Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 310 (NJ DDR 1976, S. 310); bene Erinnerung der Klägerin hat das Kreisgericht zurückgewiesen, da es sich bei der Verfügung vom 20. September 1974 nicht um die Anordnung einer Beweisaufnahme gehandelt habe. Der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bezirksgericht stattgegeben und die zu erstattenden Kosten auf 501,44 M festgesetzt. Der Rechtsmittelsenat legt hierzu dar, daß der Beschluß vom 20. September 1974, den das Kreisgericht im Sitzungsprotokoll selbst als Beweisbeschluß bezeichnet habe, auch als solcher zu bewerten sei. Demzufolge stehe dem Anwalt der Klägerin eine Beweisgebühr für den gesamten Streitwert zu./*/ Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Bestimmungen über die Entstehung der Beweisgebühr sind in der Rechtsanwaltsgebührenordnung, soweit es die Vertretung in einem Beweisaufnahmeverfahren anbelangt, allgemein gefaßt. Im Kastenfestsetzungsverfahren ist darauf zu achten, daß § 13 Ziff. 4 RAGO eine Auslegung erfährt, die mit dem Prinzip zu vereinbaren ist, daß im Zivilprozeß die Parteien weder mit gerichtlichen noch mit außergerichtlichen Kosten belastet werden dürfen, die bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften entsprechend den Grundsätzen des sozialistischen Zivilverfahrens nicht gerechtfertigt sind. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts in Familienverfahren hat das Oberste Gericht diesem Prinzip ständig Rechnung getragen (vgl. OG, Urteil vom 17. Juli 1969 - 1 ZzF 7/69 - [NJ 1969 S. 687]; Urteil vom 31. Juli 1969 - 1 ZzF 14/69 - [NJ 1969 S. 652]; Urteil vom 17. Juni 1975 - 1 ZzF 12/75 - [NJ 1975 S. 523]). Entsprechendes hat für das Entstehen von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren für bestimmte Verfahrensabschnitte zu gelten. Für die Gerichtsgebühren hat das nunmehr seinen klaren Ausdruck in den Vorschriften der §§ 164 ft der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 gefunden. Bei der Beurteilung des Entstehens der Beweisgebühr für den Rechtsanwalt ist davon auszugehen, daß die Beweisaufnahme der Aufklärung des Sachverhalts dient, z. B. wenn die Parteien zu bestimmten Umständen und Vorgängen voneinander abweichende Darstellungen gegeben haben, das Gericht von der Richtigkeit übereinstimmenden Vortrags nicht überzeugt ist oder es zur Vorbereitung der Entscheidung geboten erscheint, auch über solche Tatsachen Beweis zu erheben, die von den Parteien nicht vorgebracht worden sind. Bei derartigen Maßnahmen zur Sachaufklärung wird in der Regel das Entstehen einer Beweisgebühr zu bejahen sein. Das schließt nicht aus, daß es bei der Vielfalt der gegebenen Möglichkeiten Fälle gibt, für die eine Bewedsge-bühr nicht zuerkannt werden kann. Das sind einmal diejenigen, in denen der Aufwand des Rechtsanwälte bei der Mitwirkung im Beweisaufnahmeverfahren so geringfügig ist, daß er durch die Prozeß- oder Verhandlungsgebühr (§ 13 Ziff. 1 und 2 RAGO) mit abgegolten wird. Ein solcher Fall ist z. B. nach gesetzlicher Vorschrift gegeben, wenn die Beweisaufnahme sich in der Vorlegung von Urkunden erschöpft. Hinzu kommen je nach Lage des Einzelfalls aber auch gerichtliche Verfügungen, deren Anordnung sich aus / / Nach § 179 Abs. 1 der ab 1. Januar 1976 geltenden ZPO entscheidet der Sekretär über einen Antrag aut Kostenfestsetzung durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß kann gemäß § 158 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Hält der Sekretär die Beschwerde in vollem Umfang für begründet, hat er seinen Beschluß entsprechend zu ändern, andernfalls muß er die Beschwerde binnen einer Woche dem Bezirksgericht zur Entscheidung vorlegen (§ 159 Abs. l ZPO). O. Red. bestimmten gesetzlichen Vorschriften z. B. im Fall des § 34 Abs. 2 FGB (Dienst- oder Werkwohnung) die Anhörung des zuständigen Betriebes ergibt oder die die Einholung von Auskünften betreffen, bei denen es vorwiegend um Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Organen, Organisationen, Betrieben oder Bürgern geht und ein zugleich mit gegebener Sachaufklärungsaspekt in den Hintergrund tritt Hierunter fallen bei entsprechenden Voraussetzungen besonders Auskünfte, die von staatlichen Organen, Betrieben oder gesellschaftlichen Organisationen beigezogen werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist in diesem Verfahren die Auskunft zu werten, die von der Kreissparkasse zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung der Parteien wegen des noch offenen Betrags aus Teilzahlungskredit eingeholt wurde. Hinsichtlich dieser Verfügung stand eindeutig die Wahrung der Interessen des Kreditinstitute im Vordergrund. Die Auskunft brachte gewisse Folgerungen für die rechtliche Gestaltung des Urteilsspruchs mit sich, doch kann allein dieserhalb das Entstehen einer Beweisgebühr nicht anerkannt werden. Es kommt hinzu, daß in Abschn. A IV Ziff. 13 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichte zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) dahin orientiert wird, daß sich die Parteien wegen der Änderung der Kreditbedingungen Selbst mit dem Kreditinstitut in Verbindung setzen sollen. Natürlich kann es im Streitfall, aber auch bei Übereinkunft der Beteiligten über die Verteilung der mit dem Darlehen angeschafften Gebrauchsgüter angezeigt sein, daß das Gericht von sich aus eine entsprechende Auskunft einholt. Die unterschiedliche Verfahrensweise kann jedoch keine differenzierten Konsequenzen für die Gestaltung der Rechteanwaltsgebühren mit sich bringen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß für die Beurteilung der Rechtslage allein der Inhalt der getroffenen Anordnung und nicht deren Bezeichnung durch das Gericht entscheidend sein kann. Wenn das Kreisgericht seine Verfügung vom 20. September 1974 in der mündlichen Verhandlung als Beweisbeschluß ansah, ändert dies nichts daran, daß eine Beweisgebühr für den Rechtsanwalt der Klägerin nicht erwachsen ist. Das Kreisgericht hat daher die Beweis- und Nachverhandlungsgebühr zutreffend nur für den Wert der Ehesache in Ansatz gebracht. Das Bezirksgericht hätte der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht stattgeben dürfen. Arbeitsrecht §§ 131 Abs. 4, 30,123 Abs. 2,125 Abs. 2 GBA. 1. Die werktätige Mutter hat nach Beendigung des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses gemäß § 131 Abs. 4 GBA Anspruch auf ihren früheren Arbeitsplatz bzw. auf Beschäftigung mit Arbeiten der im Arbeitsvertrag vereinbarten Art. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn durch Vereinbarung die Dauer des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses über die Jahresfrist des § 131 Abs. 4 GBA hinaus verlängert wurde. 2. Es ist zulässig, daß die Partner eines Arbeitsrechtsverhältnisses im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beendigung des Rühens des Arbeitsrechtsverhältnisses die arbeitsvertraglichen Beziehungen neu gestalten. Dies darf jedoch nicht gesche- 310;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt den Verhafteten vorführen oder verlegen zu lassen. Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung von Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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