogen zu stellen und zu beantworten. Prof. Dr. sc. EDITH OESER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Das Völkerrechtsprinzip der friedlichen Streitbeilegung und die internationale Gerichtsbarkeit Die Verwirklichung des vom XXIV. Parteitag der KPdSU beschlossenen Friedensprogramms hat eine Wende in der Entwicklung der internationalen Beziehungen herbeigeführt. Auf dem XXV. Parteitag der KPdSU konnte L. I. Breshnew feststellen, daß „die Entspannung zu einer Tatsache , zur vorherrschenden Tendenz geworden ist“ ./l/ Folgerichtig sieht das auf dem XXV. Parteitag verkündete Programm des weiteren Kampfes für Frieden und internationale Zusammenarbeit, für Freiheit und Unabhängigkeit der Völker vor, „alles zu tun, um die internationale Entspannung zu vertiefen“, und „den Abschluß eines Weltvertrages über Gewaltverzicht in den internationalen Beziehungen anzustreben“ 72/ Seit langem schlägt die UdSSR vor, das Verbot der Gewaltanwendung und -androhung zur Lösung strittiger Fragen zwischen den Staaten als Grundsatz des internationalen Lebens zu achten. Ein Weltvertrag über Gewaltverzicht würde die Kriegsgefahr noch weiter mindern und günstige Bedingungen für einen Fortschritt auf dem Wege zur Abrüstung schaffen./3/ Die Unterzeichner eines solchen Vertrages, „selbstverständlich einschließlich der KemwafEenmächte, würden sich verpflichten, vom Einsatz beliebiger Waffenarten, darunter auch der Kernwaffen, zur Lösung der sich zwischen ihnen ergebenden Streitfragen Abstand zu nehmen. Die Sowjetunion ist beredt, gemeinsam mit den anderen Staaten praktische Schritte zur Verwirklichung dieses Vorschlages zu prüfen“ 74/ Hl L. I. Breshnew, Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen-und Außenpolitik, Berlin 1976, S. 41 und 42. 12/ Ebenda, S. 33 und 34. 131 Ebenda, S. 31. /4/ Ebenda, S. 32. Gleichberechtigte Verhandlungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zur Lösung von internationalen Konflikten auf der Grundlage der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten und der gegenseitigen Achtung der Souveränität gewinnen unter diesen Umständen immer mehr an Bedeutung. Das völkerrechtliche Prinzip der friedlichen Regelung internationaler Streitigkeiten Es gibt bereits ein völkerrechtliches System und eine feste Praxis der internationalen Beziehungen in bezug auf die friedliche Regelung von Streitfällen. Schon bei der Gründung der Organisation der Vereinten Nationen haben sich deren Mitglieder darauf geeinigt, durch die Annahme von Grundsätzen und die Schaffung entsprechender Methoden sicherzustellen, daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme (Präambel der UNO-Charta). Deshalb lautet eines der zwingenden Prinzipien des Völkerrechts, das in Art. 2 Ziff. 3 der UNO-Charta enthalten ist und in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts, betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, vom 24. Oktober 1970/5/ erneut bekräftigt und konkretisiert wurde: „Alle Staaten regeln ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise, daß der Weltfriede und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“/6/ /5/ Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Ted! 3, Berlin 1973, S. 1164 fl. /6/ VgL Näheres dazu: Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1973, S. 278 fl.; E. A. Puschmin, Die friedliche Lösung internationaler Streitfragen, Moskau 1974 (russ.); J. Azud, The Peaceful Settlement of Disputes and the UN, Bratislava 1970. 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 325 (NJ DDR 1976, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 325 (NJ DDR 1976, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Entlassung eines Verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaftanstalt durchzuführende ärztliche Entlassungsuntersuchung.

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